LSA:Landesverband/Organisation/Projektgruppen/Gesetz zur Sicherheit und Ordnung Sachsen Anhalt/Uebersicht
Inhaltsverzeichnis
Übersicht über geplante Änderungen
- Änderungsentwurf SOG LSA PDF |Vorgang beim Landtag
- vergleich altes Gesetz / geplante Änderungen
- Treffen 1 Treffen 2 Treffen 3 der PG SOG
- Durchsuchbare PDF mit den Stellungsnahmen der Sachverständigen alternativer Download DOC Version zum Durchsuchen
- HIER BITTE DIE KRITIK am Gesetz EINTRAGEN(Pad: Punkte im SOG)
- weitere Anmerkungen zum SOG (AG Psyche)
- Ausarbeitung der §§ 2a, 16, 17, 17a, 17b, 18, 20, 20a, 23, 23a, 23b, 26, 27a, 31, 33, 39, 41, 42, 48a, 94a, 98 und 107, einschl. Stellungnahmen als pdf
Tabelle
Ursprüngliche Version | geplante Version | Anmerkungen | Sachverständige | Presse | Verantwortlicher/Bearbeiter | |||
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Entwurf SOG LSA
Einfügungen/neue/erweiterte Befugnisse:
§ 2a Aufgaben der Gefahrenvorsorge
§ 17a Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen
§ 17b Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen
§ 20a Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung
§ 23b Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen
§ 27a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33 Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen
§ 94a Alkoholgefahren
§ 107 Ordnungswidrigkeiten
Änderungen/erweiterte Befugnisse:
§ 16 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten sowie zur Eigensicherung
§ 17 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel
§ 18 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler
§ 20 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
§ 23a (Datenerhebung bei Notrufen; Aufzeichnung von Anrufen) Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen
§ 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
§ 31 Rasterfahndung
§ 39 Behandlung festgehaltener Personen
§ 41 Durchsuchung und Untersuchung von Personen
§ 42 Durchsuchung von Sachen
§ 48a Zeugenschutz
§ 98 Ordnungswidrigkeiten
Ausarbeitungen
Telekommunikationsüberwachung/QuellenTKÜ/Trojaner
Änderungen/Erweiterungen der Befugnisse im bestehenden § 17 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel
sowie Neuschaffung von Befugnissen durch §§ 17a Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen und 17b Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen
Position Piratenpartei:
Gesetze, die dem Staat derart tiefe Eingriffe in den Kernbereich privater Lebensgestaltung seiner Bürger erlauben, sind nicht mit unserer Auffassung von Grundrechten und Rechtsstaat vereinbar.
Die Piratenpartei Deutschland verurteilt daher weitere Bestrebungen in Richtung Online-Durchsuchung als unverhältnismäßig und nicht verfassungsgemäß. Insbesondere sei daran erinnert, dass aus gutem Grund kein Recht auf absolute Sicherheit im Grundgesetz enthalten ist. Hingegen gibt es allerdings das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung, zu der auch der heimische PC gehört. Daher sollte der Verfassungsschutz verstärkt ein wachsames Auge auf die Initiatoren und Unterstützer solcher Überwachungsmaßnahmen haben, da dieser Akt ein direkter Angriff auf unsere freiheitlich demokratische Grundordnung ist.
Gutachten der Bundesanwaltschaft => https://fragdenstaat.de/files/foi/7011/Gutachten_Quellen_TK.pdf
Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, Mitglied des Digitale Gesellschaft e. V.:
[...] Wenn es solche Notwendigkeiten im Strafverfahren tatsächlich geben sollte, so könnte allein der Bundesgesetzgeber eine Rechtsgrundlage für den Trojaner-Einsatz schaffen. Polizei und Justiz dürfen sich jedenfalls nicht selbst ermächtigen....Wer als Polizeibeamter Trojaner im Strafverfahren einsetzt oder als Richter so etwas anordnet, der steht meilenweit im verfassungsrechtlichen Aus.[...]
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