Landesverband Niedersachsen/Hannover/AG Beamte
Diese Seite wurde im Anschluss an eine Mailinglistendiskussion zur Ausarbeitung einer Stellungnahme zum Beamtentum eingerichtet. Auf dieser ML und Diskussionen auf den Stammtischen ergab sich die überwiegende Meinung, dass es zumindestens zuviele Beamte gibt. Sie werden auch dort eingesetzt, wo auch Angestellte eingesetzt werden können. Das gilt auch für Lehrer, denn in einigen Bundesländern sind die nicht verbeamtet. Unwohlsein löste auch aus, dass Beamte und ÖD die Parlamente bevölkern und dort den Staat, dem sie dienen, kontrollieren und über ihre eigenen Gehälter/Krankenkasse/Pensionen bestimmen. Kritisch sieht man auch, dass sich Beamte außerhalb des Solidarsystems befinden und auf Landesebene keine transparenten Pensionsrückstellungen gebildet werden.
Nachdem jeder mitarbeiten konnte, hat sich leider herausgestellt, dass die AG nur aus diesen beiden Piraten als Koordinatoren besteht: Hans Jürgen Fischer fischeretal@t-online.de Jürgen Junghänel junghaenel-hannover@gmx.de
Bitte verändert das wiki im oberen Teil nunmehr nicht mehr, da es schon eine Gesamtdiktion hat.
Dankbar sind wir für emails oder Zufügungen im "Rohmaterial". Dann schickt uns eine mail, damit wir wissen, wie wir das evtl. in den Hauptteil einfügen können.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtsnormen
- 2 Beamte im Vergleich
- 2.1 Die Beamtenpensionen orientieren sich an der letzten Gehaltsstufe, während in der gesetzlichen Rentenversicherung das Lebensarbeitseinkommen ausschlaggebend ist.
- 2.2 Gehälter
- 2.3 Pensionen/Renten
- 2.4 Sozialversicherung
- 2.5 Beamte in Parlamenten
- 2.6 Kündigungsschutz
- 2.7 Streikrecht
- 2.8 Versetzungen und Wechsel des Arbeitsplatzes
- 2.9 Arbeitswelt des Beamten
- 2.10 Bundesbeamte
- 2.11 Landes-, Kommunal- und Körperschaftsbeamte
- 2.12 Moderner öffentlicher Dienst
- 3 Rohmaterial
Rechtsnormen
Verfassungsrecht
Die verfassungsrechtliche Basis des Berufsbeamtentum ist der Art. 33 GG:
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Für das Berufsbeamtentum sind insbesondere:
Das Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 GG statuiert, der Zugang zum öffentlichen Dienst soll damit ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig sein. Eine Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen. In der Realität sieht es allerdings anders aus. Besonders die etablierten politischen Parteien positionieren dort ihre Gefolgsleute in exponierten Stellungen.
Art 33 Abs. 3 GG schließt eine Benachteiligung wegen eines weltanschaulichen Bekenntnisses aus.
Art. 33 Abs. 4 GG manifestiert das „Berufsbeamtentum“. Dieser Artikel soll sicherstellen, dass bestimmte hoheitliche Bereiche (Funktionsvorbehalt) nur von Beamten, die in einer besonderen Dienst- und Treuepflicht zum Staat stehen, ausgeübt werden dürfen.
Art. 33 Abs. 5 GG sichert mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Kernbestand von Strukturprinzipien (Dienst- und Treuepflicht, Streikverbot, Laufbahnprinzip, Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht) des Beamtenrechts. Diese stammen aus der Weimarer Reichsverfassung (31. Juli 1919).
Beamtengesetze
Seit dem 1. April 2009 gibt es das Beamtenstatusgesetz. Dieses regelt die beamtenrechtliche Stellung der Länder- und Kommunalbeamten. Das Beamtenstatusgesetz gilt unmittelbar, bedarf somit keiner Umsetzung durch Landesrecht.
Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html
Aus dem alten Beamtenrechtsrahmengesetz bleiben folgende Passagen geltend: Kapitel II und § 133f sowie § 135 (BRRG)
Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/brrg/index.html
Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene.
Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html
Siehe: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/61/6142.html
(HJF)
Beamte im Vergleich
Fakten zur Alimentierung von Beamten und Pensionären.
Laut Statistischem Bundesamt gibt es derzeit rund 1,4 Millionen Pensionäre, knapp 600 000 von ihnen sind Frauen.
Etwa 142 000 stammen aus dem einfachen Dienst, rund 490 000 aus dem mittleren Dienst, knapp 800 000 waren im gehobenen und höheren Dienst tätig.
Etwa 27 000 sind unter 40 Jahre alt, rund 64 000 sind unter 50 und 50 000 sind über 90 Jahre alt.
Wie viele gehen in Vorruhestand?
Im Jahr 2008 gingen knapp 42 000 Beamte in den Ruhestand, nur 16 000 arbeiteten bis zum 65. Lebensjahr. 7856 wurden wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert, darunter 4417 Lehrer.
Wann gehen sie in den Ruhestand?
Ein Beamter, der 2008 in den Ruhestand ging, war im Schnitt 60,1 Jahre alt. Am frühesten gingen Postbeamte (mit 53 Jahren), Berufssoldaten (53,5) und Bahnbeamte (57,4). Am längsten blieben Landesbeamte im Schuldienst und Bundesbeamte mit je 62,6 Jahren im aktiven Dienst.
Wie viel kosten die Pensionen die Steuerzahler?
Bund, Länder und Kommunen gaben im Jahr 2008 insgesamt 37,3 Milliarden Euro für die Versorgung der Ruhestandsbeamten aus. Die Kosten sollen nach den Berechnungen der Bundesregierung in den kommenden Jahrzehnten drastisch steigen. Allein die Ausgaben des Bundes könnten von derzeit rund 14 Milliarden Euro in den nächsten 25 Jahren auf 18,4 Milliarden Euro steigen.
Die Beamtenpensionen orientieren sich an der letzten Gehaltsstufe, während in der gesetzlichen Rentenversicherung das Lebensarbeitseinkommen ausschlaggebend ist.
Arbeitslose: 39 500 Euro
Un- und angelernte Arbeiter und Angestellte ohne Ausbildung: 40 000 Euro
Facharbeiter und Angestellte mit einfachen Tätigkeiten: 40 500 Euro
Vorarbeiter, Meister und qualifizierte Angestellte: 49 000 Euro
Angestellte in Führungspositionen: 78 000 Euro
Pensionsgegenwert Beamte: 80 000 bis 128 000 Euro
Wie hoch waren die durchschnittlichen monatlichen Pensionen (2008)?
Bundesbeamter 2640 Euro
Berufssoldat 2550 Euro
Landesbeamter 2730 Euro
Gemeindebeamter 2640 Euro
Eisenbahner 1880 Euro
Postbeamte 1800 Euro
"Achtung": Der angegebene Pensionsgegenwert 80 - 128 Tsd decken sich überhaupt nicht mit den Zahlen unten. Noch mal nachrechnen - so passt das nicht! ABri
(HJF)
Gehälter
Was verdienen Beamte – eine kleine Auswahl der Alimentierung!
Wachtmeister Gehalt 2009* 1.842,35 Pension 2009 1.336,81
Oberschaffner Gehalt 2009* 1.922,04 Pension 2009 1.394,63
Hauptaufseher Gehalt 2009* 2.001,73 Pension 2009 1.452,46
Oberamtsmeister Gehalt 2009* 2.074,29 Pension 2009 1.505,10
Sekretär Gehalt 2009* 2.184,45 Pension 2009 1.585,04
Feldwebel Gehalt 2009* 2.357,42 Pension 2009 1.710,54
Gerichtsvollzieher Gehalt 2009* 2.569,94 Pension 2009 1.864,75
Inspektor Gehalt 2009* 2.738,49 Pension 2009 1.987,05
Kriminaloberkommissar Gehalt 2009* 3.076,42 Pension 2009 2.232,25
Amtmann Gehalt 2009* 3.431,27 Pension 2009 2.489,73
Konrektor Gehalt 2009* 3.786,11 Pension 2009 2.747,20
Legationsrat Gehalt 2009* 4.208,29 Pension 2009 3.053,54
Oberstudienrat Gehalt 2009* 4.659,76 Pension 2009 3.381,12
Oberfeldapotheker Gehalt 2009* 5.261,58 Pension 2009 3.817,80
Botschaftsrat 1. Klasse Gehalt 2009* 5.861,48 Pension 2009 4.253,09
Direktor und Professor Gehalt 2009* 5.261,58 Pension 2009 3.817,80
Direktor BA für Arbeit Gehalt 2009* 6.112,25 Pension 2009 4.435,05
Ministerialrat Gehalt 2009* 6.472,37 Pension 2009 4.696,35
Regierungsvizepräsident Gehalt 2009* 6.849,55 Pension 2009 4.970,03
Ministerialdirigent Gehalt 2009* 7.282,30 Pension 2009 5.284,04
Botschafter Gehalt 2009* 7.690,94 Pension 2009 5.580,55
Regierungspräsident Gehalt 2009* 8.088,46 Pension 2009 5.868,99
Präs. des Bundeskartellamtes Gehalt 2009* 8.502,77 Pension 2009 6.169,61
Generalleutnant Gehalt 2009* 9.017,18 Pension 2009 6.542,87
Präs. der Rentenversicherung Gehalt 2009* 10.614,68 Pension 2009 7.702,01
Staatssekretär Gehalt 2009* 11.026,40 Pension 2009 8.000,76
- Grundgehalt in Euro ohne Zulagen
<- ist ja mal 'ne richtig verläßliche Quelle, oder ?
(HJF)
Pensionen/Renten
So reich sind die Beamten im Ruhestand wirklich!
1. Die Pensionen sind mehr als dreimal so hoch wie Renten! Die Durchschnittspension liegt laut Versorgungsbericht der Bundesregierung bei 2500 Euro brutto. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag 2009 nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung bei 721 Euro!
2. Die Mindestpension ist höher als die Rente nach 45 Jahren Durchschnittsverdienst! Beamte haben schon nach fünf Jahren im Staatsdienst Anspruch auf eine Mindestpension von 1400 Euro. Die Rente eines Arbeitnehmers, der 45 Jahre immer – also vom ersten bis zum letzten Tag seines Arbeitslebens – Durchschnitt verdient hat, beträgt derzeit 1224 Euro (Ost: 1086 Euro).
3. Das Pensionsniveau liegt weit über dem Rentenniveau. Nach 40 Jahren Dienstzeit steht Beamten die Höchstpension zu. Sie betrug im vergangenen Jahr 72,56 Prozent des letzten Gehaltes. Die Rente richtet sich nach den Einkommen, das ein Arbeitnehmer im gesamten Berufsleben – also auch in der Ausbildung und bei Arbeitslosigkeit – erwirtschaftet hat. Das Rentenniveau lag 2008 bei 46,6 Prozent.
4. Die Höchstpension liegt bei 8000 Euro, die Höchstrente bei rund 2700 Euro. Die Höchstpension im öffentlichen Dienst erreicht ein Staatssekretär. Sein derzeitiges Grundgehalt liegt bei 11 000 Euro. Der Pensionsanspruch daraus beträgt knapp 8000 Euro. Die höchstmögliche Rente eines Spitzenverdieners liegt bei etwa 2700 Euro.
5. Drei Viertel der Beamten bekommen mehr als 2000 Euro Pension. 77,3 Prozent der Beamten bekommen mehr als 2000 Euro Pension, 30 Prozent sogar mehr als 3000 Euro. Nur 0,18 Prozent der Rentner haben mehr als 1950 Euro Rente.
6. Pensionäre müssen nur 30 Prozent der Krankheitskosten versichern. Pensionierte Beamte bekommen im Krankheitsfall Beihilfe. Der Staat übernimmt 70 Prozent der Kosten, die restlichen 30 Prozent muss der Pensionär selbst privat versichern. Rentner müssen auf ihre Altersgelder Krankenkassenbeiträge zahlen. Sie tragen wie Arbeitnehmer den halben Krankenkassenbeitrag.
7. Einige Staatsdiener gehen schon mit 41 in den Ruhestand. Bestimmte Gruppen von Beamten und Soldaten können schon besonders früh aufs Altenteil gehen. Jetpiloten dürfen schon mit 41 in Pension, Berufsunteroffiziere mit 53 Jahren, Fluglotsen mit 55, Majore mit 56.
Für Arbeitnehmer gilt heute grundsätzlich: Erst mit 67 ist Schluss mit dem Berufsleben!
Quelle: http://www.bild.de/politik/wirtschaft/reich/die-sieben-wahrheiten-11168704.bild.html
<- Bild und die sieben Wahrheiten ... Aha. Sorry, aber das hier sind doch völlig hirnrissige Vergleiche, die die Bild da auflistet ! Abri
(HJF)
Sozialversicherung
Beamte müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) zahlen.
Wird der Beamte krank, bekommt er vom Staat 50 bis 80 Prozent der Krankheitskosten als Beihilfe gewährt. Die restlichen Kosten kann er durch eine private Krankenversicherung abdecken. Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in dem er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird.
Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/OeffentlicherDienst/oda3.htm
Das Land Niedersachsen wendete für Aufwendungen bis 31.12.2011 die inzwischen überholte Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-. Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) des Bundes an.
Für Aufwendungen ab 01.01.2012 giltdie Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 07.11.2011 (Nds. GVBl. S. 372).
Quelle und weitere Info: http://www.nlbv.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17879&article_id=68425&_psmand=111
(HJF)
Beamte in Parlamenten
Die soziologische Zusammensetzung der Volksvertretungen in Bund, Ländern und Kommunen, ist ein evidentes Hemmnis für die Eindämmung der Personalkosten. Der Anteil der öffentlich Bediensteten, vor allem der Beamten, hat an der Gesamtzahl der Parlamentarier auf Bundes- und Länderebene über 16 Legislaturperioden hinweg ständig zugenommen.
Oft setzen Abgeordnete, die aus der kommunalen Exekutive stammen, ihren politischen Weg in Richtung Länderparlamente und Bundestag fort.
Dieses führt zu einer wachsenden „Verbeamtung“ der Parlamente und so darf es nicht verwundern, wenn es in den entsprechenden Gremien in Land und Bund, an der erforderlichen Bereitschaft zur Restrukturierung des Öffentlichen Dienstes und einer zukunftsgerichteten Konsolidierung der aktuellen und zukünftigen (Personal-, Pensions-, etc.) Kosten fehlt.
So fällt es natürlich schwer Vorschlägen zustimmen, die auf eine Korrektur der Eigenarten des öffentlichen Dienstes hinauslaufen. Welcher „Beamten-Abgeordnete“ wird sich trauen, eine überzogene Besoldungs- und Tarifanhebung zu verhindern.
Bis heute sind die Diäten der Parlamentarier an die Beamtenbesoldung gekoppelt. Damit ist natürlich jeder Parlamentarier der Versuchung ausgesetzt, Besoldungserhöhungen über das vertretbare Maß hinaus zu akzeptieren. Welcher Parlamentarier wird sich schon „den eigenen Ast absägen“ auf dem er sitzt?
Aktuell lässt sich für Berlin auf die Drucksache 17/0083 (Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes) verweisen, wodurch die Erhöhung von den Beamtengehältern abgekoppelt würde.
Wie der Status in den übrigen Bundesländern ist, müsste noch eruiert werden.
Siehe auch: Forderungen zur Verwaltungsreform, in: Stellungnahmen, Nr. 26, Wiesbaden 1995; KARL-BRÄUER-INSTITUT DES BUNDES DER STEUERZAHLER (Hrsg.) (1974): Die Personalausgaben der Gebietskörperschaften, Heft 29, Wiesbaden 1974.
(HJF)
Kündigungsschutz
Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen, siehe. § 30 BBG: Ein Beamter kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, nicht aber in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Eine Begründung dafür ist nicht erforderlich.
Nach seiner Entlassung hat der ehemalige Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ansprüche auf finanzielle Zuwendungen wie Dienst- und Versorgungsbezüge entfallen ebenso wie Übergangsgeld, Unterhaltsbeiträge oder die Abgeltung etwaigen Resturlaubs.
Die berufliche Zukunft eines aus dem Dienst entlassenen Beamten, hängt primär von seiner Vermittelbarkeit (Qualifikation und Ausbildung) auf dem Arbeitsmarkt ab.
(HJF)
Streikrecht
„Beamtete Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken“ – so lass sich eine Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. 12. 2010.
Ist das tatsächlich so?
Beim Streikverbot für Beamte handelt es sich, wie beim Berufsbeamtentum überhaupt, um ein Relikt aus vordemokratischen Zeiten. Mit dem Verweis auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ wird dieses bis heute von der „herrschenden Meinung“ unter den Juristen gerechtfertigt. Damit stellt sich auch die Frage, inwieweit Juristen von diesen archaischen Strukturen profitieren.
Zumindest gibt es bis heute kein gesetzlich geregeltes, demokratisch legitimiertes, durch ein Parlament beschlossenes Streikverbot für Beamte auf Bundesebene. Ausnahme auf Landesebene sind die Landesverfassungen von Bayern und Rheinland-Pfalz.
Dass das Berufsbeamtentum auch in anderen Staaten ein Problem darstellt, lässt sich an Urteilen (2008 bis 2010) des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zeigen.
Es stellte eine Menschenrechtsverletzung fest, da sie (die Türkei) den Beamten kein Recht auf Kollektivverhandlungen zugestanden hat und Beamte ihrer Teilnahme an Streiks diszipliniert hatte.
Eine Einschränkung des Streikrechts darf immer nur auf die Funktion eines Beschäftigten bezogen werden, das bedeutet, dass nach Auffassung des EGMR, das Streikrecht nur bei Tätigkeiten, die der unmittelbaren Ausübung von Staatsgewalt dienen, wie Polizei oder Justizvollzug, greift.
Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW kam in einem am 7. 3. 2012 verkündeten Urteil (Aktenzeichen: 3d A 317/11.O), anders als die Vorinstanz, das VG Düsseldorf und VG Kassel Urteil vom 27.07.2011 - 28 K 1208/10.KS.D, 28 K 1208/10, BeckRS 2011, 53791, zu der Auffassung, dass es kein Streikrecht für Beamte in Deutschland gibt.
Das die beamteten Richter des OVG Münster kamen zu dieser Entscheidung kommen, verwundert mich nicht, erhöht es doch meinen Wunsch zur ersatzlosen Streichung folgender Artikel des GG Artikel 33.4 und 33.5:
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Meines Erachtens ist eine besondere „beamtenähnliche“ Rechtsstellung nur für die Verfassungsrichter akzeptabel. Im Gegensatz zum EGMR halte ich – und das zeigen andere Staaten, nicht für Polizei oder Justizvollzug, erforderlich.
Mitarbeiter in diesen Bereichen sind nicht als „treue“ (GG 33.4) Staatsdiener zu vereidigen, sondern nur und ausschließlich auf unser Grundgesetz bzw. Verfassung.
(HJF)
Versetzungen und Wechsel des Arbeitsplatzes
Die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten sind in den §§ 26 und 27 BBG gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage für Versetzungsentscheidungen ist § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG.
Als beamtenrechtliche Steuerungsinstrumente für Personalentwicklung und – steuerung stehen Versetzung, Abordnung und Zuweisung sowie Umsetzung zu Verfügung.
Damit kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen, auch ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt in einer gleichwertigen oder auch anderen Laufbahn, versetzt werden.
Diese kann auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn geschehen. Laufbahnen gelten dabei, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören, als einander gleichwertig.
Bedeutsam ist, das dienstliche Gründe nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG vorliegen, die die Versetzung rechtfertigen.
In der Regel ist die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten nur möglich, wenn eine Weiterverwendung im Bereich des bisherigen Dienstherrn nicht möglich ist.
Mit der einer Neuregelung in 1997 wollte der Gesetzgeber die Mobilität in der Verwaltung erhöhen.
Die bisher schon bei dienstlichen Bedürfnissen grundsätzlich zulässige Versetzung in eine gleichwertige Laufbahn sollte damit sachlich einfachere Voraussetzungen schaffen. Das dienstliche Bedürfnis, Beamte zu versetzen, wird allein auf Grundlage der Organisationsentscheidung des Unternehmens beurteilt. Veränderungen am Personalkonzept des jeweiligen Dienstherrn sind nun nicht im Einzelnen von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen.
Wichtig bleibt, dass die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft sind. Die Regelung in § 26 BBG geht vom Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Belange aus. Die Maßnahmen keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht beinhalten.
Schließlich wurde der Beamte freiwillig Beamter und hat die Möglichkeit durch Ausscheiden aus dem Dienst, analog der Eigenkündigung in der freien Wirtschaft, wenn er den privaten Belangen eines Beamten keine Beachtung einräumt.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat nur eine besondere Bedeutung wenn eine Auswahl unter mehreren, für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten besteht.
Grundsätzlich sind auch Umstände in der Person des Beamten oder bei seinen Angehörigen zu berücksichtigen.
Die Schulpflichtigkeit von Kindern steht einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegen, gleiches gilt für den eines politischen Mandats. Auch eventuelle Probleme eines berufstätigen Ehegatten oder Lebenspartners, generelle Umstellungsschwierigkeiten in der Familie, soweit das nicht die Annahme eines sozialen Härtefalls, vorliegt.
Bezogen auf den letzten Absatz sind diese Verfahrensweisen mit denen am privatwirtschaftlichen Arbeitsmarkt vergleichbar.
Quellen: http://www.juraforum.de/lexikon/versetzung-eines-beamten
http://www.beamten-informationen.de/information/beamten__und_statusrecht/versetzung#
http://www.info-beamte.de/versetzung.php
http://www.kostenlose-urteile.de/topten.versetzung_eines_beamten.htm
(HJF)
Arbeitswelt des Beamten
Politisch-institutionelle Hintergründe
Maßstab für das heutige dynamische Organisations- und Arbeitsgeschehen sind die, zugegebenermaßen auch nicht immer optimalen Prozesse der privaten Wirtschaft. Übertragungen moderner Management-Konzepte wie, Lean-Management, etc., sind bisher nicht wirksam auf den Staatssektor übertragen worden.
Die Überkommenheit wesentlicher Verwaltungsstrukturen wurde schon Anfang der siebziger Jahre angemahnt, schon damals gab es die Erkenntnis, das die Weiterführung des öffentlichen Dienstes, besonders aber des Berufsbeamtentums, zu Leistungsverlusten und in Folge davon zu einer Aufblähung der Personalausgaben führen würde.
War die öffentliche Verwaltung, deren innerer Aufbau auf einer jahrhundertealten Tradition gründet, (auch moralisches) Vorbild für weite Teile der Gesellschaft, so gilt dies heute in einem modernen Staat schon lange nicht mehr.
Der Kern der Kritik liegt auf:
Überholten Strukturen der öffentlichen Verwaltung und ineffizienten Hierarchien:
1. Die Wirtschaftlichkeit der Verwaltungen wird durch eine tiefe und strenge hierarchische Strukturierung signifikant beeinträchtigt.
2. Ein ausgeprägter bürokratischer Zentralismus verlegt die Entscheidungskompetenzen auf eine hohe, meist zu hohe Entscheidungsebene.
3. Zulange Dienstwege, langwierige Informations-, Abstimmungs- und Entscheidungsverfahren implizieren oft mangelhafte Entscheidungen aufgrund der Entfernung zu den entscheidungsrelevanten Sachverhalten.
Ein aktuelles Beispiel ist die Klagewelle zur Ausführung des Hartz-4-Gesetzes. Hieraus lässt sich eine Demotivation der Mitarbeiter in der unteren Ebene ableiten. Dieses und die Ausführungskosten des Gesetzes haben dazugeführt, das diese Kosten bereits die Kosten der eigentlichen Hartz-4-Transferleistungen überholt haben. Was passiert beispielsweise mit den vielen Sozialrichtern die zusätzlich zur Bewältigung der Klagelawine verbeamtet wurden? Auf die daraus resultierenden Pensionslasten will ich erst gar nicht eingehen.
Besonderheiten des Dienstverhältnisses
Fehlende Anreiz- sowie Sanktionsmechanismen, mit denen auf wirtschaftliches Verhalten in den öffentlichen Verwaltungen gedrungen werden könnte, fehlen im öffentlichen Dienstrecht in umfassender und wirksamer Weise. Hierzu wäre eine vollumfängliche, in der Höhe unbegrenzte Haftung- /Amtshaftung erforderlich, die bereits bei leichter Fahrlässigkeit einsetzt.
Da es für den Steuerzahler, die öffentliche Hand unangemessen ist, dieses Risiko zu tragen kann muss, wie im privaten Leben, sich jeder Mitarbeiter durch eine, aus eigenem Arbeitseinkommen zu tragender Haftpflichtversicherung abzusichern.
Solange Besoldung und Vergütung des öffentlichen Dienstes nur gemäß der Stellenbeschreibung, nicht aber nach der tatsächlichen Leistung erfolgt, werden leistungsmindernde Verhaltensweisen ein Dauerthema bleiben.
Der bei den Beamten vorhandene quasi Schutz vor Entlassung befördert dieses "Was stört's mich, mich trifft's nicht!"-Verhalten zusätzlich.
Verantwortungsspaltung verhindert wirtschaftliches Verhalten! So können die Verantwortlichen in den Personalämtern den angemessenen Ressourcenbedarf von Bereichen nicht ausreichend beurteilen. In der Regel sind sie zu weit von den konkreten Aufgaben der Abteilung, der individuellen Arbeitsstelle und den dafür notwendigen Arbeitsressourcen (Ausbildung, Zeit, Skills, etc.) entfernt.
Eine wirtschaftliche Gesamtverantwortlichkeit ist daher nicht gegeben, denn keine der beiden Stellen übernimmt explizit die finanzielle Verantwortung.
Personalämter stehen für den personellen Input, jedoch nicht für die Durchführung der Aufgaben durch die Mitarbeiter, dabei müssten doch beide Seiten, bezüglich Ressourcenverbrauch und Ergebnis, möglichst "in situ" in die Entscheidung gehen. Als Konsequenz werden die Fachbereiche bei der Anforderung von Ressourcen (Personal) den häufig Kostenaspekt ausklammern.
Die Schulden der öffentlichen Haushalte betrugen im 4.Quartal 2012 beim Bund 1277,8 Mrd. Euro in den Ländern Länder 613,4 Mrd. Euro und in den Kommunen 129,9 Mrd. Euro.
Damit beträgt der gesamte Schuldenberg Deutschlands 2021,1 Mrd. Euro.
Die Rechnungshöfe und der Bund der Steuerzahler rügen die Amtsführung der Beamten in Bund, Ländern und Kommunen permanent.
Niedersachsen: 45 Mio Euro für Beratungsleistungen und Gutachten (CDU/FDP - 2005 -2011) 4,2 Mio Euro für Gutachten zum verkauf der Landeskrankenhäuser 0,5 Mio Euro für Beratung zum Thema Verwaltungsmodernisierung 210.000 Euro für eine Beratung des Kultusministeriums
Da auch Kleinvieh Mist macht, hier ein paar Beispiele:
Bund:
Ernährungsministerium: Subventionierung der Züchtung weißer, gelber und roter Biomöhren 230.000 Euro! Erforschung eines "roten" Apfelsafts: 270.000 Euro
Bildungsministerium: Ausbildung von Erziehern in China. Zu welchem Zweck? 320.000 Euro! 1,4 Mio Euro für einen Film über den Bundestag!
Muss da dringend die Frage nach dem Sachverstand der Beamten gestellt werden!
(HJF)
Eines der Merkmale unserer Arbeitswelt derzeit ist, dass man eben nicht einen Beruf erlernt und den Rest der Berufstätigkeit genau an einer Stelle verbleibt. Die Mobilität zwischen den verschiedenen Anstellungsmöglichkeiten hat sich erhöht und wirkt sich befruchtend aus. Der Beamte verbleibt aber im ""System", kann dort aufsteigen. Wenn er aber aussteigt, hat er massive Nachteile besonders bei der Pensionsregelung.
Bundesbeamte
Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
(HJF)
Landes-, Kommunal- und Körperschaftsbeamte
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn im Bundesland, in den Kommunen und als Körperschaftsbeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(HJF)
Moderner öffentlicher Dienst
Das Konzept des „Bürgerbeamten“.
Die Arbeitsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung müssen sich daher weitgehend den Arbeitsverhältnissen der freien Wirtschaft anpassen. Das bedeutet, dass ein leistungsfördernder Wettbewerb im gesamten öffentlichen Dienst stattfindet. Der Zweck der Abschaffung des Berufsbeamtentums dient auch dem Ziel eines personellen Know-how-Transfers zwischen der öffentlichen Verwaltung der Privatwirtschaft. Der Austausch von Konzepten und innovativen Prozessen führt auch zu mehr Bürgernähe, da die Majorität der Bürger im privatwirtschaftlichen Bereich tätig ist und dieses Umfeld kennt.
Führungspositionen der Verwaltung müssen dazu öffentlich ausgeschrieben werden und somit regelmäßig mit Personen aus der Privatwirtschaft besetzt werden. Dieses führt zu einem großen personellen Austausch und personeller Durchlässigkeit zwischen Staat und Wirtschaft.
Es ist zu prüfen, ob beispielsweise Stellen auch von Einwohner ohne Deutsche Staatsangehörigkeit besetzt werden können. Als Beispiel sei der Einsatz von niederländischen, dänischen oder etwa österreichischen Polizisten, allgemein EU-Polizisten, zur Terrorismus und Verbrechensbekämpfung, genannt. Das bedeutet, dass in Zukunft die Stellen sowohl intern als auch dem freien Arbeitsmarkt (auch EU-weit) ausgeschrieben werden müssen. Die Einstellung der Kandidaten erfolgt in freiem Ermessen (Qualifikation, Erfahrung, soziale Kompetenz, etc.) der einstellenden Behörde. Für die Ersteinstellung gibt es, inclusive einer 6-monatigen Probezeit eine feste Einstellungszusage für 5 Jahre. Danach geht es in ein, in der Regel bis zum 67. Lebensjahr analog der gesetzlichen Rentenversicherung in ein unbegrenztes, Arbeitsverhältnis über.
Sonderregelungen für Berufsgruppen mit besonderen physischen oder psychischen Belastungen sind möglich.
Besondere Spitzenfunktionen könnten auf eine bestimmte Amtsdauer (5 Jahre oder eine Legislaturperiode) reglementiert werden, um eine, wie im Berufsbeamtentum herrschende Situation von „berufsmäßigen, nicht absetzbaren Funktionären“ zu verhindern. So könnten beispielsweise im Bereich der besonders herausgehobenen Positionen im höheren Dienst Stellen grundsätzlich nur für 5 Jahre besetzt werden. Das würde vermutlich zyklisch zu neuen Ideen und Impulsen führen.
Heute liegen Entscheidungskompetenzen meist auf einer hohen, meist zu hohen Entscheiderebene. Dies ist eine Folge des ausgeprägten bürokratischen Zentralismus von hierarchischen Führungsstrukturen, wie beispielsweise dem Rangsystem der Polizei. Solche Systeme müssen daher abgeschafft werden und mit einer Stellenbeschreibung versehen werden, nach der sich Vergütung und Position ausschließlich nach Erfahrung, Leistung und Qualifikation richten.
Das gilt für die Laufbahn des mittleren Dienstes, der Laufbahn des gehobenen Dienstes als auch der Laufbahn des höheren Dienstes alle vorhandenen Dienste. Das militärische Rangsystem der Bundeswehr bleibt davon unberührt.
Laufbahnen nach bisherigem Muster werden durch erfolgs- und leistungsabhängige, nach oben offene Beförderungen, ersetzt. Die soziale Absicherung erfolgt ausschließlich und analog im System der GKV und im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine private Altersvorsorgeversicherung oder private Zusatzversicherung in der Krankenversorgung aus eigenem Einkommen, das heißt ohne jegliche staatliche Alimentation im öffentlichen Dienst, bleibt davon unberührt.
Um negative Effekte aus der Privatwirtschaft zu vermeiden, um Lohndumping zu verhindern, ist eine gesetzliche Mindestlohnregelung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst vom Gesetzgeber vorzuschreiben.
Den Mitarbeitern des „neuen“, dann beamtenfreien öffentlichen Dienstes steht selbstverständlich ein Streikrecht zu. In dieses kann aber, zur Wahrung der Staatssicherheit, von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder zur Sicherstellung der Landesversorgung durch Gerichtsbeschluss beschränkt oder oder partiell aufgehoben werden.
Die Abschaffung des Berufsbeamtentums ist Teilziel der Schaffung eines transparenten, schlanken Staats. Dieses Ziel gilt nicht nur für den Bund und die Bundesbeamten sondern besonders auch für die Beamten der Länder, Kommunen und Körperschaften. Hier gilt es als Nebenziel, unter Beachtung des Föderalismus, die Anzahl der Bundesländer signifikant zu reduzieren.
(HJF)
Rohmaterial
Links zu
Hörfunk,Fernsehen, Presse
http://www.humanistische-aktion.de/beamte.htm
http://www.beamtenrepublik.de/pressestimmen.htm
Nachrichten
http://nachrichten.t-online.de/us-schule-feuert-alle-93-lehrer/id_21871170/index
Beamte in Parlamenten
Beamte in den Osten
http://www.beamtenversorgungsrecht.de/beamtenversorgungsrecht/uebergangsrecht-in-den-neuen-laendern
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13489968.html
http://www.artikel-20.de/category/aufbau-ost/
http://www.badische-zeitung.de/mauerfall/einmal-dresden-und-zurueck--23709997.html
Abschaffung des Beamtentums in der Schweiz zum 01.01.2002
Der öffentliche Dienst des Bundes - Daten zur Personalstruktur 2011
Kommentare auf der Mailingliste
beamtenkritisch
Das Problem haben uns die Spezialdemokraten eingebrockt. Die haben ihre Lehrer-Klientel massenweise verbeamtet.
Ursprung des Desasters ist das übliche Prinzip der öffentlichen Haushalte, Kosten möglichst auf einen Zeitpunkt zu verschieben wo man nicht mehr dafür zuständig ist. Das Problem der Sozialversicherungsabgaben wurde in dem Beitrag ja angesprochen: bei Angestellten müssten sofort 50% der Beiträge vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungen abgeführt werden. Bei Beamten zahlt der Staat 100%, aber eben erst Jahrzehnte später. Inzwischen sind die Pensionslasten so hoch geworden das sie alle öffentlichen Haushalte zu sprengen drohen, um das Problem wird jedoch drumherum geredet weil in den Parlamenten, die die nötigen Gesetzesänderungen beschließen müssten, auch nur Beamte hocken.
"Der Bundestag ist mal voller und mal leerer, aber immer voller Lehrer" Otto Graf Lambsdorff.
Die werden den Teufel tun ihre eigenen Privilegien abzuschaffen.
Eigentlich wäre die Lösung ganz einfach: 1. Beamte nur dort, wo sie wirklich staatstragende Aufgaben erfüllen. Also z. B. Polizei, Finanzverwaltung, Ministerialbeamte. 2. Eine steuerfinanzierte Sozialversicherung für alle. Da würden dann alle aus ihrer Steuerschuld einzahlen, also auch Beamte, Selbstständige, Landwirte, Kapital- und Immobilienbesitzer (dänische Modell). Das würde allerdings die Zusammenlegung der bisherigen 7 Einkunftsarten zu einer einzigen voraussetzen.
Ein anderes Thema ist die enorme Aufblähung des ÖD insgesamt. Hier könnte ich mein Lieblingsthema Bürokratieabbau anstimmen, das ginge aber leider nicht ganz ohne Polemik. ;-)))
Das Streikrecht liest sich auf dem Papier sehr schön. In der Praxis ist es aber nur durchsetzbar wenn man eine starke Gewerkschaft hinter sich hat, im Wesentlichen also nur im ÖD, teilweise noch im Metallgewerbe.
Dafür erhält man als Nicht-Beamter das Recht, seine Altersversorgung zu ca. 2/3 selbst zahlen zu müssen und hat hinterher einen Rentenanspruch in Höhe von ca. 40 % des Durchschnittsverdienstes während der Beamte nur einen eher symbolischen Beitrag zahlen muss um nachher 72% seines letzten Einkommens als Pension genießen zu können.
M. E. dürften gar keine Beamten in den Parlamenten sitzen da dies gegen die im GG festgelegte Gewaltenteilung verstößt. Es kann nicht sein, das die Beamten in den Parlamenten die Gesetze selbst beschließen die sie dann in den Amtsstuben anwenden (und nach denen sie von uns besoldet werden).
> Übrigens kosten Beamte den Staat deutlich weniger als Angestellte der selben (formalen) Einkommensgruppe, da die Anpassungen der letzten Jahre bei den Angestellten seit vielen Jahren nicht oder nur teilweise und meist auch mit deutlichen zeitlichen Versatz für Beamte übermommen wurden.
Genau mit dieser Milchmädchenrechnung haben die Spezialdemokraten auch ihre massenweise Verbeamtungen in den 70er und 80er Jahren begründet. Für Beamte braucht man keine Sozialabgaben zu zahlen. Das dicke Ende kommt jetzt, Jahrzehnte später. Aber wie gesagt: die Politikerbeamten und beamteten Politiker von damals sind heute, wo die Pensionslasten sämtliche Haushalte zu sprengen drohen, längst nicht mehr zuständig.
(Wolfgang)
Status bei Gründung der BRD: Laut Bundesverfassungsgericht waren alle Beamtenverhältnisse mit dem Treueeid auf den NAZI-Führer Adolf Hitler nach dem 8. Mai 1945 erloschen. Die Entnazifizierung wurde im Schnellverfahren durchgeführt. In bestimmten Bereichen wurden bis zu 90% der alten NAZI-Beamten übernommen. Das Berufsbeamtengesetz von 1933 wurde, kosmetisch von Ausdrücken und Bestimmungen des Dritten Reiches gesäubert, grundsätzlich übernommen.
Status heute: Die Sozialausgaben des Staates sind so hoch wie noch nie, fast jeder dritte Euro des Staatshaushalts geht inzwischen in Sozialausgaben: Nach einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) beträgt der "Gegenwartswert" eines des Rentenanspruchs eines "normalen" Arbeitnehmers durchschnittlich 67.000 Euro. Die oberen Zehntausend - in der Kalkulation der Wissenschaftler sind das die reichsten zehn Prozent - können im Durchschnitt auf ein Guthaben von mehr als 550.000 Euro zurückgreifen.
Klare Gewinner in dieser Untersuchung aber sind Beamte.
Die Studie des DIW führt aus, dass Beamte mit weitem Abstand die höchsten Anwartschaften erzielen. "Im Pensionsalter beträgt der entsprechende Gegenwartswert rund 400.000 Euro. Andere abhängig Beschäftigte des gleichen Alters können mit nur rund 160.000 Euro lediglich rund 40 Prozent des Wertes der Anwartschaften von Beamten erreichen".
Ein Grund für den ausgeprägten Unterschied liegt laut DWI darin, dass die Höhe einer Beamtenpension im Wesentlichen auf Basis der letzten Monate des Berufslebens berechnet wird. Bei sozialversicherungspflichtigen Einkommen bildet dagegen die Summe aller Einzahlungen den Grundstock für die spätere Rente. Das geringere Gehalt zu Beginn des Berufslebens kommt also viel stärker zum Tragen.
Wenn, wie behauptet, wegen Hartz IV der "Sozialbetrug" zugenommen hat, viele Arbeitslose ihr Geld (illegal) beiseite schaffen, dann ist das ist sicher zu kritisieren. Daher ist die Frage zustellen, ob es sich bei der Art und Weise der Berechnung von Pensionen, im Vergleich zu den durch im Wesentlichen von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern finanzierte Beamten, nicht um eine "andere" Form von Sozialbetrug handelt.
Zum Vergleich: Hartz-IV-Empfänger haben bei einem Jahr Arbeitslosengeld-II einen auf 3,17 Euro erhöhten Rentenanspruch. Die Beamten-Pensionen liegen zurzeit im Durchschnitt um 95,6 Prozent über den Renten, und dieser Abstand könnte sich bis 2018 auf 125 Prozent vergrößern, wenn die Altersversorgung bei den Beamten nicht deutlich modifiziert wird. Beim Blick in die schmerzverzerrten Gesichter der Not leidenden Staatsdiener, kommen mir als gesetzlich Rentenversicherter die Tränen!
Eine diskussionswürdige, meines Erachtens den Gleichheitsgrundsatz verletzende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer. Warum sollen Arbeitnehmer, der "Souverän", die die Beamten unterhalten, selber schlechter gestellt sein? Abgesehen davon ist das Berufsbeamtentum eine "antike Organisationsform" die in einer modernen Volkswirtschaft entbehrlich ist.
Um Artikel 14 Abs. 2 GG genüge zu tun, sollte Die Art der Pensionsberechnung der der sozialversicherungspflichtigen Einkommen gleichgesetzt werden.
Nach Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1) und der Sozialpflicht des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) geht das Gemeinwohl und die Solidarität der Staatsbürger untereinander reinem Eigennutz (hier Alimentierung von Beamten) vor. Die Streichung des Artikels 33 Absatz 5 im Grundgesetz ist daher längst überfällig.
Tatsächlich nimmt unsere Gesellschaft, abgesehen von der politischen "Kaste", nicht zuletzt durch das Berufsbeamtentum, zunehmend feudalstaatliche Züge an.
Was passiert eigentlich wenn über Nacht die 1,7 Millionen deutschen Beamten zu normalen Angestellten ohne lebenslange Einkommenssicherheit werden?
Nichts!
Denn genau dieses Szenario ist in der konservativen Schweiz zum 01.01.2002 in die Tat umgesetzt worden.
Erstaunlich, aber es gab keine Überraschungen: Der eidgenössische öffentliche Dienst, ehemaligen Beamten arbeiteten im Angestelltenstatus mit der gleichen eidgenössischen Präzision wie vorher!
Das Sandmännchen-Prinzip:
Sand in die Augen der Masse der Bevölkerung: „Ein absolutistischer Herrscher oder auch ein Regierungschef muss angeblich loyale Beamte haben, um seine Arbeitsprozesse und sein Regieren sicherzustellen!“
Aber gilt das auch für eine moderne Demokratie? Nein! Ein entschiedenes NEIN!
Eine interessante Alternative aus den USA, da gibt auch keine Beamten, der Staat funktioniert trotzdem: http://nachrichten.t-online.de/us-schule-feuert-alle-93-lehrer/id_21871170/index
Dieses sollte unsere, sonst an den Lippen der USA hängende Regierung übernehmen, aber nicht nur für Lehrer, sondern Beamte jeglicher Funktion. Das würde auch für mehr Wettbewerb und Qualität sorgen!
Ein Beispiel aus Niedersachsen: 2003, kurz nach der Regierungsübernahme hatte die schwarz-gelbe Koalition die Geldverschwendung der Ministerien der ehemaligen SPD-Regierung scharf kritisiert. 2012 kommt nun heraus, CDU und FDP rund 45 Millionen für externe Beratung verpulvert haben. Wenn es offensichtlich erforderlich ist, externen, privatwirtschaftlichen Sachverstand teuer (45 Mio Euro) einzukaufen, wozu braucht man dann den teuren Beamtenapparat, dessen Kompetenz und Sachverstand offenbar nicht ausreicht. Oder ist es, damit Ministerium und Beamte sich hinter Expertisen verstecken können, wenn eine Sache schief geht?
Berufsbeamtentum heute, ein Synonym für anstrengungslosen Wohlstand ohne Risiko mit überzogenen Alimentierungsansprüchen? Siehe „Ehrensold“ für Wulff!
Das Berufsbeamtentum widerspricht einem demokratischen Gemeinwesen und ist ein vordemokratisches Relikt. Anachronistisch und demokratiefeindlich ist die Unterscheidung zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Dienstaufgaben. Alle klassischen Hoheitsaufgaben sind über Dienstverträge zu regeln.
In der Schweiz arbeiten die Ex-Beamten im Angestelltenstatus mit der gleichen Präzision wie vorher. Selbst der Polizei, Staatsanwälte und Richter sind zuerst der Verfassung, nicht dem Staat verpflichtet. Gestreikt werden darf nur, wenn die Sicherheit oder Versorgung des Landes nicht beeinträchtigt wird. Nun gibt für die Ex-Beamten der Schweiz ein Bundespersonalrecht mit „leistungsorientierter Entlohnung und zielorientierter Entwicklung“ und für deutsche Beamte ein „Sakrileg“ ein Kündigungsrecht aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen!
Das Verhalten von Beamten lässt sich gut an Hand der Deutschen Wiedervereinigung darstellen! Fakten:
Als West-Beamte in die neuen Bundesländer zu schicken waren, wurde eine Aufwandsentschädigung für „ Go-East-Beamte“ fällig. Dafür etablierte sich der Ausdruck Buschgeld, Buschzulage oder Buschprämie. Ursprünglich war Buschzulage für die kaiserlichen Beamten gedacht, die in die Kolonialländer Afrikas entsandt wurden.
Diese Erschwerniszulage für deutsche Aufbauhelfer, die beim Abbau in der ehemaligen Ost-Zone mitwirkten, war erforderlich, damit die ach so „flexiblen“ Beamten, ihren vom Sessel entblößten Hintern, in Richtung Ost bewegten. Dieses Extra-Geld wurde von 1990 bis 1996 an Beschäftigte des Bundes und der Länder gezahlt, die in den neuen Ländern arbeiteten. West-Beamte mussten also, wie einst die kaiserlichen Afrika-Soldaten/Beamte in den neuen "Busch", sprich die EX-DDR, verschickt werden und natürlich dafür entschädigt werden.
Das den Beamten von Bund und Ländern für derart „besonders herausragende" Leistungen Prämien und - Zulagen gezahlt werden ist doch verständlich! Oder? Ich war auch unmittelbar nach der Grenzöffnung dort, privatwirtschaftlich, ohne zusätzliche Alimentierung!
Einzelfall? Auch danach ging es weiter. Im Sommer 2004 erhielten die zur Umsetzung der Hartz-IV-Arbeitsmarktreform in den Osten abgestellten Beamten der Telekom eine Prämie von 5000 Euro und 500 Euro Verpflegungsgeld monatlich sowie eine Pauschale für vier Heimfahrten pro Monat.
Selbst Sachsens Ministerpräsident Georg Milbradt (CDU) nannte es völlig unbegreiflich, dass "nach 14 Jahren Wiedervereinigung Mitarbeiter, die ohnehin schon Westgehälter haben, zusätzlich 'Busch-Zulagen' dafür bekommen, dass sie nach Ostdeutschland gehen.
Dann drehen wir die Diskussion doch einfach um und suchen belastbare Argumente pro Berufsbeamtentum!
In Deutschland sind nur 12,5 % aller Arbeitnehmer Staatsdiener, im Vergleich ist das wenig. Unter den entwickelten OECD-Ländern liegen wir damit auf einem der letzten Plätze. Dennoch stelle ich dieses bürokratische System in vollumfänglich in Frage.
Ökonomisch: Eine Berechnung des Statistischen Bundesamt im Oktober 2007 bezifferte die durch die Bürokratie des Bundes verursachten Kosten für die deutsche Wirtschaft auf auf 31,2 Mrd. €. Fügt man die durchschnittlichen „Overhead-Kosten“ auf Basis von Erfahrungsdaten aus anderen EU-Staaten hinzu, erhöht sich der Betrag auf 39 Mrd. € jährlich. Dazu kommen unbekannte Kosten durch Länder, Kommunen und weitere Genehmigungsverfahren.
Neugeschichtlich: In den 60er und 70er Jahren gab eine so genannte „Planungseuphorie“, diese führte zu einem starken Anschwellen von Vorschriften und in der Folge von Verwaltungsbeamten. In den 80er Jahren begann man langsam gegenzusteuern. Reformen, die signifikante, weitreichende Änderungen brachten, wurden allerdings nicht durchgesetzt. Ende der 1990er Jahre fand der Begriff e-Government immer stärker Beachtung, die bisherigen Ergebnisse sind m.E. eher bescheiden.
In vielen bürokratisch organisierten Systemen ist der Aufwand an Kosten und Zeit für Verwaltung höher geworden ist als der Aufwand für den eigentlichen Organisationszweck. Der Grund liegt in einem "wuchernden System" von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen und Anweisungen. Nicht zu vergessen ist dabei die Klientelpolitik der etablierten Parteien, die grundlegende Reformen bisher immer vermieden hat. Warum können die Schweizer das Berufsbeamtentum abschaffen und Deutschland nicht?
(1) http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,513157,00.html, Artikel vom 23. Oktober 2007 bei Spiegel Online. (2) Milliardenlast für die Wirtschaft, Artikel vom 24. Oktober 2007 bei Focus.
(HJF)
abwägend
Anhalter
Zunächst einmal: es gibt durchaus einige Bereiche staatlichen Handelns, in denen die eingeschränkten Rechte der Beamten (kein Streikrecht) durchaus Sinn machen. Die hohe Beschäftigungssicherung und andere Anreize machen auch Sinn um z.B. Mitarbeiter an Stellen zu halten, die man ansonsten vielleicht extrem hoch bezahlen müsste.
Ob wir soviele Beamte brauchen ist eine durchaus berechtigte Frage, es gibt wahrscheinlich auch immer noch Beamtenstellen, die auch mit Angestellten besetzt werden könnten. Hier wurde aber in der Vergangenheit schon abgebaut.
Die Höhe der Pensionsansprüche ist sicherlich auch zu überprüfen, aber wie das so ist, solche Privilegien lassen sich schwer abbauen. Und teilweise würde sich das auch in höheren Löhnen auswirken.
Eingliederung der Beamten in die "normalen" Sozialensicherungssysteme ; überfällig.
Man kann und muss hier bestimmt rformieren, ob man das aber mit Brechstange und Polemik tun sollte, wage ich zu Bezweifeln
pro Beamte
Sandra
Nur mal als kleiner Gedankenstoß (und ich bin nicht verbeamtet und werde es aus verschieden Gründen wohl auch nicht, obwohl ich angehende Lehrerin bin) ... eine Verbeamtung bringt nicht nur Vorteile mit sich, man muss auch viele Rechte abgeben, die für andere selbstverständlich sind (z. B. Streikrecht, freie Wahl des Arbeitsortes usw.)
bkt
Übrigens kosten Beamte den Staat deutlich weniger als Angestellte der selben (formalen) Einkommensgruppe, da die Anpassungen der letzten Jahre bei den Angestellten seit vielen Jahren nicht oder nur teilweise und meist auch mit deutlichen zeitlichen Versatz für Beamte übermommen wurden. Auf Beamte besteht grundsätzlich jederzeit Zugriffsmöglichkeit, da sie kein Streikrecht haben, im Gegensatz zu Angestellten.
Die "Beamten" welche in den Bundestag gewählt wurden (was ihr gutes Recht als Bürger ist) werden für diese Zeit in den zeitweiligen Ruhestand (ohne Bezüge) versetzt. Damit verstoßen sie nicht gegen das Grundgesetz. Im Gegenteil, sie sind wegen dieses gesetzeskonformen Verhaltens, nicht gleichzeitig der Legislative und der Executive angehören zu dürfen, allen anderen Abgeordenten gegenüber sogar benachteiligt. Denn jeder andere Abgeordnete, der im Bundestag sitzt und dort Diäten bezieht, darf (so er dies zeitlich geregelt bekommt) seinen Beruf nebenbei weiter ausüben. Dies wird von vielen Unternehmern mit Abgeordnetenmandat auch ständig so praktiziert.
Dann können die Abgeordneten gar keine Festlegungen über Beamtengehälter treffen, da diese an die Gehälter der Angestellten anzupassen sind (was seit Jahren nicht wirklich stattfindet und zu einer immer größere Lücke zwischen der Besoldung der Beamten und der Angestellten führte und weiter führt). Die Gehälter der Angestellten wiederum unterliegen der Tarifautonomie und werden zwischen der Gewerkschaft Verdi und den Vertretern des Öffentlichen Dienstes (Länder & Bundesminister) ausgehandelt.