LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2013.3/Antragsfabrik/Satzungsänderung 011
Inhaltsverzeichnis
Antragstitel
SA11: Änderung Parteienfinanzierung Antragsteller
Antragstyp
Satzungsänderung Antragstext
Es wird beantragt in der Landessatzung Abschnitt B § 1 zu ändern. Aktuelle Fassung
§1 - Umlage Parteienfinanzierung
Die Gelder aus der Parteienfinanzierung werden auf Landesebene nach folgendem Schlüssel umgelegt: (1) 10% der Parteienfinanzierung verbleibt bis zur nächsten Abschlagszahlung, mindestens jedoch für ein Jahr, als Rücklage beim Landesverband. Aufgelöste Rücklagen werden zur aktuellen Abschlagszahlung addiert und entsprechend diesem Schüssel umgelegt. (2) Vom verbleibenden Betrag gehen 50%, mindestens jedoch ein Sockelbetrag von 3600 EUR per anno, an den Landesverband. Der Restbetrag geht an die untergliederten Kreisverbände. (3) Die Verteilung des Anteils der Kreisverbände erfolgt zu je einem Drittel nach Sockel, nach Einwohner und nach Fläche der Kreisverbände. (3a) Der Sockelanteil eines Kreisverbandes berechnet sich aus dem Verhältnis Anzahl der politischen Kreise des Kreisverbandes zu Anzahl der politischen Kreise des Landes. (3b) Der Anteil nach Einwohner berechnet sich aus dem Verhältnis Einwohnerzahl des Gebietes des Kreisverbandes zu Einwohnerzahl des Landes. (3c) Der Anteil nach Fläche berechnet sich aus dem Verhältnis Fläche des Gebietes des Kreisverbandes zu Fläche des Landes. (4) Sofern in einem politischen Kreis noch kein Kreisverband existiert, wird der entsprechende Betrag gegen ein virtuelles Unterkonto des Landesverbandes gebucht. Von diesem Unterkonto sollen primär Aktionen in dem jeweiligen Gebiet finanziert werden. Der Landesvorstand ist berechtigt diesen Betrag begründet anderweitig zu verwenden. (5) Anspruch auf Auszahlung aus der Parteienfinanzierung besteht ab dem Monat der Gründung eines Kreisverbandes.Neue Fassung
§1 - Umlage Parteienfinanzierung
Die Gelder aus der Parteienfinanzierung werden auf Landesebene nach folgendem Schlüssel umgelegt: (1) 10% der Parteienfinanzierung verbleibt bis zur nächsten Abschlagszahlung, mindestens jedoch für ein Jahr, als Rücklage beim Landesverband. Aufgelöste Rücklagen werden zur aktuellen Abschlagszahlung addiert und entsprechend diesem Schüssel umgelegt. (2) Vom verbleibenden Betrag gehen 10% an den Landesverband. Der Restbetrag geht an die untergliederten Kreisverbände. (3) Die Verteilung des Anteils der Kreisverbände erfolgt zu je einem Drittel nach Sockel, nach Einwohner und nach Fläche der Kreisverbände. (3a) Der Sockelanteil eines Kreisverbandes berechnet sich aus dem Verhältnis Anzahl der politischen Kreise des Kreisverbandes zu Anzahl der politischen Kreise des Landes. (3b) Der Anteil nach Einwohner berechnet sich aus dem Verhältnis Einwohnerzahl des Gebietes des Kreisverbandes zu Einwohnerzahl des Landes. (3c) Der Anteil nach Fläche berechnet sich aus dem Verhältnis Fläche des Gebietes des Kreisverbandes zu Fläche des Landes. (4) Sofern in einem politischen Kreis noch kein Kreisverband existiert, wird der entsprechende Betrag gegen ein virtuelles Unterkonto des Landesverbandes gebucht. Von diesem Unterkonto sollen primär Aktionen in dem jeweiligen Gebiet finanziert werden. Der Landesvorstand ist berechtigt diesen Betrag begründet anderweitig zu verwenden. (5) Anspruch auf Auszahlung aus der Parteienfinanzierung besteht ab dem Monat der Gründung eines Kreisverbandes.
Datum der letzten Änderung
17.11.2013 |
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