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§ 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.


Antrag

§ 32 ZPO sollte erweitert werden, um einen "fliegenden Gerichtsstand" zu vermeiden, wie er bei Prozessen aus dem Medien- und Internet-Bereich zum Tragen kommt.

In Anlehnung an OLG Bremen (2 U 139/99) sollte eine Erweiterung wie folgt aussehen:

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Fehlt es auf Grund der Natur der Handlung an einer räumlichen Bestimmbarkeit des Begehungsorts, so gilt als Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.


Begründung

gerade bei unerlaubten Handlungen, die im Internet begangen werden, wird davon ausgegangen, dass der Gerichtsstand an dem Ort begründet wird, wo die Handlung zur Kenntnis gelangt ist. Bei Pressedelikten wird diese Auslegung allgemein angewendet. Die Folge ist, dass sich der Kläger den Gerichtsstand aussuchen kann. Auch wenn das OLG Bremen (2 U 139/99) die Übertragung dieser Ansicht auf Internet-Handlungen bereits abgelehnt hatte, wird dieses dennoch weiterhin gerne parktiziert.

Gerade bei Fällen der unerlaubten Verwertung von Tonträgern wird diese Handhabung gerne ausgenutzt. Abmahn-Kanzleien, die im Auftrag der Tonträgerverwerter mit Massenabmahnungen gegen Verwerter - gerade aus dem File Sharing Bereich - vorgehen, nutzen im Falle einer gerichtlichen Klärung diese Anwendung des § 32 ZPO dazu, den Gerichtsstand an einen Ort zu verlegen, an dem sie sich die besten Erfolgschancen versprechen. Da gerade im "File-Sharing-Bereich" noch sehr wenig verbindliche Rechtssprechung existiert was Schadensersatz, Rechtskosten etc. betrifft, kann sich dies im hohen Maße auf das jeweilige Urteil auswirken.

Nach Ansicht des Antragstellers kommt es hier zu einer Verzerrung des Rechtsgedankens zu Ungunsten des Beklagten. Gerade besagte Abmahn-Kanzleien können hierdurch sehr einfach zu ihrem vor allem persönlichen Vorteil agieren, so dass eine "Abzocke" der Beklagten zu befürchten ist, anstatt eines fairen Rechtsstreits.