LSA:Crews/Seeblick/Vortrag/Urheberrecht-Entwurf

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Geschichtliche Entwicklung

Quellen

Literatur:

  • Bappert: Wege zum Urheberrecht
  • Gieseke: Der Buchdruck in der frühen Neuzeit
  • Pohlmann: Das neue Geschichtsbild der deutschen Urheberrechtsentwicklung
  • Vogel: Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte zwische 1450 und 1850
  • Wittmann: Geschichte des deutschen Buchhandels

Bezug: H. Haberstumpf: Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage 2000, Luchterland Verlag Neuwied, Kriftel. Sehr anschaulich geschrieben, für die meisten Aussagen direkte Quellenangaben.



Oftmals erkennt man in der Geschichte heutige Muster der Entwicklung wieder. Allein schon deshalb ist die Betrachtung der Wege zum Urheberrecht motiviert.

Antike und Mittelalter

In der Antike bildeten sich keine rechtlichen Grundsätze zum Schutz des Urhebers. Jedoch war ein moralisches Bewusstsein nicht nur bei materiellem, sondern auch bei geistigem Diebstahl vorhanden (Menschenräuber: lat. plagiarius – daher „Plagiat“). Nachdem jedoch ein Werk durch Buchhandel oder privaten Abschriften bekannt wurde, wurde es zum Allgemeingut. Die ohnehin meist wirtschaftlich abgesicherten Autoren störten sich daran nicht; die Abschriften vergrößerten noch die Bekanntheit ihres ursprünglichen Autors.

Im Mittelalter herrschte große Nachahmungsfreiheit: Bischofshöfe und Klöster verfügten über Autoren, Herausgeber, Schreiber, Kopisten. Lediglich im Hohen Mittelalter setzten sich Zeugnisse durch, die die Werkintegrität eines Originals oder einer Abschrift bestätigte.

Erfindung des Buchdrucks

Mit der Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg um 1450 setzte die eigentliche Geschichte des Urheberrechts ein. Durch die Möglichkeit schneller Kopien setzte eine Medienrevolution, die allenfalls mit der aktuellen Vernetzung durch das Internet vergleichbar ist, ein. Die Buchherstellung und -verbreitung führte zur Demokratisierung der Schriften, was auch zu mehr Selbstbewusstsein in der eigenen Sprache – im Vergleich zum Latein – führte.

Erste wirtschaftliche Interessen

Schnell setzten sich Ordnungen durch, die die Drucker und Verleger schützten, jedoch wurde der Urheber außen vor gelassen. Die Herstellung der Schriften war anfangs trotz der neuen Technik sehr teuer und investitionsreich; alte handschriftliche Überlieferungen bedarfen einer sorgfältigen Überprüfung. Bei falsch spekulierter Nachfrage wurden Auflagen womöglich zu klein bemessen; Nachdrucke durch andere Druckereien wurden als Konkurrenz empfunden. Nach Forderungen bei den staatlichen Autoritäten setzte sich schnell das Prinzip der Privilegierung durch: Sie sollte dem Investitionsschutz durch Erträge und dem Leistungsanreiz dienen. Ab 1500 setzte sich als Umsetzung dieser das Verbot des Nachdrucks namentlich aufgeführter Werke durch. Die Privilegierung erfolgt durch Kaiser oder Landesherr, galt nur territorial und die Nichtbeachtung dieser wurde mit Geldstrafen sanktioniert. Jedoch musste ein privilegiertes Werk zum Strafbestand genau kopiert werden, eine Aufführung, Kurzfassung o.ä. wurde nicht belangt – dies galt sogar für Musikwerke. Bei den Verlegern und Drucken setzte sich alsbald die Überzeugung durch, dass ihnen grundsätzlich ein Verfielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den für sie privilegierten Werken zustehe. Weiter wurden die Privilegien um 1550 immer weiter verlängert, was mit der Honorierung der Autoren gerechtfertigt wurde. Die gesetzlichen Einschränkungen der freien Verbreitung von Dokumenten wurden immer größer, dennoch war ihr Erfolg mäßig: Meist golten diese nur regional. Die Situation der Autoren wurde erst mit der Renaissance wichtiger: Mehr und mehr setzte sich der Name des Urhebers auf der Titelseite eines Werks durch (zuletzt als Pflicht, eingeführt auf dem Reichstag zu Augsburg 1548). Die von Nachdruckern unbefugt veröffentlichten, oft manipulierten Kopien kränkten auch die Beziehung zwischen Autor und Werk, Autoren gingen berechtigterweise dagegen vor.

Urheberrechtsgedanken im 18. und 19 Jahrhundert

Im Zeitalter der Aufklärung wuchs der Schutz des Urhebers durch den neuen Gedanken des geistigen Eigentums (John Locke) signifikant. Die Arbeit des Urhebers an seinem Werk wurde in Europa immer weiter anerkannt, so in England 1709 mit dem Act 8 Anne, in Frankreich durch die Revolutionsgesetze und der Abschaffung aller Privilegien. Nur in Deutschland hielt sich das Privilegienwesen bis in die Anfänge des 19. Jahrhunderts. Generell wurde durch die immer stärkere Lesewut des Bürgertums die (auch wirtschaftliche) Wertschätzung literarischer Werke immer höher eingeschätzt. Es entstand der freie Schriftsteller – Klopstock, Goethe – der vom Werk lebte und seine materiellen Interessen stärker durchsetzte. Einer rechtlichen Vereinheitlichung des Urheberrechtsgedankens stand die Zersplitterung des Staates entgegen. Erst im Juni 1870 beschloss der Norddeutsche Bund eine endgültige Vereinheitlichung des Urheberrechts. Da jedoch zu hohe Anforderungen an die Werke gestellt wurden, um unter das neue Gesetz zu fallen, und aufgrund systematischer Mängel, setzte schnell Kritik ein. 1895 verdeutlichte Gierke mit seiner perönlichkeitsrechtlichen Theorie, dass dem Werkschöpfer die Herrschaft über sein Werk nicht entziehbar ist – auch selbiger kann es nicht übertragen. Erst Die Gesetze, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, LUG vom Juni 1901 und an Werken der bildenden Kunst und Photographie, KUG kamen der Kritik entgegen. Das Verlagsgesetz vom Juni 1901 regelt noch heute die Beziehungen zwischen Urheber und Verleger.

20. Jahrhundert

Im 20. Jahrhundert gab es international große Zusammenarbeit. Mit der Berner Übereinkunft 1886, schlossen sich 10 Staaten (u.a. Frankreich, Deutschland, Großbritannien) zusammen, um Mindestrechte möglichst global durchzusetzen. In mehreren Revisionskonferenzen wurde auf neue Medien (Film, Schallplatte, …) (unzureichend) reagiert und man spricht nun von der Revidierten Berner Übereinkunft. Eine seit der 1920er Jahre lang geführte Diskussion führte erst 1965 zu dem heute bekannten und geltendem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – welches das LUG und KUG zusammenfasst, das System der Verwertungsrechte groß ausbaut und Grundsätze über das Urhebervertragsrecht enthielt. Die Schutzfrist wurde von 50 auf 70 Jahre verlängert. Ein ähnliches Gesetz wurde auch in der DDR in Kraft gesetzt, wobei jedoch die Schutzfrist nicht verlängert wurde.

Die letzten 20 Jahre

Der bei der Deutschen Einigung beschlossene Einigungsvertrag besagte, dass auch Schutzrechte, die in der DDR bereits ausliefen, nach der Einigung unter dem UhrG wieder einsetzten. Durch ungeahnte Verbreitung von Fotokopierern und Leerkassetten wurde der Gesetzgeber 1985 zu einer Novellierung des UhrG gedrängt, die Pauschalabgaben für Fotokopierer, Leerkassetten u.ä. vorsah. In den letzten 20 Jahren jedoch ist die Gesetzgebung in erster Linie durch die Europäische Union beeinflusst, welche mit Richtlinien und Gesetzesrahmen die Gesetze in Europa zu vereinheitlichen sucht.

Nachwort

Dies ist lediglich eine Zusammenfassung aus der Bezugsquelle, natürlich bereits voreingenommen, aber minimal. Am Ende sollte noch mehr ins Detail gegangen werden! Bitte trage das mal jemand nach, da gibt das Buch nichts gutes her.

Diesen Abschnitt „Geschichtliche Entwicklung“ stelle ich hiermit unter Creative Commons Attribution-Noncommercial 1.0 Generic (BY-NC) zur Verfügung. D.h.: Freies Editieren und verbreiten, aber Namensnennung+Nichtkommerziell! --Bas89 23:25, 15. Jan. 2010 (CET)

Aktuelle Rechtslage

Quelle: Dreier und Schulze: "Urheberrechtsgesetz Urheberwahrnehmungsgesetz Kunsturhebergesetz Kommentar", 2. Auflage: Verlag C.H.Beck München

Einleitung

Die digitale Ära ermöglicht ein Verlustfreies, fast kostenloses und schnelles kopieren von Werken. Deshalb wird sie als schwerwiegenste Änderung seit der Erfindung des Buchdrucks gewertet. Die Veränderungen wirken sich gravierend auf die vorherschenden Gesetze aus. So auch auf das Urheberrechtsgesetz.

Ereignisse er letzten Jahre

Vorherschende Urheber und Rechteinhaber sehen bei der aktuellen Entwicklung der Digitalen Ära einen großen Kontrollverlust, welchem sie durch Stärkung des Urheberrechtsgesetz begegnen wollen. Zusätzlich dazu wurden verschiedenste technische Schutzmechanismen (Kopierschutz) entwickelt um die Kopie von Werken einzudämmen. Da durch verschiedenste Experten der Computertechnik diese Schutzmaßnahmen umgangen werden konnte, wurde ein Gesetz zum Rechtsschutz gegen die unerlaubte Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erlassen. Eine weitere Methode gegen den Kontrollverlust war die Einführung des sog. "Digital Rights Management", welche die Kontrolle über alle digitalen Formate ermöglichte. Jedoch zeigte sich eine hohe Unzufriedenheit der bezahlenden Kunden von DRM geschützten Werken, sodass viele Vertreiber zunehmend auf DRM verzichten.

Das vorherrschende Recht

Gegenstand des Aktuellen Urheberrechtsgesetzes ist das Recht zum Schutz der schöpferischen Werke eines Urheber auf dem Gebiet der

- Literatur
- Wissenschaft
- Kunst

Der Schutz des Urheberrechts soll die persönlichkeitssrechtlichen- und verwertungsrechtlichen Interessen des Urhebers umfassen. Neben den Urhebern werden auch die Inhaber sogenannter verwandter Schutzrechte erfasst. Diese treten unter anderem als Verlage, Filmhersteller oder Tonträgerhersteller auf. Dazu wurde das Recht beider Gruppen um UrhG vom 09.09.1965 geregelt und deckt somit die Belange der Urheber gegenüber Werkverwertern und auch von Urhebern und Rechteinhabern gegenüber dem Wettbewerb ab.

Ziel des Urheberrechtsgesetzes ist es durch das Allgemeininteresse möglichst viel und möglichst schöpferische Werke und Leistungen zu erhalten und diese einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen.

Das moderne Urheberrecht umfasst nun auch die Eingliederung neuer Werke wie Computerprogramme und Datenbanken welche das Urheberrechtsgesetz in neue Bereiche wie dem technischen Schutzrecht führt. Somit enthält das moderne Urheberrechtsgesetz wesentliche Teile des Informationsrechts.

Unter de schutzfähigen Werke fallen

- Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme)
- Musik
- pantomimische Werke (Werke der Tanzkunst)
- Werke der bildenden Künste (Werke der Baukunst und der angewandten Kunst)
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschatlicher- oder technischer Kunst (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen)
- Bearbeitungen von Werken
- Sammelwerke
- Datenbanken.

Für die Bearbeitung ist wichtig, dass es sich nicht unbedingt um völlig neue Werke handelt, es muss nur ein Werk geistiger Natur sein, welche die Individualität seines Schöpfers widerspiegelt und sich hinreichend anders vom vorbekannten Formenschatz abhebt. Die Entscheidung darüber liegt somit im Interpretationsfreiraum des jeweiligen Gerichtes. Jedoch gilt somit es ist die Form eines Werkes geschützt, nicht die Idee (Patentgesetz) oder der Stil.

Interessanterweise sieht das Urheberrechtsgesetz für die Gegenstände verwandten Schutzrechts nur

- wissenschaftliche Ausgaben
- nachgelassene Werke
- einfache Lichtbilder
- Darbietungen ausübender Künstler
- Tonträger
- Sendungen
- Datenbanken
- und Produktionsleistungen der Filmhersteller vor

Jedoch nicht Verleger. Diese können ihrer Rechte nur aus den vorherigen Rechten ableiten.

Jedem Urheber ist es aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechts selbst überlassen wie er sein Werk veröffentlichen möchte. So hat der Urheber unter anderem das Recht auf Namensnennung und auf Werksintegrität.

Der Schutz urheberrechtlicher Werke (bis auf den Sacheigentum) ist zeitlich begrenzt und erlischt nach Ablauf des 70. Todestages des Urhebers. Diese Werke werden dann als gemeinfrei bezeichnet.

Das Urheberrecht an Werken ist ausschließlich an den Urheber gebunden und kann nicht an andere übertragen werden. Möglich ist jedoch, dass der Urheber Dritten Nutzungsrechte einräumt oder unter Ausschluss Dritter das Werk selbst nutzt. Dem Urheber wird ein Vergütungsanspruch gewährt falls auf diesen nicht verzichtet wurde. Dem Urheber steht auch im Falle einer Privatkopie eine Vergütung zu. Dieser Vergütungsanspruch kann an Verwertungsgesellschaften abgetreten werden. (z.B. GEMA) Diese Vergütungsgesellschaften unterstehen dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG).

Der Schutzgegenstand des Urheberrechts beschränkt sich nur auf das Immaterielle Gut des Urhebers (Musik, Text, Bild usw.) und nicht auf dessen materielle Erscheinung (z.B. Buch, CD usw.). Wer nun z.B. eine CD kauft erhält somit nur das Eigentum an Plastik und Papier und nicht den Rechten am Immaterierellen Gut der Musik.

Verstoß gegen das Gesetz

Bei Verstoß gegen das Gesetz stehen dem Verletztem verschiedene Möglichkeiten wie Unterlassung und Beseitigung (Vernichtung) zur Verfügung. Weiterhin können weitere Ansprüche wie die Bereicherung gestellt werden. Bei nachgewiesener Verschuldung können zusätzliche Schadensersatzforderungen entstehen.

--Warker 17:31, 25. Jan. 2010 (CET)



Ansonsten habe ich noch ein paar Seiten gefunden bei der das aktuelle Urheberrechtsgesetz eingesehen werden kann ( http://transpatent.com/gesetze/urhg.html ) und eine gute Erklärung gefunden ( http://www.bpb.de/themen/0GNUL9,0,0,Urheberrecht.html ). Weiterhin findet man auf der Deutschen Wikipedia Seite ( http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Urheberrecht ) zusätzliche Literatur. Dazu wäre für die Missstände in dem Gesetzestext ggf. die unter dem Punkt "Kommentare" aufgeführte Literatur interessant. Marc

Missstände und Forderungen

Quelle: Quelle: Dreier und Schulze: "Urheberrechtsgesetz Urheberwahrnehmungsgesetz Kunsturhebergesetz Kommentar", 2. Auflage: Verlag C.H.Beck München

Die aktuellen Reformen zeigen eine Abkehr von dem Ziel möglichst viele schöpferische Werke zu erhalten (Interessen der Nutzer und Rechtteinhaber) eher eine Bewegung in Richtung der wirtschaftlichen Interessen. Somit wird das Gleichgewicht zu Ungunsten des Nutzers verändert.

Die digitale Ära ermoglicht den Nutzern und Rechteinhabern viele neue Möglichkeiten Werke zu erzeugen, zu bearbeiten und zu verteilen, jedoch wird dies durch das aktuelle Urheberrechtsgesetz stark eingeschränkt. (Man darf CDs weiter verkaufen jedoch erworbene MP3 Dateien nicht)

Die schöpferischen Werke sind ein wichtiger Bestandteil unserer Kultur, schränken wir die Kreativität ein so schränken wir unsere Kultur ein. Die Reformen sehen ein erstarken der Inhaber verwandter Schutzrechte vor und somit nicht ein erstarken des Urhebers. Dies wird deutlich an der Verlängerung der Schutzfrist von 50 Jahren auf 70 Jahre.

Das Urheberrechtsgesetz betrachtet nicht das Modell des angestellten Urhebers d.h. der eigentliche Urheber untersteht einem Arbeitgeber welcher im Zweifelsfall einen großen Umfang der Rechte inne hält. Bei allen Werken ausser Computerprogrammen benötigt dies einen vorherigen Vertrag zur Klärung des Umfangs. Bei Computerprogrammen gehen die Rechte im vollen Umfang auf den Arbeitgeber über wenn keine vorherige Vereinbarung vorliegt. Somit tritt nach und nach der eigentliche Urheber in den Hintergrund und die Verwerter diktieren die Interessen.

Der Grundsatz der Vergütung der eigentlichen Urheber sieht zwar eine Beteiligung an der Verwertung seiner Werke vor, jedoch ist dieser nicht bindend und somit werden meist als Pauschalen an die Urheber ausgezahlt. Sollte es zu einer unverhältnismäßigen Vergütung des Werkes und dessen Ertrag gekommen sein, so steht dem Urheber ein Nachforderungsanspruch zu.

Die Zuständigkeit in den Fragen des Copyright und dem europäischen Urheberrecht sind nicht eindeutig. Es existieren in beiden Rechten unterschiedliche Auffassungen. Es muss aufgrund der Internationalen Vernetzung heutiger Systeme neue und möglichst einheitliche Regelungen her.

Der Einsatz von technischen Schutzmechanismen (Kopierschutz) erschwert den Zugang zu geschützten Werken (DRM/TPM Spieler werden benötigt) und trägt zu einem alleinrecht der Verwerter zu freien Informationen bei.

Die Frage wer der Urheber von Daten in bestimmten Datenbanken (z.B. Soziale-Netzwerke, Foreneinträge) ist konnte bisher durch das vorherrschende Urheberrechtsgesetz nicht beantwortet werden.

--Warker 17:33, 25. Jan. 2010 (CET)

Urheberrechtsgesetz UrgH

Quelle: Schricker, "Urheberrecht, Kommentar, 2. Auflage", 1999

- geschützt werden sollen eigentlich die Urheber, diese werden aber durch den Schutz ihrer Werke geschützt, weswegen sich das UrhG den Werken widmet

- Aberkennung des Werksstatus im Sinne des UrhG heißt, dass es nicht nach "individuellem schöpferischem Schaffen" geschützt sein soll; es heißt nicht, dass etwas keinen geistig sinnvollen Inhalt enthält o.ä.

(§2) Was ist ein Werk? Es gibt 4 Kriterien für Schutzfähigkeit nach dem UrhG:

(1) persönliche Schöpfung:
- durch Tiere (z.B. Schimpansen) oder Maschinen erzeugte bzw. in der Natur vorgefundene Gegenstände sind grundsätzlich nicht schutzfähig
- Diagramme sind beispielsweise auch nicht schutzfähig, da deren Gestaltung durch das Computerprogramm so stark vorgegeben wird, dass es keine persönliche Schöpfung mehr ist (und Zahlenkolonnen in den Computer eingeben und das Diagramm zusammenklicken ist nicht individuell genug)
(2) geistiger Gehalt:
- der menschliche Geist, sein Gedanken- oder Gefühlsinhalt muss in dem Werk selbst zum Ausdruck kommen
- ausgeschlossen sind somit Werke, die rein mechanisch/handwerklich entstanden sind und keine geistige Arbeit erfordert haben
(3) wahrnehmbare Formgestaltung:
- ob technische Geräte zur Wahrnehmung notwendig sind, spielt keine Rolle
- geschützt sind auch Stegreifgedichte, improvisierte Musikstücke oder noch nicht fixierte Reden, also Werke ohne vorhandenen Träger
-> Aufzeichnung auf Papier/Video kann hier bereits zur Vervielfältigung gezählt werden!
- der Rechtsschutz beginnt bereits an der Stelle, an der das Werk wahrnehmbar gemacht werden kann und nicht an der Stelle, wo es wahrgenommen wird! (z.B. nicht entwickelter Film)
- Werke werden auch während des Entstehens als schutzfähig betrachtet, alle schutzfähigen Teile sind somit geschützt. Auch dann noch, wenn diese Teile nicht zur Endfassung des Werkes gehören!
(4) Individualität des Urhebers
- hier kommt der Begriff der Schöpfungshöhe zur Anwendung, vgl. kleine Münze
- die Kleine Münze wird im Allgemeinen als schutzfähig betrachtet, wenn auch mit Ausnahmen (technische Dokumentationen etc.)
- die Schöpfungshöhe muss zum Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes gegeben sein, also sind ältere Werke u.U. nicht mehr schutzfähig

Ferner gilt:

objektive Neuheit ist nicht notwendig, wohl aber subjektive Neuheit (sog. Doppelschöpfung; beide Schöpfungen sind schutzfähig), d.h. wenn der Schöpfer keine vergleichbaren Werke kennt, so kann dies Schutzfähigkeit begründen
-> die wissentliche oder unwissentliche Verwendung von literarischen oder künstlerischen Gemeingutes ist aber nicht schutzfähig
das UrhG ist zweckneutral, es spielt also keine Rolle, ob ein Werk neben dem künstlerischen auch ein Gebrauchszweck besteht
urheberrechtlich schutzfähig sind nur konkrete Darstellungen von z.B. technischen Leistungen in Word und/oder Bild
-> Ideen sind nicht urheberrechtlich schutzfähig, wohl aber die Werke, in denen diese erklärt werden
-> dort gelten Patent- oder Gebrauchsmusterrecht

Werksarten

Quelle: Haimo Schack: "Urheber- und Urhebervertragsrecht"

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst

  • keine alltägliche Gegenstände, kein natürliches Vorkommen
  • menschlicher Wille muss erkennbar sein - keine von Tier oder Maschinen erschaffenen Werke
  • Geistesblitz/Idee ist kein Werk, Idee muss Gestalt annehmen

Arten

  • Sprachwerke
  • Computerprogramme
  • wissenschaftl. und technische Darstellungen - dort die Art der Darstellung
  • Musikwerke
  • pantomimische und choreografische Werke
  • Bildende Kunst - Plastik, Malerei, Grafik
  • Baukunst - Architekten
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke
  • Neue Werksarten: im Gesetz wurde bewußt auf eine abschließende Regelung verzichtet, um neue Arten nicht auszuschließen:
    • Multimediawerke
    • Happening

Urheberecht entsteht formfrei.

  • Veröffentlichung: Urheber entläßt Werk als fertig aus seiner Privatsphäre und verliert erste Rechte an seinem Werk (Kleinzitatrecht, Erstpräsentationsrecht). Es kann nicht zurückgenommen werden.
  • Erscheinen: qualifizierte Veröffentlichung in körperlicher Form und in ausreichender Anzahl von Vervielfältigungsstücken. Umfangreicher Rechte gehen verloren - erweitertes Zitatsrecht.

abhängige Schöpfungen

  • Bearbeitungen
  • freie Benutzung
  • Parodie
  • Plagiat
  • Sammelwerke - Datenbanken

Ausschließlich wirtschaftlich relevante, aber kulturell bedeutungslose Leistungen gebührt kein Urheberrecht

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