Landkreis Dachau/Satzung

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Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Dachau

In der Fassung vom 12.03.2013

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Dachau (Kreisverband) des Landesverbandes Bayern (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband Dachau“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Dachau“.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in Dachau.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Dachau.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Dachau. Andernfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Wahlkreis Dachau hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Wahlkreis Dachau nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Bayern Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.


§ 4 Gliederung

(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) Einem Vorsitzenden,

b) Einem Stellvertreter,

c) Dem Kreiskassierer,

d) Null oder einer geraden Anzahl an Beisitzern

(2) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Übt ein Kandidat bereits ein Amt oder ein Mandat in einer Volksvertretung aus, muss der Kreisparteitag die Zulässigkeit seiner Kandidatur für ein Vorstandsamt für jeden Einzelfall explizit mit absoluter Mehrheit beschließen. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seinem Stellvertreter, in Textform mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,

b) Dokumentation der Sitzungen,

c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,

d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,

e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.

(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung in Textform beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher in Textform ein.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung in Textform oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.

(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.

(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(7) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(8) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.

(9) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(10) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.

(11) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(12) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.

(13) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 9 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung in Textform einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreisparteitag oder einer Mitgliedervollversammlung anwesend sind.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

§ 10 Finanzen

(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Dachau der übergeordneten Gliederung zu.


§ 12 Inkrafttreten

(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.