LSA:Kreisverbände/Altmark/AoMV090612/GO
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- 1.1 Versammlung
- 1.2 Wahlen
- 1.2.1 § 8 Kandidatur
- 1.2.2 § 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen
- 1.2.3 § 10 Wahlen zu Parteiämtern
- 1.2.4 § 11 Offene und geheime Wahl
- 1.2.5 § 12 Einzelwahl
- 1.2.6 § 13 Gesamtwahl
- 1.2.7 § 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)
- 1.2.8 § 15 Wahlleitung
- 1.2.9 § 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.2.10 § 17 -freibl- (für Listenwahl)
- 1.2.11 § 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen
- 1.3 Anträge auf dem Kreisparteitag
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
des Regionalverbandes Altmark
der Piratenpartei Sachsen-Anhalt
vermeintlich beschlossen am 10.12.2011
Versammlung
Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
§ 1 Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Kreisvorstand selbst.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.
(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter Piraten mit.
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
(2) Ein Pirat, der die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. Nach Beginn der Versammlung hinzutretende Piraten haben das Recht, akkreditiert zu werden.
§ 3 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
§ 4 Protokollführung
(1) Das Protokoll der Versammlung soll mindestens enthalten:
- 1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- 2. die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- 3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- 4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
- 5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
- 6. die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist,
- 7. die gestellten Anträge,
- 8. die Art der Abstimmungen (offen oder geheim),
- 9. die Ergebnisse der Abstimmungen (Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
- 10. Bei Wahlen, die Namen der Gewählten und die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen,
- 11. als Anlage die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes.
- GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.
(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
(4) Ein Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichen.
§ 5 Wahlleiter
(1) Stehen Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, auf der Tagesordnung, so wählt die Versammlung zu deren Durchführung einen Wahlleiter sowie mindestens zwei Wahlhelfer. Diese dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Die Durchführung umfasst:
- 1. die Ankündigung einer Wahl,
- 2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- 3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- 4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- 5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- 6. das Auszählen der Stimmen,
- 7. Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl,
- 8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- 9. Erstellung eines Wahlprotokolls.
- Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs. 2 Nr. 9 zu unterschreiben.
(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.
§ 6 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Abstimmung nach § 7 ermittelt. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß den Regelungen des nächsten Abschnittes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; der absoluten Mehrheit bedarf es nur bei der Wahl des Versammlungsleiters.
(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie das Tagungspräsidium - mit Ausnahme des Versammlungsleiters -, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Kreisvorstand.
§ 7 Abstimmung
(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Wahlleiter ermittelt nacheinander die Zahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen.
(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
(4) Sieht die Kreissatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
Wahlen
§ 8 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.
§ 9 Notwendige Beschlussfassungen vor Wahlen
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.
(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht ausgeschlossen werden, bis der Kandidat ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.
(4) Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand ausgeübt werden.
(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
§ 10 Wahlen zu Parteiämtern
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind
- a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,
- b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten (gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden.
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
§ 11 Offene und geheime Wahl
(1) Grundsätzlich wird offen gewählt. Ein GO-Antrag auf geheime Wahl kann gestellt werden.
(2) Der Vorstand wird geheim gewählt.
§ 12 Einzelwahl
(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird eine Münze geworfen.
- (*) § 10 Abs. 1 Satz 4 GO
§ 13 Gesamtwahl
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter vergeben.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die absolute Mehrheit(*) der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.
- (*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO
§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit(*) erreicht haben.
- (*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO
§ 15 Wahlleitung
(1) Grundsätzlich entscheidet der Wahlleiter, inwieweit Wahlgänge getrennt oder zusammengefaßt werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.
§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zu Bundes- oder Landtagswahlen.*
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Aufstellung von Bewerbern nach Maßgabe des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.**
(3) Bei Aufstellungen nach Abs. 1 oder Abs. 2
- 1. werden die Bewerber in geheimer Wahl gewählt,
- 2. wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer einen Wahlvorschlag einbringen kann,
- 3. wird allen Bewerbern Gelegenheit gegeben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und
- 4. wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass das Wahlprotokoll den Anforderungen des Abs. 4 gerecht wird.
(4) Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass mindestens eine weitere (unterschriebene) Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung zur Einreichung beim Kreiswahlleiter oder Wahlleiter erstellt wird.*** Bei Aufstellung mehrerer Bewerber enthält die Niederschrift zusätzlich die Festlegung der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag (Listenplätze).
- a) Der Kreisverband richtet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Versammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers für die Bundes- oder Landtagswahl aus, sofern dies nicht durch den Landesverband erfolgt.
- b) Gehören dem Wahlkreis Gebietskörperschaften (zum Beispiel Landkreise) an, die nicht deckungsgleich mit dem Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind, so wird die gemeinsame Versammlung (§ 21 Abs. 2 BundeswahlG; § 25 Abs. 2 Nr. 2 LandeswahlG) im Einvernehmen mit der, in dieser Gebietskörperschaft bestehenden, Gliederung ausgerichtet. Besteht eine solche nicht, so bedarf es einer Abstimmung mit dem Landesvorstand. Der Vorstand ersucht dann den Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg um Einladung der, dem ausrichtenden Verband nicht angehörenden, Piraten des Wahlkreises.
**
- a) Der Kreisverband richtet die Versammlung zur Wahl eines oder mehrerer Bewerber (zum Beispiel für Oberbürgermeisterwahlen oder Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung) für das Wahlgebiet, in dem er tätig ist, aus.
- b) Die Aufstellungen in dem Wahlgebiet erfolgen in einer einheitlichen Versammlung (§ 33 Abs. 2 BbgKWahlG).
***
- Bei der Einreichung haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass
- der/die Bewerber in geheimer Wahl gewählt worden ist/sind,
- jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hierbei vorschlagsberechtigt war,
- alle Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und
- im Falle einer Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers für den Brandenburgischen Landtag oder einer Aufstellung nach Maßgabe des BbgKWahlG zusätzlich,
- dass sich mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung (Wahl) beteiligten.
§ 17 -freibl- (für Listenwahl)
§ 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird.
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
Anträge auf dem Kreisparteitag
§ 19 Anträge in der Versammlung
(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.
(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
§ 20 Zulässigkeit
(1) Zulässig sind:
- 1. Sachanträge zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP),
- 2. Sonstige Anträge auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP),
- 3. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) zum Ablauf der Versammlung.
(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden. Beinhaltet der TOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, so können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.
(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Kreissatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.
§ 20a Befugnisse der Versammlungsleitung; beschleunigte Tagung
Der Versammlungsleiter kann von sich aus oder aufgrund GO-Antrages über die beschleunigte Tagung abstimmen lassen. Durch Beschluss der einfachen Mehrheit wird die Tagung in folgender Weise beschleunigt:
- 1. Für die Dauer eines TO-Punktes sind keine GO-Anträge oder Sonstigen Anträge zugelassen.
- 2. Die Redezeit je Redner wird auf bis zu 30 Sekunden beschränkt.
- 3. Der Versammlungsleiter kann nach Aufruf eines Abstimmungsgegenstandes ein Meinungsbild einholen; auch bei klarem Meinungsbild läßt er Redebeiträge in folgender Reihenfolge zu:
- a) für die Minderheitsmeinung zwei Redebeiträge,
- b) für die Mehrheitsmeinung einen Redebeitrag,
- c) für die Minderheitsmeinung einen Redebeitrag.
Ergibt ein danach eingeholtes Meinungsbild keine wesentliche Änderungen der Mehrheitsverhältnisse, wird sofort abgestimmt.
§ 21 GO-Anträge
(1) GO-Anträge sind angenommen, wenn eine Gegenrede unterbleibt oder kein Alternativantrag gestellt wurde. Andernfalls wird über sie abgestimmt. Sind die Mehrheitsverhältnisse offensichtlich, kann auf eine Auszählung verzichtet werden, es sei denn, es wird ein GO-Antrag auf Auszählung gestellt.
(2) Einzelne GO-Anträge sind
- 1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung:
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- 2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung:
- Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der Kreissatzung geändert werden. Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
- 3. Alternativantrag:
- Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
- 4. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes:
- (1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}. Über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor das Meinungsbild in Form einer Abstimmung durchgeführt wird. Die Piraten tun ihre Meinung durch Hochzeigen ihrer Stimmkarte kund. Einer Auszählung bedarf es nicht.
- 5. Antrag auf Vertagung der Sitzung:
- Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
- 6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung:
- Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
- 7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit:
- Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
- 8. Antrag auf Schließung der Rednerliste:
- (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}
- (2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
- (3) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
- 9. Geheime Abstimmung oder Wahl:
- Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.
- 10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
§ 22 Gültigkeitsdauer
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.