LiquidFeedback/Themendiskussion/1277

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Vorgesehene Frist ist nur ein Merkmal für das Wahlrecht

1. Die meisten Nicht-EU-Bürger, denen derzeit ein kommunales Wahlrecht vorenthalten wird, leben seit Jahrzehnten im Lande. Für sie ist es völlig unerheblich, ob als Frist bis zu einem Wahlrecht drei Monate oder ein Jahr festgelegt werden.

2. Kommunalwahlen finden in der BRD üblicherweise alle 5 Jahre (im Einzelfall auch alle vier bzw. sechs Jahre) statt. Das Anmelden eines Wohnsitzes, der zur Wahlberechtigung führt, verteilt sich daher auch über die gesamte Dauer der Wahlperiode. Nur ein kleiner Teil der durch die Wahlrechtsänderung dann Teilnahmeberechtigten wird daher exakt durch die Mindestdauer des Gesetzes auf die Wählerlisten gelangen.

3. Die Furcht vor einer womöglich zu kurzen Frist erweist sich vor dem Hintergrund dieser Tatsachen als eher irrationale Angst. Insofern halte ich schon die Frist von drei Monaten als eine angemessene Regelung.

4. Wer tatsächlich eine längere Frist bevorzugt, sollte aber keinesfalls mehr als ein Jahr der Anmeldung in der Kommune vorsehen, da anderes eine unvertretbare Schikane für die im Lande lebenden Nicht-EU-Bürger bedeuten würde.

Deshalb wünsche ich der neuen Initiative 2451 durchaus die notwendige Zahl von Unterstützern, um im Voting zur Auswahl zu stehen.

Meine Priorität liegt aber weiterhin bei der Initiative 2408.

--etz 09:57, 2. Feb. 2012 (CET)