LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1/Antragsfabrik/Landesfinanzordnung

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1 von theAy.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1/Antragsfabrik.

Titel = Landesfinanzordnung
Änderungsantrag Nr.
SÄA003
Beantragt von
theAy
Betrifft
Satzung des Landesverbands Sachsen-Anhalt / Landesfinanzordnung
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen die derzeitge Landesfinanzordnung durch folgenden Text zu ersetzen:

§1 Allgemeines
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung.
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, wobei der übrige Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist, oder durch einen Vorstandsbeschluss gedeckt sein.
(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.
§2 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird zum Jahresbeginn vollständig an die für das Mitglied zuständige Gliederung überwiesen. Der Mitgliedsbeitrag wird von der für das Mitglied zuständigen Gliederung quartalsweise über die Umlage an die höheren Gliederungen überwiesen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird abzüglich des Bundesanteils wie folgt aufgeteilt: 50% an den Landesverband, 25% an den zuständigen Kreisverband und 25% an den zuständigen Ortsverband. Sofern eine Gliederung nicht existiert, gehen die Gelder an die jeweils übergeordnete Gliederung.
§3 Virtuelle Kreisverbände
(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.
Begründung

Erweiterung der derzeitigen Landesfinanzordnung. §1 ist die alte Finanzordnung, §2 regelt Umlage der Mitgliedsbeiträge (50% Land, 25% Kreis, 25% Ort oder Gesamtschlüssel mit Bund: 40% Bund, 30% Land, 15% Kreis, 15% Ort), §3 Unterkonten beim LV für Kreise ohne KV.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. theAy
  2. Alexkid
  3. NX 22:19, 31. Mär. 2012 (CEST)
  4. Christoph 17:11, 6. Apr. 2012 (CEST)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Emmy 19:47, 6. Apr. 2012 (CEST)
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Mir fehlt hier eine Begrenzung der Transaktionshöhe für das 4-Augen-Prinzip. Ab bestimmer Summen, sollte nicht 2 Lavo-Mitglieder ausreichend sein, sondern eine Abstimmung des gesamten Vorstandes verpflichtend. Emmy
    • Antwort zu 1
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