LSA:Kreisverbände/Altmark/Satzung

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Inhaltsverzeichnis

SATZUNG

1. Grundlagen

1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Art.1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Regionalverband Altmark ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Sachsen-Anhalt ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei
Der Regionalverband ist ein Regionalverband im Sinne der Bundessatzung der Piratenpartei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Regionalverband ist Goldbeck; hier befindet sich auch seine Geschäftsstelle.

(3) Der Regionalverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Regionalverband Altmark; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN RV Altmark. Gliederungen des Regionalverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art.2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Regionalverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland in den Landkreisen Stendal und Altmarkkreis Salzwedel. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik in den Landkreisen Stendal und Altmarkkreis Salzwedel ist eigene Aufgabe des Regionalverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.

(3) Der Regionalverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Regionalvorstandes.

1.2 Mitgliedschaft

Art.3 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz

(1) Mitglied des Regionalverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen Wohnsitz in den Landkreisen Stendal oder Altmarkkreis Salzwedel hat; die zulässigen Ausnahmen sind Nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die in den Landkreisen Stendal oder Altmarkkreis Salzwedel ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Regionalverbandes, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt, insofern es noch keine niedere Gliederung gibt.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen; im Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

Art.4 – Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Landkreise Stendal und Altmarkkreis Salzwedel haben, auf ihren schriftlichen Antrag zum Kreisvorstand in den Regionalverband aufgenommen werden.

(2) Art. 3 Abs.3 dieser Satzung gilt sinngemäß.

Art.5 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Wohnsitz liegt.

(2) In Fällen entsprechend Art.4 gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband von allen Parteiämtern als zurückgetreten, die es im abgebenden Verband inne gehabt hat; zugleich erlischt seine dortige Mitgliedschaft.

Art.6 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband Sachsen-Anhalt erlischt auch die Mitgliedschaft im Regionalverband Altmark.

(2) Ein Ende der Mitgliedschaft ist dem Regionalverband schriftlich anzuzeigen

(3) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

2. Organe

Art.7 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes ist das oberste Organ des Regionalverbandes; sie dient der Willensbildung.

(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Regionalverbandes fallen.

(3) Die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes kann abweichend von §33 Abs. 1 Satz 2 BGB mit einer Satzungsänderungsmehrheit den Zweck des Regionalverbandes ändern.

(4) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art.8 – Regionalvorstand

(1) Aufgabe des Regionalvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Regionalverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

(3) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art.9 – Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

3. Die Regionalmitgliederversammlung

3.1 Aufgaben und Zusammentritt

Art.10 – Aufgaben und Befugnisse der Regionalmitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Regionalverbandes ist seine Mitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Regionalverbandes fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Regionalverbandes, sie wählt den Regionalvorstand, nimmt dessen Tätigkeitsbericht entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Regionalverband Altmark zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und sie beruft die Antragsvertreter.

Art.11 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Regionalmitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalverbands; sie tritt innerhalb von 12 Monate mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes zusammen.

(2) Der Regionalvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art.12 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

  1. Den Anlass der Einberufung
  2. das kalendarische Datum
  3. den genauen Ort (postalische Adresse)
  4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
  5. die vorläufige Tagesordnung
  6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
  7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 22. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 14 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronischen Rundschreiben versandt wurde und das Mitglied den Empfang bis zum 25. Tag vor dem Beginn der Versammlung bestätigt hat. Hat ein Mitglied der elektronischen Einladung nicht zugestimmt oder das Rundschreiben nicht bestätigt gilt die Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

3.2 Konstituierung der Versammlung

Art.13 – Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Regionalverbandes die Tagung der Regionalmitgliederversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Regionalmitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Regionalmitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Art.14 – Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.

(2) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.

3.3 Rechte und Pflichten

Art.15 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Regionalmitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.

(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.

Art.16 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:

  1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;
  2. vom Vorstand des Regionalverbandes Altmark;

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art.17 – Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 36. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind hier nicht mitzuzählen.

(3) Eine Änderung des Antrages ist auf der Mitgliederversammlung möglich, sofern Antragsteller oder Versammlungsleitung sich für diese Änderung aussprechen, diese für geringfügig erachten und die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit feststellt, dass sie die Änderung verstanden hat und sich über die Änderung bewusst ist. Eine Änderung darf weder Sinn, noch Zweck des Antrags überaus ändern.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art.18 – Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen den Stimmberechtigten spätestens am 36. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind hier nicht mitzuzählen.

(3) Ferner kann das Programm durch eine Urabstimmung geändert werden, näheres zum Verfahren regelt die Urabstimmungsordnung, welche von der Mitgliederversammlung mit Satzungsänderungsmehrheit beschlossen wird.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art.19 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Beauftragungen, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer kann jedoch von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

4. Der Regionalvorstand

4.1 Aufgaben und Zusammensetzung

Art.20 – Aufgaben des Regionalvorstands

(1) Der Regionalvorstand ist Stimme und Gesicht des Regionalverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Regionalmitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Regionalverband. Weiter ist dem Regionalvorstand vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Regionalverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Regionalverbandes.

(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Regionalvorstands ist in digitaler Form zu veröffentlichen.

(4) Der Regionalvorstand kann Ordnungsmaßnahmen verhängen, die Art und Weise ergibt sich aus der Landessatzung der Piratenpartei Sachsen-Anhalt.

Art.21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Regionalverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie einer geraden Anzahl von weiteren Beisitzer, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Regionalmitgliederversammlung auf 24 Monate gewählt; wählbar ist jedes Mitglied des Regionalverbandes Altmark. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

4.2 Kommissarischer- und Not-Vorstand

Art.22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Regionalvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige zweite Vorsitzende an seine Stelle.

(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Regionalvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

Art.23 – Notvorstand

(1) Verbleiben weniger als 3 Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Regionalmitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

(2) Ist der Vorsitzende des Regionalverbands, der zweite Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Regionalvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächst höheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; diese Regionalmitgliederversammlung darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.

(3) Bis die Neuwahl des Regionalvorstandes zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte der nächst höheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Regionalverbandes; diese Beauftragten sind vom Vorstand der nächst höheren Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung keine andere Regelung enthält.

4.3 Tätigkeitsberichtbericht und Kassenprüfer

Art.24 – Tätigkeitsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor jeder Regionalmitgliederversammlung erstellt der Regionalvorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt. Der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Regionalvorstandes.

(2) Die Kassenprüfer unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teils des Tätigkeitsberichts; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens.

(3) Der oder die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstands. Dann sind auch die Kassenprüfer neu zu wählen.

(4) Der oder die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gemäß §9 Abs. 5 Satz 2 PartG gewählt.

5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

5.1 Vorrang des staatlichen Rechts

Art.25 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.

5.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art.26 – Gebietsverband

(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.

(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art.27 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zur Mitgliederversammlung.

(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

6. Sonstiges

6.1 Finanzordnung

Art.28 – Finanzordnung des Regionalverbandes

Die anzuwendende Finanzordnung des Regionalverbandes Altmark der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Bundesfinanzordnung und der Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland.

6.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art.29 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Regionalverbandes Altmark oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Regionalmitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 4/5, bei einer Beteiligung von mindestens 4/5 seiner Mitglieder, angenommen wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art. 30 Spaltung in Teilverbände

(1) Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder beschließen, sich in Kreisverbände aufzuspalten. Dies erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung. Der Antrag muss spätestens am 42 Tag vor Beginn der Versammlung dem Vorstand zugesandt worden sein.

(2) Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Mitgliederversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. Sind über Art. 30a dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.

(3) Vor der Aufspaltung nimmt die Mitgliederversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des Art. 24 dieser Satzung über dessen Entlastung. Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.

(4) Auf der die Aufspaltung beschließenden Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.

Art. 30a Abwicklung der Aufspaltung

(1) Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverband Altmark ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen. Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu erstellen ist. Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen. Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.

(2) Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverband Altmark. Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverband Altmark in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.

(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

a) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen:

  1. Jeder Kreisverband erhält zunächst 15 Prozent der Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten.
  2. Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreisverbände verteilt.
  3. Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.

b) Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.

(4) Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen. Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.

Art.31 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Regionalmitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Regionalverbands Altmark in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Regionalverbandes außer Kraft.

(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Regionalverbands Altmark beschlossen worden ist.