LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 002
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Inhaltsverzeichnis
Antragstitel
SÄA-002: Ruecklagen PartFin Antragsteller
TheAy Antragstyp
Satzungsänderung Antragstext
Der Parteitag möge beschließen §1 Abs. (1) der Landesfinanzordnung wie folgt zu ändern: Aktuelle Fassung
(1) 10% der Parteienfinanzierung verbleibt bis zur nächsten Abschlagszahlung, mindestens jedoch für ein Jahr, als Rücklage beim Landesverband. Aufgelöste Rücklagen werden zur aktuellen Abschlagszahlung addiert und entsprechend diesem Schüssel umgelegt.
Neue Fassung
(1) Abschlagszahlungen aus der Parteienfinanzierung verbleiben als Rücklage beim Landesverband. Sollten Rückzahlungen fällig werden, können diese aus der Rücklage beglichen werden. Sind Rückzahlungen für ein Jahr beglichen oder wurden keine Rückzahlungen fällig, so wird die Rücklage entsprechend folgendem Schlüssel umgelegt.
Antragsbegründung
Im "worst case" müssen alle Abschlagszahlungen für ein Jahr zurückgezahlt werden. Eine Rücklage von 10% ist da ggf. nicht ausreichend diese zu begleichen. LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung
03.10.2012 |
Anregungen
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Unterstützung / Ablehnung
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