Landesverband Baden-Württemberg/Verfahrensordnung

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Inhaltsverzeichnis

Beschlossen auf dem Landesparteitag 2023.1 des Landesverband Baden-Württemberg am 11. März 2023 in Reutlingen als Anhang zur Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.

In der Verfahrensordnung werden die Verfahren zu einigen Abläufen im Detail geregelt. Als Satzungsbeiordnung ergänzt sie die in der Satzung getroffenen Regelungen.

A. Allgemeine Wahlordnung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung ist Teil der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.

(2) Sie gilt für die Versammlung des Landesverbands sowie seiner nachgeordneten Gebietsverbände.

§ 2 Abweichungsbefugnis auf Bezirks- und Kommunalebene

Durch Regelungen in eigenen Satzungen und Geschäftsordnungen können nachgeordnete Gebietsverbände und Organe des Landesverbandes von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Wahlordnung abweichen oder ihre Anwendung vollständig ausschließen.

§ 3 Aktives Wahlrecht

(1) Stimmberechtigt bei Parteitagen und Hauptversammlungen des Landesverbandes und der nachgeordneten Gebietsverbände sind alle zur Versammlung akkreditierten Mitglieder des jeweiligen Gebietsverbandes, die mit ihren Beiträgen zum Zeitpunkt der Akkreditierung nicht im Rückstand sind.

(2) Stimmberechtigt bei Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für Volksvertretungen (Aufstellungsversammlungen) sind nur diejenigen Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, welche die Voraussetzungen für die entsprechende Wahl gemäß den relevanten Wahlgesetzen und Wahlordnungen erfüllen.

(3) Abweichendes kann in Bezug auf Aufstellungsversammlungen für die Wahl von Kandidaten zu kommunalen Vertretungskörperschaften beschlossen werden, welche die Aufstellung einer gemeinsamen Liste mit einer anderen Partei oder Wählergruppierung zum Ziel hat.

§ 4 Passives Wahlrecht

(1) Passiv wahlberechtigt bei Parteitagen und Hauptverbsammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gebietsverbands, sofern die Satzung oder die anwendbaren Gesetze nicht etwas Abweichendes bestimmen oder eine ausgesprochene Ordnungsmaßnahme dem passiven Wahlrecht widerspricht.

(2) Bei Aufstellungsversammlungen für Wahlen zu öffentlichen Ämtern und Volksvertretungen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland passiv wahlberechtigt, denen nach den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen sowie den Bestimmungen der Satzung und Wahlordnung das passive Wahlrecht für die jeweilige Wahl zukommt.

(3) Bei der Aufstellung für Wahlen zu öffentlichen Ämtern und Volksvertretungen auf kommunaler Ebene kann die Aufstellungsversammlung beschließen, auch Nichtmitgliedern das passive Wahlrecht zuzusprechen, soweit die rechtlichen Vorgaben dies gestatten.

(4) Bei der Aufstellung von Kandidatenlisten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern und Volksvertretungen darf die Anzahl der Nichtmitglieder auf der Liste jene der Mitglieder nicht überschreiten. Sind auf einer Liste nach Abschluss der Wahl mehr Nichtmitglieder als Mitglieder vertreten, so sind, beginnend vom Ende der Liste, solange Nichtmitglieder von der Liste zu streichen, bis die Voraussetzung des Satz 1 erfüllt ist. Satz 2 gilt nicht im Zuge der Aufstellung gemeinsamer Listen mit anderen Parteien oder Wählergruppen.

§ 5 Ankündigung und Einladung

(1) Die Wahl von

  1. Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbands und der nachgeordneten Gebietsverbände
  2. Mitgliedern der Schiedsgerichte
  3. Rechnungsprüfern
  4. Bewerbern für öffentliche Ämter und Volksvertretungen

kann nur durchgeführt werden, soweit diese im Zuge der Einladung zu Parteitag oder Hauptversammlung angekündigt wurde. Dies gilt nicht für die erstmalige und unmittelbare Besetzung von Ämtern und Funktionen, welche erst auf der Versammlung geschaffen werden.

(2) Das Weitere regelt § 24 der Landessatzung.

§ 6 Geheime und offene Wahlen

(1) Personenwahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bewerber für Volksvertretungen, der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Schiedsgerichts, sowie ggf. der jeweiligen Ersatzmitglieder.

(2) Sofern gesetzliche Regelungen oder die Satzungen des Landesverbands Baden-Württemberg oder der jeweiligen nachgeordneten Gebietsverbände dies nicht untersagen, können entgegen Abs. 1 Wahlen zu folgenden Ämtern und Funktionen in offener Wahl per Handzeichen erfolgen:

  1. Versammlungsleitung
  2. Protokollführung
  3. Wahlleitung
  4. Wahlhelfer
  5. Sonstige Versammlungsämter und -funktionen
  6. Rechnungsprüfer
  7. Vertrauenspersonen für die Einreichung von Wahlvorschlägen
  8. Zeugen als Unterzeichner von Wahlvorschlägen

(3) Erhebt ein stimmberechtigter, akkreditierter Teilnehmer der Versammlung Widerspruch gegen eine offene Abstimmung, so stimmt die Versammlung in offener Abstimmung per Handzeichen darüber ab, ob die Abstimmung geheim durchzuführen ist. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit zustimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl geheim durchzuführen.

§ 7 Stimmzettel

(1) Alle Stimmzettel eines Wahlgangs müssen ausnahmslos einheitlich gestaltet sein. Geringfügige Abweichungen sind unschädlich, soweit sie unmittelbar aus den zur Verfügung stehenden technischen Gegebenheiten folgen. Die Wahlleitung hat Vorkehrungen zu treffen, um die hinreichende Einheitlichkeit der Stimmzettel technisch gewährleisten zu können.

(2) Ein Stimmzettel, aus dem der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig hervorgeht, ist ungültig. Über die Ungültigkeit entscheidet die Wahlleitung.

(3) Sind die Stimmzettel zu einer Abstimmung mit einem besonderen Merkmal versehen, ist jeder Stimmzettel, dem dieses Merkmal fehlt, ebenfalls ungültig.

(4) Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber, in der Regel alphabetisch geordnet, enthalten müssen. Alternativ kann die Stimmabgabe auf Stimmzetteln erfolgen, welche eine (alpha-)numerische Reihenfolge aufweisen. Die Zuordnung der vorgeschlagenen Bewerber zur (alpha-)numerischen Reihenfolge ist in diesem Fall in geeigneter Weise den Stimmberechtigten bekannt zu geben.

§ 8 Stimmabgabe

(1) Die Wahl wird durch eintragen eines Kreuzes vor dem Namens bzw. der (alpha-)numerischen Position der Bewerber an der dafür vorgesehenen Stelle des Stimmzettels vorgenommen.

(2) Sofern gesetzliche Regelungen oder die Satzung keine anderslautenden Bestimmungen vorgeben, ist es möglich, mehrere Bewerber zu wählen (Präferenzwahl).

(3) Es muss grundsätzlich möglich sein, eine gültige Stimme abzugeben, ohne eine der zur Wahl stehenden Personen zu wählen bzw. dadurch alle Bewerber abzulehnen (Nein-Stimme).

(4) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Bestimmung von Mehrheiten nicht berücksichtigt.

(5) Abgegebene Stimmzettel, aus denen eine eindeutige Kennzeichnung eines oder mehrerer Bewerber nicht hervorgeht oder die Streichungen oder zusätzliche Anmerkungen enthalten oder auf andere Weise markiert wurden, gelten als ungültige Stimme.

(6) Die Regelung zur Stimmabgabe gilt analog auch für Abstimmungen zu Sachthemen.

§ 9 Wahlleitung

(1) Der Parteitag bzw. die Mitgliederversammlung wählt in offener Wahl per Handzeichen mit einfacher Mehrheit eine Wahlleitung.

(2) Zusätzlich zur Wahlleitung werden eine unbestimmte Anzahl an Wahlhelfenden gewählt. Die Wahl erfolgt en Block in offener Wahl per Handzeichen mit einfacher Mehrheit.

(3) Eine Ämterkumulaton von Versammlungsleitung und Wahlleitung ist zulässig.

§ 10 Verantwortliche für die Durchführung von Wahlen

(1) Verantwortlich für die Durchführung der Wahl der Versammlungsleitung ist der die Versammlung einberufende Vorstand. Ist dieser nicht vertreten, der nächsthöheren Verbandsebene in aufsteigender Reihenfolge. Ist dieser ebenfalls nicht vertreten, der dienstälteste Vorstand des höchsten nachgeordneten Gebietsverbands in absteigender Reihenfolge. Sind auch hier keine Vorstandsmitglieder anwesend, ist das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied mit der Durchführung der Wahl der Versammlungsleitung beauftragt. Sind mehrere Mitglieder gleichen Alters anwesend, können diese sich die Aufgabe teilen.

(2) Die Wahl der Wahlleitung sowie der weiteren Versammlungsämter wird durch die Versammlungsleitung durchgeführt.

(3) Die Wahlleitung ist für die Durchführung aller weiteren Wahlen zuständig. Sie kann zur Unterstützung Wahlhelfer hinzuziehen, welche von der Versammlung per Handzeichen durch einfache Mehrheit bestätigt werden müssen. Die Bestätigung kann in gemeinsamer Abstimmung erfolgen.

(4) Während der einzelnen Wahlgänge darf kein Bewerber des jeweiligen Wahlgangs Versammlungsleitung, Wahlleitung oder Wahlhelfer sein. Für die Dauer des jeweiligen Wahlgangs ist das Amt ruhen zu lassen. Die Protokollführung ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.

§ 11 Vorschlagsrecht

(1) Bei der Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen von Volksvertretungen ist jedes zur Versammlung akkreditierte Mitglied vorschlagsberechtigt, soweit keine gesetzliche Regelung entgegensteht.

(2) Für alle übrigen Wahlen folgt das Vorschlagsrecht dem Antragsrecht.

(3) Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht, sich selbst für eine Wahl vorzuschlagen.

§ 12 Fristen & Voraussetzungen

(1) Die Kandidatur kann bis zum Schließen der Wahlliste gegenüber der Wahlleitung erklärt werden.

(2) Bewerber sind angehalten, ihre Kandidaturabsicht frühzeitig zu erklären, um den Stimmberechtigten die Gelegenheit zu geben, sich ein Bild zu machen und offene Fragen bereits im Vorfeld zu klären.

(3) Sofern durch Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehen, sind entsprechende Unterstützungsunterschriften der Erklärung der Kandidatur beizufügen.

(4) Bei der Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen von Volksvertretungen sind die Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 bis zum Schließen der Wahlliste vorzulegen.

§ 13 Vorstellung

(1) Allen Wahlbewerbern ist vor dem ersten Wahlgang die Möglichkeit einzuräumen, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die maximale Dauer der Vorstellung wird vor Beginn der ersten Vorstellung von der Versammlung auf Vorschlag der Versammlungsleitung beschlossen. Bei Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes oder eines Gebietsverbandes darf die maximal zulässige Vorstellungszeit drei Minuten, bei der Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen von Volksvertretungen fünf Minuten pro Wahlbewerber nicht unterschreiten.

(2) Bewirbt sich ein Wahlbewerber hilfsweise auf ein weiteres Amt, so reduziert sich dessen Vorstellungszeit bei der Vorstellung zum weiteren Amt auf eine Minute.

(3) Ein Wahlbewerber, der nicht auf der Versammlung anwesend sein kann, hat die Möglichkeit, sich für die Vorstellung von einer durch ihn beauftragten Person vertreten zu lassen oder sich per Video- oder Audiobotschaft (in Echtzeit oder als Aufnahme) vorzustellen, sofern diese Möglichkeit auf der Versammlung technisch gegeben ist.

(4) Sofern keine anderweitige Absprache unter den Wahlbewerbern getroffen wurde, erfolgt die Vorstellung der Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens. Bei übereinstimmenden Nachnamen entscheidet der Vorname. Bei übereinstimmendem Vor- und Nachnamen entscheidet das Los.

(5) Absatz 1 gilt nicht für die Wahl der Versammlungsämter, der Vertrauenspersonen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und der Unterzeichner des Wahlvorschlags, die die Einhaltung der Wahlgesetze und Wahlordnungen eidesstattlich versichern.

§ 14 Nachwahlen

(1) Für Nachwahlen von vakant gewordenen Ämtern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt.

(2) Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der jeweiligen Amtszeit.

§ 15 Wahlanfechtung

(1) Eine Wahl ist anfechtbar, sofern ein Anfechtungsgrund nach dieser Wahlordnung vorliegt. In der Anfechtungserklärung sind die Gründe für die Anfechtung sowie entsprechende Beweismittel konkret zu bezeichnen. Der Vortrag hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Anfechtungsgründe sind Verstöße gegen die Satzungen der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbands Baden-Württemberg oder des zuständigen Gebietsverbands, insbesondere auch gegen diese Wahlordnung, gegen geltende Gesetze oder Verordnungen.

(3) Erfolgreich ist eine Anfechtung ausschließlich in Fällen, in denen der angebliche Rechtsverstoß den Ausgang der angefochtenen Wahl beeinflusst haben könnte.

(4) Die Anfechtung erfolgt gegenüber dem zuständigen Schiedsgericht. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 16 Nichtigkeit von Wahlen

(1) Der zuständige Vorstand muss Neuwahlen anordnen,

  1. bei Wahl eines Nicht-Mitglieds – satzungsmäßige Ausnahmen für kommunale Wahlen bleiben davon unberührt.
  2. bei Wahl in ein Parteiamt, obwohl der gewählten Person im Zuge einer Ordnungsmaßnahme die Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, aberkannt wurde.
  3. bei offener Wahl, sofern die geheime Wahl satzungsmäßig vorgeschrieben ist.
  4. bei einer Wahl, bei der die freie Entscheidung durch Androhung von Gewalt oder Repressionen beeinflusst wurde.

Bei Wahlen in ein Parteiamt wird lediglich das zu besetzende Amt neu gewählt.

(2) Gegen die Entscheidung des zuständigen Vorstandes nach Absatz 1 steht jedem bei der jeweiligen Wahl stimmberechtigten Parteimitglied der Rechtsweg zum zuständigen Schiedsgericht offen. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

II. Wahlverfahren

Begriffsbestimmung:

  1. einfache Mehrheit: Es müssen mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf den betreffenden Vorschlag entfallen, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  2. absolute Mehrheit: Es müssen mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf den betreffenden Vorschlag entfallen. Im Gegensatz zur einfachen Mehrheit werden Enthaltungen allerdings berücksichtigt.
  3. qualifizierte Mehrheit: Der Vorschlag muss mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  4. qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit: Der Vorschlag muss mehr als Zwei-Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

§ 17 Einzelwahl

(1) Wahlen werden grundsätzlich als Einzelwahlen durchgeführt, sofern geltende Gesetze oder die Satzung nichts anderes vorschreiben.

(2) Mehrere Einzelwahlen können gemeinsam durchgeführt werden, wenn sich auf die jeweiligen Ämter jeweils nur eine Person bewirbt oder wenn sich keine Personen auf mehr als eines der betroffenen Ämter - auch hilfsweise - bewerben.

(3) Es muss grundsätzlich eine Möglichkeit zur Abgabe einer gültigen Stimme geben, ohne eine der zur Wahl stehenden Personen zu wählen. Werden mehrere Einzelwahlen gemäß Abs. 2 gemeinsam durchgeführt, muss diese Möglichkeit je einzeln zu wählender Person gegeben sein.

(4) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(5) Kommt im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

(6) Erhält auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Bewerber antreten, die im zweiten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Personen aufgrund Stimmgleichheit die meisten abgegebenen gültigen Stimmen im zweiten Wahlgang, so nehmen sie alle am dritten Wahlgang teil, sofern niemand verzichtet.

(7) Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl zwischen den Bewerbern mit Stimmengleichheit statt (vierter Wahlgang).

(8) Kann auch im vierten Wahlgang kein Bewerber eine einfache Mehrheit erzielen, entscheidet das Los unter den Bewerbern mit Stimmengleichheit im vierten Wahlgang.

(9) Bei Einzelwahlen mit nur einem Bewerber stimmen die Stimmberechtigten mit Ja oder Nein. In diesem Fall ist der Bewerber gewählt, soweit er mehr gültige Ja- als gültige Nein-Stimmen erhält.

§ 18 Wahlen von gleichartigen Ämtern

(1) Bei Wahlen zu mehreren gleichartigen Ämtern, bei denen nach der Satzung nicht ein Teil dieser Ämter von Personen mit bestimmten persönlichen Eigenschaften oder Voraussetzungen zu besetzen ist, werden Wahlen als verbundene Einzelwahl durchgeführt.

(2) Die Stimmberechtigten können einer beliebigen Anzahl von Bewerbern ihre Stimme geben (Präferenz-Wahl) oder sämtliche Bewerber durch die Abgabe einer Nein-Stimme ablehnen.

(3) Die Bewerber gelten in absteigender Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt, sofern mindestens 50% aller abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen (qualifizierte Mehrheit). Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Position Stimmengleichheit, so findet unter den Bewerbern mit gleicher Stimmzahl eine Stichwahl statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Sofern eine eindeutige Rangfolge der gleichartigen Ämter erforderlich ist, gilt Satz 2 entsprechend für jede Position, sofern sich die Bewerber mit Stimmgleichheit nicht selbst auf eine Rangfolge einigen.

(4) Stimmt die Anzahl der Bewerber mit der Anzahl der zu besetzenden Ämter überein, so stimmt die Versammlung über alle Bewerber in gemeinsamer Abstimmung mit Ja oder Nein ab, sofern sich aus der Versammlung kein Widerspruch ergibt. Die Bewerber sind gewählt, wenn sie mehr gültige Ja- als gültige Nein-Stimmen erhalten. Die Abstimmung kann offen durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder der Satzung eine geheime Wahl vorgeschrieben ist und sich aus der Versammlung kein Widerspruch ergibt.

III. Aufstellung von Kandidaten für Wahlen von Volksvertretungen

§ 19 Stellung der Aufstellungsversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlungen im Sinne dieser Verfahrensordnung (Aufstellungsversammlungen) sind Organe des Landesverbands Baden-Württemberg bzw. seiner nachgeordneten Gebietsverbände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Parteiengesetzes. Sie werden zum Zweck der Nominierung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland, der Landessatzung des Landesverbandes Baden-Württemberg sowie den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung einberufen.

(2) Die Aufstellungsversammlung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur stimmberechtigte Mitglieder an der Wahl zur Aufstellung teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Aufstellung hinweisen.

§ 20 Einberufung und Leitung der Aufstellungsversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung wird vom zuständigen Vorsitzenden so rechtzeitig einberufen, dass die termingerechte Einreichung der Wahlvorschläge mit allen gesetzlich erforderlichen Anlagen beim zuständigen Wahlleiter gesichert ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vorsitzende der nächsthöheren Gebietsorganisation verpflichtet, die Einberufung vorzunehmen.

(2) In Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diese Wahlkreise auf Beschluss des zuständigen Vorstandes in einer gemeinsamen Versammlung aufgestellt werden.

(3) Sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Versammlung als zentrale oder dezentrale Präsenzveranstaltung, über ein geeignetes Online-Medium oder in hybrider Form stattfinden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Versammlung.

(4) Findet die Versammlung online oder in hybrider Form statt, erfolgt die Wahl der Bewerber sowie die Schlussabstimmung über die Wahlvorschläge auf dem Wege der Briefwahl. Um eine effiziente Durchführung der Briefwahl zu ermöglichen, kann die Versammlung hierzu ein von dieser Wahlordnung abweichendes Wahlsystem beschließen.

(5) Die Versammlung wird geleitet von dem zuständigen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder von einer von der Versammlung gewählten Versammlungsleitung.

(6) Die Versammlung wählt eine Protokollführung, eine Wahlleitung, deren Aufgabe insbesondere die Mandatsprüfung und die Feststellung der Wahlergebnisse ist und die nach Maßgabe der jeweiligen Wahlgesetze weiteren Personen, die zur Abwicklung von Formalien, zur Ableistung von Unterschriften und zur Abgabe von Versicherungen oder als Vertrauenspersonen erforderlich sind. Ämterkumulation ist zulässig. Erhebt sich kein Widerspruch, können diese Wahlen offen durchgeführt werden.

(7) Die Ladungsfrist und die Form der Einladung, die Beschlussfähigkeit richten sich nach den für Parteitage und Mitgliederversammlungen einschlägigen Vorschriften der Landessatzung.

(8) Die Versammlungsleitung nach Abs. 4 ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung nach dieser Verfahrensordnung und vor allem für die Ausfertigung der Niederschrift verantwortlich. Sie hat zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgemäß eingeladen wurde und das Ergebnis der Prüfung in der Versammlung öffentlich festzustellen.

§ 21 Voraussetzung zur Kandidatur

(1) Als Bewerber der Piratenpartei wird in einem Wahlvorschlag nur benannt, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der PIRATEN (Aufstellungsversammlung) im Wahlgebiet in geheimer Wahl hierzu gewählt worden ist. Satz 1 gilt nicht im Fall der Aufstellung gemeinsamer Listen mit anderen Parteien und Wählervereinigungen.

(2) Die Wahlen der Bewerber sind innerhalb der in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften genannten Fristen durchzuführen.

(3) Um als Kandidat zur Aufstellungsversammlung zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Bewerber müssen das passive Wahlrecht im Wahlgebiet gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften besitzen. Der Nachweis erfolgt durch die amtliche Wählbarkeitsbescheinigung.
  2. Bewerber müssen Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein. Dies gilt jedoch nicht für Bewerbungen zu Wahlen auf kommunaler Ebene sowie bei der Aufstellung gemeinsamer Listen. Über weitere Ausnahmen entscheidet der jeweils zuständige Vorstand.
  3. Als Bewerber zur Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl kann in einem Wahlvorschlag gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Eine entsprechende Versicherung an Eidesstatt ist auf den dafür vorgesehenen amtlichen Dokumenten abzugeben.
  4. Bewerber müssen schriftlich versichern, nicht auf einer weiteren Wahlvorschlagsliste einer anderen Partei oder Wählervereinigung oder als Einzelperson zu kandidieren.
  5. Bewerber müssen ihr Einverständnis zur Aufstellung und zur beabsichtigten Annahme des Mandats im Erfolgsfall auf den dafür vorgesehenen amtlichen Dokumenten erklären.

(4) Der Nachweis der Voraussetzungen ist bis zum Schließen der Wahlliste zu erbringen. Liegen nicht alle erforderlichen Dokumente im Original und rechtskräftig unterschrieben vor, wird die Bewerbung nicht für die Kandidatur zugelassen.

§ 22 Aufstellung von Wahlkreiskandidaten

(1) Wahlkreiskandidaten (Direktkandidaten) für Wahlen von Volksvertretungen oder öffentliche Ämter werden grundsätzlich in geheimer Einzelwahl gewählt, sofern die geltenden Gesetze und Verordnungen nichts anderes vorschreiben.

(2) Für die Durchführung der Wahl gelten die Regelungen gemäß § 17 Abs. 3 bis 10 entsprechend.

(3) Ersatzbewerber sind in einem getrennten Wahlvorgang in gleicher Weise zu wählen.

(4) Im Zweifel gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Wahlgesetze und -ordnungen, vorrangig.

§ 23 Aufstellung von Listen für die Wahlen von Volksvertretungen und kommunalen Vertretungskörperschaften

(1) Zulässig ist die Aufstellung der Liste durch die Wahl in einzelnen Wahlgängen oder ganz oder teilweise in Blöcken. Unterschiedliche Abschnitte der Liste können auf Beschluss der Versammlung in verschiedenen Verfahren gewählt werden. Das uneingeschränkte Vorschlagsrecht jedes Mitglieds muss für jeden Platz der aufzustellenden Liste gewährleistet sein.

(2) Die Plätze eins bis fünf von Kandidatenlisten für die Wahlen von Volksvertretungen und kommunalen Vertretungskörperschaften werden grundsätzlich in geheimer Einzelwahl entsprechend § 17 Abs. 3 bis 10 gewählt, sofern die geltenden Gesetze und Verordnungen nichts anderes vorschreiben.

(3) Die Vorschlagsliste für jeden Listenplatz der Plätze 2 bis 5 wird erst nach Abschluss des vorausgegangenen Wahlgangs geschlossen.

(4) Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt und geltende Gesetze und Verordnungen nichts anderes vorschreiben, werden die weiteren Listenplätze ab Listenplatz 6 als verbundene Einzelwahl entsprechend § 18 Abs. 1 bis 4 in Blöcken zu je fünf Listenplätzen durchgeführt.

(5) Sofern Ersatzbewerber für eine Wahlliste vorgesehen sind, beschließt die Aufstellungsversammlung ausdrücklich, ob die Ersatzbewerber an die gleiche Stelle ausfallender Bewerber treten oder am Ende in die Liste eintreten. Die Wahl der Ersatzbewerber wird gemäß Abs. 4 durchgeführt.

(6) Bezirks- und Kreisverbände können durch Satzung oder Geschäftsordnung zur Aufstellungsversammlung abweichende Bestimmungen regeln, insbesondere mit der Maßgabe, die Aufstellung der Wahlliste als Einzelwahl nach § 17 durchzuführen.

(7) Im Zweifel gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und -ordnungen vorrangig.

§ 24 Aufstellung von Bewerbern auf gemeinsamen Listen

(1) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben können die Gebietsverbände und Mitglieder des Landesverbands Baden-Württemberg mit gemeinsamen Wahlvorschlägen der Piratenpartei und anderer Wahlvorschlagsträger (andere Parteien oder Wählergruppierungen) bei Kommunalwahlen antreten, sofern deren grundlegenden Werte und Ziele mit denen der Piratenpartei vereinbar sind und eine eigene Liste nicht zweckmäßig erscheint.

(2) Über die Aufstellung einer gemeinsamen Liste entscheidet der zuständige Gebietsverband. Soweit ein Gebietsverband im Wahlgebiet nicht existiert, entscheidet der nächsthöhere Gebietsverband in Absprache mit den Mitgliedern im Wahlgebiet.

(3) Bewerber auf gemeinsamen Wahlvorschlägen der Piratenpartei und anderer Wahlvorschlagsträger können in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der beteiligten Wahlvorschlagsträger oder in getrennten Versammlungen benannt werden. Hierüber entscheidet der jeweils zuständige Vorstand. Einzelheiten des Wahlverfahrens entscheidet die Aufstellungsversammlung.

(4) Eine gemeinsame Aufstellungsversammlung wird vom zuständigen Vorsitzenden zusammen mit den Vertretern der anderen Wahlvorschlagsträger einberufen.

(5) Bei einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung sind neben den Mitgliedern der Piratenpartei auch die Anhänger des anderen Wahlvorschlagsträgers stimmberechtigt.

§ 25 Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge berechtigt ist der Vorstand des niedrigsten Gebietsverbandes, der das Wahlgebiet vollständig umschließt. Besteht ein solcher nicht, ist der Vorstand des Landesverbandes zur Unterzeichnung des Wahlvorschlags berechtigt.

IV. Wahlen des Landesvorstandes und weiterer Parteiämter

§ 26 Reihenfolge der Wahl, Zusammenfassung von Wahlen

(1) Die Ämter des Vorstandes und der weiteren, verpflichtend notwendigen Parteiämter werden in folgender Reihenfolge gewählt:

  1. der oder die Vorsitzende
  2. der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin
  3. die stellvertretenden Vorsitzenden
  4. ggf. der stellvertretende Schatzmeister/die stellvertretende Schatzmeisterin
  5. die Mitglieder des Schiedsgerichts
  6. die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen

(2) Die Wahlgänge für die verschiedenen Ämter können gemeinsam durchgeführt werden, soweit sich keine Bewerber (hilfsweise) auf mehrere der betroffenen Ämter bewerben. Siehe hierzu auch § 17 Abs. 2.

§ 27 Kandidatur

(1) Wahlbewerber ist, wer die Bewerbung nach den Vorgaben von Satzung und Geschäftsordnung rechtzeitig und ordnungsgemäß gegenüber dem zuständigen Gremium erklärt hat.

(2) Die Bewerber haben anzugeben, auf welches Amt sich die Bewerbung bezieht. Unter Berücksichtigung der Wahlreihenfolge dieser Wahlordnung können sich die Bewerber hilfsweise auch auf weitere Ämter bewerben.

(3) Soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung dies vorsieht, sind der Bewerbung die notwendige Anzahl an Unterstützerunterschriften beizufügen.

B. Antragsordnung für Landesparteitage

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Antragskommission

(1) Die Mitglieder der Antragskommission werden durch den Landesvorstand auf unbestimmte Zeit beauftragt. Über eine geeignete innere Arbeitsaufteilung entscheidet die Antragskommission eigenständig.

(2) Die Antragskommission beschließt über die formelle Zulässigkeit von Anträgen.

(3) Die Antragskommission befasst sich im Rahmen dieser Antragsordnung eigenständig nur mit Anträgen zu einen Landesparteitag im Sinne der Landessatzung und ihrer Satzungsbeiordnungen.

§ 2 Mitwirkungspflichten der Antragsteller

(1) Antragsteller haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass sie für die Antragskommission erreichbar sind.

(2) Die Antragskommission darf Antragstellern zur Beantwortung von Rückfragen Fristen setzen. Bis zum vierzehnten Tag vor Beginn des Landesparteitages sollen diese nicht kürzer als zwei Tage sein. In jedem Fall darf die Frist nicht kürzer als 24 Stunden sein.

§ 3 Antragseinreichung

(1) Der Landesvorstand stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Einladung an geeigneter Stelle ein durch Internetzugriff erreichbares Antragsportal zur Verfügung steht. Die URL des Portals wird in der Einladung zum Landesparteitag mitgeteilt.

(2) Die Einreichung von Anträgen erfolgt grundsätzlich über das zur Verfügung gestellte Antragsportal.

(3) Sollte die Einreichung über das Antragsportal im Einzelfall nicht möglich sein, können Anträge nach Rücksprache mit der Antragskommission auch in Textform eingereicht werden. Die Antragskommission wird sicherstellen, dass in Textform eingereichte Anträge zeitnah im Antragsportal veröffentlicht werden.

§ 4 Formerfordernisse bei Anträgen

(1) Ein Antrag muss innerhalb der in der Landessatzung oder dieser Verfahrensordnung genannten Fristen gestellt werden. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der Frist im Antragsportal eingestellt oder in Textform an die Antragskommission eingereicht, gilt der Antrag als nicht gestellt und verfällt. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag zum nächsten Landesparteitag neu einzureichen.

(2) Antragsteller müssen in einer anhand der Mitgliedsdaten überprüfbaren Form bei Antragstellung benannt werden. Die Nennung der Antragsteller kann auch von der Antragstellung getrennt, aber in direktem zeitlichem Zusammenhang außerhalb des Antragsportals erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Antragsfrist zu wahren.

(3) Bei Stellung des Antrags muss angegeben werden, welcher Antragsart er zuzuordnen ist.

(4) Ein Antrag ist mit „Der Landesparteitag möge beschließen…“ (oder einer anderen vergleichbaren Formulierung) einzuleiten, worauf sich der Antragstext anschließt. Der Antragstext hat ausschließlich eine oder mehrere Aussagen, die sich der Landesparteitag zu eigen machen soll, zu beinhalten.

(5) Sofern ein Antrag die Satzung, die Verfahrensordnung, Programme, Positionspapiere oder andere strukturierte Textkörper in Teilen verändern soll, ist der jeweils zu ändernde Teil sowie die Änderung selbst genau zu benennen. Bei Ergänzungen zu bestehenden strukturierten Textkörpern ist die Position anzugeben, an welcher die Ergänzung eingefügt werden soll. Die Nummerierung nachfolgender Abschnitte wird entsprechend angepasst.

(6) Dem Antragstext ist eine Begründung beizufügen, aus der das angestrebte Ziel sowie Argumente für den Antrag hervorgehen.

(7) Werden durch den Antrag bestehende Aussagen geändert, so sind die vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen. Die geänderte Neufassung des bestehenden Gliederungspunktes ist im Volltext anzugeben.

(8) Ist zum Zeitpunkt der Antragseinreichung bekannt, dass der eingereichte Antrag ganz oder in Teilen in Konkurrenz zu einem anderen, bereits eingereichten Antrag steht, so ist die Konkurrenz zu benennen.

(9) Sofern ein Antrag die Möglichkeit der modularen Abstimmung vorsieht, muss dies aus dem Antragstext klar hervorgehen. Die abzustimmenden Module sind klar zu benennen, Konkurrenzen der Module sind aufzuzeigen. Ein Antrag soll höchstens drei Module beinhalten.

(10) Zusammenhängende Anträge können gestellt werden, sofern die Anträge unterschiedlichen Antragsarten angehören und der Antragsgegenstand Regelungen in verschiedenen Antragsarten erfordert. Dies betrifft zum Beispiel Änderungen der Satzung in Verbindung mit Änderungen der Verfahrensordnung oder Programmanträge, die durch Positionspapiere ergänzt werden. Der Zusammenhang der Anträge ist im initiierenden Antrag anzugeben, so dass die Abstimmung in zeitlichem Zusammenhang erfolgen kann.

(11) Anträge, die den Formerfordernissen nach § 3 Ziffer 1-9 nicht genügen, sind durch die Antragskommission als formal ungenügend abzuweisen und gelten als nicht gestellt. Die Antragskommission ist angehalten aber nicht verpflichtet, die Antragssteller auf bestehende Mängel hinzuweisen und eine Nachbesserung zuzulassen. Die Nachbesserung hat innerhalb der Antragsfrist zu erfolgen.

§ 5 Prüfung und Zulassung der Anträge

(1) Die Antragskommission prüft die zum jeweils nächsten Landesparteitag eingereichten Anträge auf ihre formelle Zulässigkeit und veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung im Antragsportal. Über abgelehnte Anträge werden die Antragsteller informiert.

(2) Entscheidungen der Antragskommission über die formelle Zulässigkeit sind endgültig. Der Rechtsweg ist davon unberührt. Die Antragskommission wird sich darum bemühen, mittels Rückfragen bei den Antragstellern ggf. Gelegenheit zur Nachbesserung bei formellen Fehlern zu geben. Ein Anspruch seitens der Antragsteller auf Ansprache durch die Antragskommission besteht nicht.

(3) Die Antragskommission prüft nach Möglichkeit die Anträge auf Doppelungen und Widersprüchen zu bestehenden Programm- und Satzungsinhalten sowie auf Konformität mit gesetzlichen Vorgaben. Bei gefundenen Problemen wird den Antragstellern Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.

(4) Die Antragskommission prüft zudem auf mögliche Konkurrenzen zu anderen Anträgen und weist dies entsprechend im Antragsportal aus.

(5) Aus formellen Gründen nicht zugelassenen oder während der Antragsvorbereitung zurückgezogene Anträge gelten als nicht gestellt.

(6) Die Antragskommission erstellt einen Vorschlag zur Antragsreihung als Grundlage für den Tagesordnungsvorschlag.

§ 6 Antragsreihung

(1) Die Antragsreihung erfolgt im Rahmen eines Tagesordnungspunktes gemäß nachfolgender Priorität:

  1. Anträge des Landesvorstands
  2. Anträge anerkannte Arbeitsgruppen
  3. Anträge Parteimitglieder

Die weitere Priorisierung erfolgt durch die Antragskommission, wobei ein Antragsteller für die eigenen Anträge eine Reihenfolge vorgeben kann.

(2) Der Landesvorstand kann einen Leitantrag stellen, der unabhängig von der sonstigen Priorisierung vor allen anderen Anträgen behandelt wird.

(3) Konkurrierende Anträge werden zeitgleich behandelt und abgestimmt.

(4) Über Positionspapiere mit direktem Bezug zu einem Programmantrag wird in direkter zeitlicher Folge zur Abstimmung über den Programmantrag beschlossen.

§ 7 Vorstellung, Befragung, Diskussion der Anträge

(1) Den Antragsstellern ist vor der Abstimmung die Möglichkeit einzuräumen, den Antrag der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Gibt es zu einem Programmantrag ein verbundenes Positionspapier, sind beide Anträge gemeinsam vorzustellen.

(2) Die maximale Dauer der Vorstellung wird im Rahmen der Geschäftsordnung der Versammlung festgelegt oder vor Beginn der ersten Vorstellung von der Versammlung auf Vorschlag der Versammlungsleitung beschlossen. Als Regelfall gilt eine maximal zulässige Vorstellungszeit von drei Minuten je Antrag.

(3) Der Versammlung ist die Möglichkeit zu geben, Verständnisfragen zum Antrag zu stellen. Im Regelfall ist den Fragestellern eine Zeit von 1 Minute für die Fragestellung einzuräumen. Die Frage sollte durch die Antragsteller ebenfalls in 1 Minute beantwortet werden.

(4) Nach Beantwortung offener Fragen ist der Versammlung die Möglichkeit zu geben, die Argumente für und gegen den jeweiligen Antrag zu diskutieren. Im Regelfall werden je bis zu fünf Pro- sowie Contra-Redner gehört, denen jeweils 1 Minute zum Vortragen ihrer Argumente eingeräumt wird. Im Anschluss daran beschließt die Versammlung per Handzeichen, ob sie bis zu je fünf weitere Pro- und Contra-Redner hören möchte. Der Beschluss kann beliebig wiederholt werden.

(5) Durch Regelung im Rahmen der Geschäftsordnung oder Beschluss der Versammlung kann von den Regelungen in Abs. 3 und 4 abgewichen werden.

§ 8 Abstimmung

(1) Sofern sich kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt, findet die Abstimmung über einzelne Anträge offen per Handzeichen statt. Die notwendigen Mehrheiten ergeben sich aus § 26 der Landessatzung.

(2) Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so beschließt die Versammlung in offener Abstimmung per Handzeichen darüber, ob geheim abgestimmt werden soll. Um den Minderheitenschutz zu gewährleisten ist eine Zustimmung von 10% der abgegebenen Stimmen hierfür ausreichend.

(3) Im Falle einer geheimen Abstimmung gelten die Regelungen der Allgemeinen Wahlordnung in Abschnitt A der Verfahrensordnung entsprechend, insbesondere die §§ 17 und 18 über die konkrete Durchführung.

(4) Werden Anträge modular gestellt, wird zuerst über jedes Modul einzeln abgestimmt, danach über den sich daraus ergebenden Antrag im Ganzen. Erst mit Annahme des Gesamtantrags gilt dieser als beschlossen.

(5) Liegen Änderungs- oder Konkurrenzanträge vor, so wird zuerst darüber beschlossen, welcher Antrag zur Abstimmung kommen soll. Erst mit Annahme des zur Abstimmung kommenden Antrags gilt dieser als beschlossen.

(6) Durch Regelung im Rahmen der Geschäftsordnung oder Beschluss der Versammlung kann von den Regelungen in Abs. 1 bis 5 abgewichen werden.

II. Antragsarten, Einreichungsfristen, erforderliches Abstimmergebnis

§ 9 Satzungsänderungsanträge (SÄA)

im Sinne von § 21 Abs.1 lit a der Landessatzung.

(1) Die Satzung ist die Vereinbarung darüber, nach welcher Ordnung und welchem Verfahren innerhalb des Landesverbandes Baden-Württemberg vorgegangen werden soll, welche Aufgaben er hat und wer den Zusammenschluss in welcher Art und Weise nach außen vertritt. Bei der Satzung sollte es sich grundsätzlich um ein statisches Dokument handeln, dass nur dann angepasst wird, wenn es gesetzliche Vorgaben oder Änderungen der inneren Organisation der Partei und Gliederung zwingend erfordern.

(2) Satzungsänderungsanträge sind knapp und präzise zu formulieren und auf die wesentlichen Inhalte zu beschränken werden.

(3) Satzungsänderungen treten jeweils nach Schließung des beschließenden Landesparteitags in Kraft, es sei denn, im Beschlusstext wurde ein anderer Zeitpunkt geregelt.

§ 10 Verfahrensordnungsantrag (VA)

im Sinne von § 21 Abs.1 lit b der Landessatzung.

(1) In der Verfahrensordnung werden in den einzelnen Abschnitten die genauen Verfahren zu bestimmten Themenbereichen, etwa Kandidatenaufstellung oder Antragseinreichung ausführlich beschrieben. Die Verfahrensordnung stellt dabei eine Satzungsbeiordnung dar, welche über den Umfang der eigentlichen Satzung hinausgeht und zu detailliert ist, um direkt enthalten zu sein. Verfahrensordnungen können und sollen regelmäßig gemäß „Best Practice“ optimiert werden und sind insbesondere bei relevanten Änderungen der Satzung anzupassen. Die Finanzordnung gilt als Verfahrensordnung.

(2) Anträge zur Verfahrensordnung sollen das betreffende Verfahren im Detail beschreiben und verständlich erklären. Die Verfahren sollten so beschrieben sein, dass der Ablauf den Lesern deutlich wird und diese auch ohne tiefere Sachkenntnis ordnungsgemäß umgesetzt werden können.

(3) Änderungen von Verfahrensordnungen treten jeweils nach Schließung des beschließenden Landesparteitags in Kraft, es sei denn, im Beschlusstext wurde ein anderer Zeitpunkt geregelt.

§ 11 Programmanträge (PA)

im Sinne von § 21 Abs.1 lit c der Landessatzung.

(1) Programmanträge dienen dazu, die bestehenden Programme des Landesverbandes bzw. der nachgeordneten Gebietsverbände zu ändern oder zu ergänzen. Da sich das Programm nach der politischen und sozialen Entwicklung der Gesellschaft ausrichtet, handelt es sich um ein lebendes Dokument, welches regelmäßig angepasst werden muss. Insbesondere ist dabei auf die Aktualität der Inhalte zu achten.

(2) Programmanträge sollen die politischen Ideen der Piratenpartei beschreiben, ohne dabei zu sehr in die Tiefe zu gehen. Ein Verweis auf aktuell geltende Gesetzesregelungen oder Tagesgeschehen ist nicht zielführend, da Programme über einen längeren Zeitraum Bestand haben sollen. Programmanträge sind offen zu formulieren, ohne allzu konkrete Forderungen zu enthalten.

(3) Die wesentliche Kern-Aussage sollte in einem Einleitungssatz festgehalten werden. Grundsätzlich sollten Programmanträge auf Einleitungssatz plus drei Absätze und ca. 300 Wörter beschränkt bleiben.

§ 12 Positionspapieranträge (PP)

im Sinne von § 21 Abs.1 lit d der Landessatzung.

(1) Positionspapieranträge dienen dazu, politische Positionen der Partei auszudrücken sowie Programminhalte ausführlicher zu erläutern. Da sich Positionen auf Basis der politischen und sozialen Entwicklung der Gesellschaft ändern, handelt es sich um ein lebendes Dokument, welches regelmäßig angepasst oder auch wieder gestrichen werden muss. Insbesondere ist dabei auf die Aktualität der Inhalte in Bezug auf das Tagesgeschehen zu achten. Positionspapieren, die Programminhalte ergänzen, sind bei Programmänderungen ebenfalls anzupassen.

(2) Positionspapiere sind dem Datum des Beschlusses sowie mit einem Auslaufdatum zu versehen, welches längstens drei Jahre in der Zukunft liegen darf. Spätestens zu diesem Datum sind Positionspapiere in eigenständige Programmpunkte zu überführen oder müssen neu beschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Positionspapier handelt, dass einen fortbestehenden Programminhalt ergänzt. Positionspapiere, die mit einem Programinhalt verknüpft sind, laufen automatisch aus, sofern der zugehörige Programminhalt aus dem Programm entfernt wurde.

(3) Positionspapiere können und sollen die Position der Piratenpartei ausführlich darlegen und vermitteln. Hierzu darf auch weiter ausgeholt werden, der Text sollte verständlich formuliert und einfach zu lesen sein. Innerhalb von Positionspapieren kann auf bestehende Gesetze oder aktuelle Ereignisse verwiesen werden. Es ist darauf zu achten, dass entsprechende Verweise regelmäßig auf Aktualität geprüft und Positionspapiere ggf. zeitnah angepasst oder gestrichen werden.

§ 13 Sonstige Anträge (SO)

im Sinne von § 21 Abs. 1 lit e der Landessatzung.

(1) Sonstige Anträge befassen sich mit Antragsgegenständen, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist. Dies betrifft insbesondere parteiinterne Abläufe.

§ 14 Leitantrag des Landesvorstands (LA)

im Sinne von § 21 Abs. 1 lit f der Landessatzung.

(1) Leitanträge sind dem Landesvorstand als Organ vorbehalten. Sie dienen dazu, die Satzung oder bestehenden Programme des Landesverbandes umfassend oder im Ganzen zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen. Entsprechende Anträge wurden i.d.R. durch eine oder mehrere Arbeitsgruppen ausgiebig vorbereitet und formuliert. Somit kann ein Mindeststandard an inhaltlicher und sprachlicher Qualität vorausgesetzt werden. Leitanträge dienen dazu, das Beschlussverfahren erheblich zu beschleunigen.

(2) Ein Leitantrag bezieht sich jeweils auf Satzung, Verfahrensordnung oder Programm. Es gelten die für die jeweilige Antragsform notwendigen Mehrheiten.

(3) Bei Annahme eines Leitantrags beschließt die Versammlung im Einzelfall darüber, ob weitere Anträge, welche in Konkurrenz mit den Inhalten des Leitantrags stehen, im Rahmen der laufenden Versammlung noch behandelt werden sollen. Den Antragstellern sowie den Vertretern des Leitantrags ist vor der Abstimmung Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Eine weitere Befragung vor der Abstimmung ist ausgeschlossen.

§ 15 Antragsfristen

(1) Die Antragsfrist endet für ordentliche Versammlungen vierzehn Kalendertage, für Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist fünf Kalendertage vor Beginn der Versammlung. Für außerordentliche Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist wegen besonderer Eilbedürftigkeit endet die Frist zwei Kalendertage davor.

(2) Für Änderungs-/Konkurrenzanträge zu fristgerecht eingereichten Anträgen gilt jeweils die auf ganze Kalendertage aufgerundete, halbe Antragsfrist (7/3/1 Kalendertage).

(3) Abweichend von Ziff. 1 können Positionspapieranträge jederzeit, auch nach Beginn der Versammlung, eingereicht werden. Dasselbe gilt für einen Sonstigen Antrag. Während einer Versammlung kann die Einreichung abweichend von § 4 in Textform gegenüber der Versammlungsleitung erfolgen. Die Formerfordernis gemäß § 4 ist einzuhalten.

(4) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können durch Beschluss der Antragskommission in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.

C. Finanzordnung

§ 1 Anwendung der Bundessatzung

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die nachfolgend getroffenen Regelungen erweitern die Finanzordnung auf Landesebene.

§ 2 Finanzen

(1) Alle Zuweisungen aus Mitgliedsbeiträgen, staatlicher Parteienfinanzierung sowie innerparteilichem Finanzausgleich unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Landesschatzmeister. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes müssen ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft des Landesverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Landesschatzmeister hat die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Der Etat des Landesverbandes wird vom Landesschatzmeister mit Zustimmung des Landesvorsitzenden aufgestellt und vom Landesvorstand beschlossen.

(4) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Landesverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Landesverbandes ist im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unmittelbar für alle nachgeordneten Gebietsverbände.

§ 3 Vermögen

(1) Der Landesvorstand kann treuhänderisch über das Parteivermögen des Landesverbandes verfügen, soweit es nicht besonderen Vermögensträgern übertragen ist. Er kann insbesondere Parteivermögen an die besonderen Vermögensträger übertragen. Der Landesvorstand kann ferner alle dem Landesverband zustehenden immateriellen und materiellen Rechte auch im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.

(2) Abs. 1 gilt für die nachgeordneten Gebietsverbände entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Sofern vom Mitglied kein SEPA-Mandat zum Lastschrifteinzug des Mitgliedsbeitrags erteilt wurde, ist der Beitrag in Höhe der persönlichen Beitragsstufe zu Jahresbeginn an das zentrale Beitragskonto des Bundesverbands zu überweisen.

(2) Gehen Mitgliedsbeiträge auf Konten des Landesverbands ein, werden diese zeitnah und vollständig an das zentrale Beitragskonto des Bundesverbandes überwiesen.

(3) Zusätzlich kann die Möglichkeit angeboten werden, den Mitgliedsbeitrag bei Mitgliederversammlungen der Piratenpartei an eine vom ausrichtenden Vorstand mit der Entgegennahme beauftragten Person in bar zu bezahlen. In diesem Fall trägt der ausrichtende Vorstand die Verantwortung, dass der eingezahlte Betrag dem zentralen Beitragskonto zeitnah gutgeschrieben wird.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird abzüglich des Bundesanteils wie folgt aufgeteilt: 50% an den Landesverband, 15% an den zuständigen Bezirksverband, 20% an den zuständigen (virtuellen) Kreisverband und 15% an den zuständigen Ortsverband. Sofern ein nachgeordneter Gebietsverband nicht existiert, gehen die Gelder an den jeweils übergeordneten Gebietsverband.

§ 6 Parteienfinanzierung

(1) Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung des Landtages und dem innerparteilichen Finanzausgleich werden zwischen Landesverband und seinen nachfolgenden Gebietsverbänden wie folgt aufgeteilt:

  1. Von der Gesamtsumme werden im ersten Schritt die Unterhaltskosten der Landesgeschäftsstelle, die Kosten der Buchhaltung des Landesverbandes und seiner nachgeordneten Gebietsverbände sowie die Kosten des Wirtschaftsprüfers abgezogen, basierend auf dem Rechenschaftsbericht, nach welchem die Parteienfinanzierung berechnet wurde.
  2. Der Landesverband erhält aus dem nach Abzug der nach Abzug der Kosten gemäß Ziff. 1 verbleibenden Betrags 15%.
  3. Die Umverteilung der nach Abzug des Landesanteils nach Ziff. 2 verbleibenden Mittel findet proportional anhand des Anteils des nachgeordneten Gebietsverbands an der Gesamtsumme aus Eigeneinnahmen des Landesverbandes und seiner nachgeordneten Gebietsverbände nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres statt.
  4. Sofern ein bezugsberechtigter Gebietsverband nicht existiert, werden die ihm zustehenden Gelder dem jeweils übergeordneten Gebietsverband zugewiesen.
  5. Der Landesverband verteilt die Parteienfinanzierung nach Ziff. 3 zum 1. April des auf die Abrechnung folgenden Jahres auf seine nachgeordneten Gebietsverbände.