LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2013.1/Antragsfabrik/Satzungsänderung 006

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Antrag für den Landesparteitag 2013.1.

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Antragstitel

SÄA-006: Gründung von Untergliederungen (Version 3: 10-20-5)

Antragsteller

Christoph, Stephan

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Es wird beantragt in der Landessatzung Paragraph 7 folgende Änderungen durchzuführen:

In Absatz 2 werden die Wörter "politischen Kreis" durch "Landkreis und/oder einer kreisfreien Stadt" ersetzt.

Es wird hinter Absatz 2 ein neuer Absatz eingefügt:

(3) Auf Verlangen von mindestens 10 gründungswilligen Piraten lädt der Vorstand der übergeordneten Gliederung alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet der künftigen Gliederung zu einer Gründungsversammlung ein. Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden im Einvernehmen mit dem der übergeordneten Vorstand von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt.

Die Nummern der bisherigen Absätze 3 bis 7 werden jeweils um eins erhöht.

Die neuen Absätze 4 und 5 (alt: 3 und 4) werden durch folgende ersetzt:

(4) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Piraten erschienen sind. Der Gründung einer Gliederung müssen mindestens 2/3 der akkreditierten Piraten zustimmen. Erstreckt sich die zu gründende Gliederung über mehrere Landkreise und/oder kreisfreien Städte, so müssen außerdem für jeden Landkreis bzw. kreisfreien Stadt mindestens 2/3, mindestens aber 5, der im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt wohnenden akkreditierten Piraten zustimmen. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu binnen eines Monats zu veröffentlichen.
(5) Kreis- bzw. Regionalverbände können abweichende Regeln zur Gründung von Ortsverbänden festlegen.
Aktuelle Fassung
(2) Regionalverbände sind Kreisverbände im Sinne der Bundessatzung, deren Gebiet sich über mehr als einen politischen Kreis erstreckt. Eine Koexistenz von Kreis- und Regionalverband auf dem selben Gebiet ist nicht zulässig.

(3) Der Gründung eines Kreisverbandes müssen mindestens drei akkreditierte Piraten aus jedem politischen Kreis mehrheitlich zustimmen. Insgesamt müssen der Gründung mindestens zehn akkreditierte Piraten mehrheitlich zustimmen.

(4) Sofern der zuständige Kreisverband keine anderen Regelungen getroffen hat, gilt für die Gründung von Ortsverbänden Absatz (3) Satz 2.
Neue Fassung
(2) Regionalverbände sind Kreisverbände im Sinne der Bundessatzung, deren Gebiet sich über mehr als einen Landkreis und/oder einer kreisfreien Stadt erstreckt. Eine Koexistenz von Kreis- und Regionalverband auf dem selben Gebiet ist nicht zulässig.

(3) Auf Verlangen von mindestens 10 gründungswilligen Piraten lädt der Vorstand der übergeordneten Gliederung alle Piraten mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet der künftigen Gliederung zu einer Gründungsversammlung ein. Ort und Zeit der Gründungsversammlung werden im Einvernehmen mit dem der übergeordneten Vorstand von den gründungswilligen Piraten bestimmt, wobei die Ladungsfrist mindestens vier Wochen beträgt.

(4) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Piraten erschienen sind. Der Gründung einer Gliederung müssen mindestens 2/3 der akkreditierten Piraten zustimmen. Erstreckt sich die zu gründende Gliederung über mehrere Landkreise und/oder kreisfreien Städte, so müssen außerdem für jeden Landkreis bzw. kreisfreien Stadt mindestens 2/3, mindestens aber 5, der im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt wohnenden akkreditierten Piraten zustimmen. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu binnen eines Monats zu veröffentlichen.

(5) Kreis- bzw. Regionalverbände können abweichende Regeln zur Gründung von Ortsverbänden festlegen.


Datum der letzten Änderung

01.03.2013


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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Christoph 17:17, 17. Feb. 2013 (CET)
  2. NX 16:27, 1. Mär. 2013 (CET)
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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