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Paragraphen zu Videoüberwachung

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)

  • § 16 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten
(1) Die Polizei kann bei oder im unmittelbaren Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, über Teilnehmer erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.
(2) Die Polizei kann an oder in den in § 20 Abs. 2 Nr. 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Polizei kann ferner an den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anfertigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die nach Satz 2 getroffenen, bereits abgeschlossenen Maßnahmen hat das Ministerium des Innern im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen.
(3) Auf den Einsatz von Bildaufnahme- und Aufzeichnungsgeräten ist hinzuweisen, wenn dies tatsächlich möglich ist und soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(4) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3 benötigt werden, durch Überspielen selbsttätig zu löschen. Im Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht beziehungsweise unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. § 25 bleibt unberührt.
  • §20 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 3) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn
1. die Person sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
b) sich Straftäter verbergen,
2. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist,
3. die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4. die Person, die sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen, oder
5. die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um
a) eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder
b) eine Straftat nach § 27 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a des Versammlungsgesetzes
zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge vorliegt.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.
(4) Die Polizei kann die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Feststellung der Identität zur Dienststelle bringen.
(5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur angeordnet und Maßnahmen nach Absatz 4 nur durchgeführt werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 7 und 8 verantwortlich ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
(6) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahmen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung aus gehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunde mitzuführen.

Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

  • § 30 Optisch-elektronische Beobachtung
(1) Öffentliche Stellen dürfen öffentlich zugängliche Bereiche durch optisch-elektronische Einrichtungen beobachten, soweit dies
1. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
2. zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
3. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen, insbesondere in Durchführung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach § 6,
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen.
(2) Die Möglichkeit der Beobachtung muss für Betroffene, die sich im Aufnahmebereich der optisch-elektronischen Einrichtung befinden, erkennbar sein.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich oder unvermeidlich ist. Die Daten dürfen für einen anderen Zweck nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 8 gespeichert, verändert, übermittelt oder genutzt werden.
(4) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Bundesdatenschutzgesetz

  • § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.


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Kameraspaziergang
1. April 2012 (kein Scherz!)
14 Uhr
Treffpunkt vor der Unitheke

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