Internationale Koordination/PPEU Satzung

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Inhaltsverzeichnis

PPEU Satzung

Die Satzung wurde im folgenden möglichst wortgetreu übersetzt und ist dadurch sprachlich teilweise unschön, was ggf. noch verbessert werden kann, sollte aber schon mal frühzeitig ein besseres Verständnis der Regelungen vermitteln. Verbindlich ist sowieso nur die englische Fassung.

(Bitte nicht über die Nummerierung wundern. Für die Gründungskonferenz wird ein Renummerierungsantrag gestellt, so dass es alle Artikel-Nr. nach Art. 8 einen vorrücken und es nicht aussieht, als hätten wir Art. 9 vergessen oder könnten nicht zählen!)

Hier der Text:

PRÄAMBEL

Wir, die Unterzeichner,

sind überzeugt, dass die Völker Europas, während sie stolz auf ihre eigenen kulturellen Identitäten und ihre Geschichte bleiben, entschlossen sind, ihre früheren Gegensätze zu überwinden und, immer enger vereinigt, eine gemeinsame Zukunft zu gestalten,

basierend auf den Erklärungen von Uppsala und Prag,

die Anerkennung als Politische Partei auf EU-Ebene anstrebend,

die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit vorantreibend,

die Entwicklung der Demokratie auf allen Ebenen unterstützend und die Transparenz politischer Prozesse und Entscheidungen sicherstellend,

auf das langfristige Wohlergehen der Bürger Europas statt aufs große Geld fokussiert,

aus dem Kampf für ein freies, offenes und partizipatives Internet als wirklich transnationale und internationale Bewegung hervorgehend,

die Kräfte von Piraten und Piratenparteien aus ganz Europa vereinigend, um europäische Politik gemeinsam, aber mit Respekt für die Autonomie ihrer Mitglieder zu beeinflussen,

in der Hoffnung, zu Wohlstand und Frieden in ganz Europa beizutragen,

und beschließen, vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Mitgliedsparteien, die Gründung einer internationalen Non-Profit-Vereinigung nach belgischem Recht und legen dessen Satzung wie folgt fest:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Name

Der offizielle Name der Vereinigung wird "European Pirate Party" und "European Pirates", abgekürzt PPEU oder PIRATES, sein. Sowohl die vollen wie die abgekürzten Namen können austauschbar benutzt werden.

Eine Liste offizieller Übersetzungen des Namens der Vereinigung, die von den Mitgliedsparteien benutzt werden können, ist in Anhang A enthalten.

Artikel 2 - Sitz

Der Sitz der European Pirate Party ist 47A Rue Gerard, 1040 Etterbeek, Brüssel, Belgien.

Der Rat kann den Sitz durch einfache Mehrheit an jeden Ort in Belgien verlegen. Die Verlegung an einen anderen Ort muss der Rat einstimmig entscheiden.

Artikel 3 - Sprache

Im Falle von Zweifeln bei der Auslegung oder eines Unterschieds zwischen dieser Satzung in der englischen Ursprungsfassung und einer anderssprachigen Version ist die englischsprachige Fassung maßgeblich.

Englisch ist die Arbeitssprache der Vereinigung. Initiativen und Vorschläge können nur angenommen werden, wenn sie vor Beginn des Entscheidungsprozesses auf der Ebene der Vereinigung ins Englische übersetzt wurden.

Artikel 4 - Prinzipien

Die Vereinigung wird internationale Ziele unter Berücksichtigung der Prinzipien, auf denen die Europäische Union beruht, namentlich der Prinzipien der Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Demokratie, Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten und Respekt für die Rechtsstaatlichkeit, verfolgen. Die Vereinigung wird so transparent wie möglich arbeiten, unter Berücksichtigung des Schutzes persönlicher Daten und des Rechts auf Privatsphäre der beteiligten Personen.

Die Vereinigung wird die Meinungen der einzelnen Piraten, die Mitglieder einer der Mitgliedsparteien sind, berücksichtigen. Wichtige Entscheidungen werden auf demokratischen Prinzipien für die inneren Abläufe der Vereinigung beruhen. Die Vereinigung wird alle Bestimmungen einhalten, die für die Anerkennung als Partei auf europäischer Ebene notwendig sind.

Die Mitglieder der Vereinigung werden ein gemeinsames Piraten-Manifest (Anhang C) annehmen, das die Prinzipien und die Politik der europäischen Piratenbewegung widerspiegelt.

Alle Entscheidungen bezüglich Vorgehensweisen und Einstellungen von PPEU-Mitgliedsparteien oder politischen Organisationen in ihren eigenen Staaten bleiben streng unter der Souveränität nationaler Parteien.

Die Vereinigung kann alle Handlungen ausführen und Aktivitäten betreiben (einschließlich Immobiliengeschäfte), sowohl in Belgien wie außerhalb, welche direkt oder indirekt ihre Ziele fördert oder vorantreibt, unter der Bedingung, dass diese Aktivitäten sich an die Prinzipien dieser Organisation, wie in diesem Artikel ausgedrückt, halten. Die Vereinigung betreibt keine industriellen oder wirtschaftlichen Geschäfte und strebt nicht die Erzielung eines Profits für ihre Mitglieder an.

Artikel 5 - Ziele

Zweck der Organisation ist es, die europäische Piratenbewegung gegenüber den europäischen Institutionen zu repräsentieren und im Interesse ihrer Mitglieder zu arbeiten, unter anderem indem sie:

  • Koordination und Kooperation zwischen ihren Mitgliedern befördert.
  • ihren Mitgliedern bei der Förderung der Piratenbewegung in Europa behilflich ist.
  • das Piraten-Manifest, wie es an die Satzung angehängt ist, als Prinzip nimmt.
  • als Bindeglied zwischen europäischen Piratenparteien und Piraten-MdEPs fungiert.
  • ihre Mitglieder bei der Organisation von Veranstaltungen zu europäischen Themen bestärkt und unterstützt.

MITGLIEDER

Artikel 6 - Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber nicht unter 5 Ordentlichen Mitgliedern liegen. Alle Mitglieder, mit Ausnahme natürlicher Personen, werden juristische Personen sein, die entsprechend den Gesetzen und Gepflogenheiten ihres Ursprungslandes verfasst sind. Wenn ein Mitglied keine juristische Identität gemäß den Gesetzen und Gepflogenheiten seines Ursprungslandes besitzt, muss es eine natürliche Person benennen, die im Namen und im Auftrag seiner Organisation und ihrer Mitglieder als gemeinsamer Bevollmächtigter handelt. Im Falle des Wechsels in der Repräsentation wird der Vorstand der Vereinigung umgehend schriftlich informiert.

Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder und Beobachter-Mitglieder.

Im Anhang B dieser Satzung sind alle Mitgliedsparteien und Mitgliedsorganisationen aufgeführt. Dieses Register nennt Nachname, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum und -ort der Mitglieder oder, im Falle von juristischen Personen oder De-facto-Organisationen, den Namen, die Rechtsform, Adresse des registrierten Büros, Identität des Repräsentanten und ggf. die Registrierungsnummer gemäß bestehender Gesetzgebung und/oder Bestimmungen. Die Liste wird jedes Jahr aktualisiert, indem Mitgliedschaftswechsel in alphabetischer Ordnung der Namen verzeichnet werden. Jedes Mitglied der Vereinigung kann die Mitgliederliste im registrierten Büro der Vereinigung kostenlos einsehen.

Innerhalb von einem Monat nach Verkündung der Satzung muss eine Liste bei der Registratur des Zivilgerichtes für den Ort, an dem die Vereinigung niedergelassen ist, deponiert werden, die den Namen, die Rechtsform, Adresse des registrierten Büros, Identität des Repräsentanten und ggf. die Registrierungsnummer gemäß bestehender Gesetzgebung und/oder Bestimmungen für alle Ordentlichen Mitglieder der Vereinigung in alphabetischer Ordnung aufführt. Die Liste wird jedes Jahr aktualisiert, indem Mitgliedschaftswechsel in alphabetischer Ordnung der Namen verzeichnet werden.

Artikel 7 - Ordentliche Mitglieder

Als Ordentliche Mitglieder kommen alle Parteien in Frage, welche

  • als politische Partei oder in einer anderen Form, wenn ihr Staat oder Teilstaat ihnen nicht erlaubt, eine Partei zu werden (oder es ihnen sehr schwer macht), in einem Staat oder Teilstaat der Europäischen Union ODER in einem Staat oder Teilstaat, dessen Territorium zumindest teilweise im geographischen Europa liegt, ohne ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu sein, eingerichtet sind,
  • nicht irgendeiner anderen Partei in diesem Staat oder Teilstaat untergeordnet sind,
  • den Ausdruck "Pirate" oder irgendeine Übersetzung dieses Ausdrucks irgendwo in ihrem Parteinamen enthalten,
  • an Wahlen zum Europäischen Parlament oder zu ihren nationalen Parlamenten teilzunehmen beabsichtigen,
  • eine demokratische politische Basis und eine demokratische innere Struktur aufrechterhalten,
  • politisch aktiv sind,
  • die Bestimmungen dieser Satzung und Anordnungen ihrer Organe akzeptieren und einhalten, und
  • das Piraten-Manifest akzeptieren.

Sie haben die folgenden Verpflichtungen:

  • alle Bestimmungen der Satzung der Vereinigung und alle Anordnungen der Organe der Vereinigung einzuhalten,
  • alle Handlungen zu unterlassen, die der Vereinigung schaden können oder den Zielen und Prinzipien der Vereinigung entgegenstehen oder der im Piraten-Manifest niedergelegten Politik zuwiderlaufen oder die Vereinigung in irgendeiner anderen Weise schädigen,
  • regelmäßig Ratssitzungen der Vereinigung beizuwohnen,
  • an der politischen Diskussion und den Entscheidungen der Vereinigung teilzunehmen,
  • politisch aktiv zu bleiben und an Wahlen teilzunehmen,
  • ihre jährlichen Rechenschaftsberichte und Wahlergebnisse der Vereinigung zu übersenden, oder einen Link zu ihnen, falls sie für jedermann zugänglich online veröffentlicht werden,
  • ihre finanzielle Organisation in einer transparenten und verantwortlichen Weise durchzuführen,
  • ihre vorgesehene Gebühr als Ordentliche Mitglieder pünktlich zu bezahlen, und
  • jedes Jahr der Vereinigung über Partei- und Politik-Entwicklungen zu berichten.

Sie haben die folgenden Rechte:

  • im Rat zu jedem Thema abzustimmen,
  • an den politischen Diskussionen teilzunehmen und bei Ratssitzungen zu sprechen,
  • an der Entwicklung der politischen Agenda teilzunehmen,
  • am Entscheidungsfindungsprozess teilzunehmen,
  • Zugang zu allen nicht-vertraulichen Dokumenten der Vereinigung zu haben,
  • bei Ratssitzungen Resolutionen und Änderungsanträge einzubringen und andere Tagesordnungspunkte beizutragen,
  • an gemeinsamen Kampagnen teilzunehmen,
  • Delegierte zu ernennen und Kandidaten für den Vorstand vorzuschlagen,
  • Zugang zur Benutzung des Logos und anderer Repräsentationsmittel der Vereinigung zu haben.

Artikel 8 - Beobachter-Mitglieder

Als Beobachter-Mitglieder kommen in Frage

1. alle Parteien, die

  • als politische Partei oder in einer anderen Form, wenn ihre Region, ihr Staat oder Teilstaat ihnen nicht erlaubt, eine Partei zu werden (oder es ihnen sehr schwer macht), in einer Region, einem Staat oder Teilstaat zumindest des geographischen Europas eingerichtet sind,
  • einer anderen Ordentlichen Mitgliedspartei oder einer, die als eine solche Mitgliedspartei in Frage kommt, untergeordnet sind,
  • den Ausdruck "Pirate" oder irgendeine Übersetzung dieses Ausdrucks irgendwo in ihrem Partei- oder Organisationsnamen enthalten,
  • an Wahlen in ihrer Region, ihrem Staat oder Teilstaat teilzunehmen beabsichtigen, falls legal möglich und praktikabel,
  • eine demokratische politische Basis und eine demokratische innere Struktur aufrechterhalten,
  • politisch aktiv sind,
  • die Bestimmungen dieser Satzung und Anordnungen ihrer Organe akzeptieren und einzuhalten beabsichtigen, und
  • das Piraten-Manifest akzeptieren.

2. alle Parteien, die

  • als politische Partei oder in einer anderen Form, wenn ihre Region, ihr Staat oder Teilstaat ihnen nicht erlaubt, eine Partei zu werden (oder es ihnen sehr schwer macht), in einer Region, einem Staat oder Teilstaat außerhalb des geographischen Europas eingerichtet sind,
  • nicht einer anderen Partei oder Organisation untergeordnet sind,
  • den Ausdruck "Pirate" oder irgendeine Übersetzung dieses Ausdrucks irgendwo in ihrem Partei- oder Organisationsnamen enthalten,
  • an Wahlen in ihrer Region, ihrem Staat oder Teilstaat teilzunehmen beabsichtigen, falls legal möglich und praktikabel,
  • eine demokratische politische Basis und eine demokratische innere Struktur aufrechterhalten,
  • politisch aktiv sind,
  • die Bestimmungen dieser Satzung und Anordnungen ihrer Organe akzeptieren und einzuhalten beabsichtigen, und
  • ähnliche politische Ziele wie die Vereinigung anstreben.

3. Alle Organisationen, die

  • den Ausdruck "Pirate" oder irgendeine Übersetzung dieses Ausdrucks irgendwo in ihrem Organisationsnamen enthalten,
  • eine demokratische politische Basis und eine demokratische innere Struktur aufrechterhalten,
  • politisch aktiv sind,
  • die Bestimmungen dieser Satzung und Anordnungen ihrer Organe akzeptieren und einzuhalten beabsichtigen, und
  • ähnliche politische Ziele wie die Vereinigung anstreben und mit ihr eng verbunden sind.

4. Die Piraten-Gruppe im Europäischen Parlament und die European Pirate Youth Organisation und jedes Piraten-Mitglied im Europäischen Parlament Die Piraten-Gruppe im Europäischen Parlament und die European Pirate Youth Organisation werden bezüglich ihrer Rechte wie ein Ordentliches Mitglied und bezüglich ihrer Pflichten wie ein Beobachter-Mitglied behandelt. Jedes Piraten-Mitglied des Europäischen Parlaments kann auch ein Beobachter-Mitglied werden, wenn es dafür in Frage kommt.

Sie haben die folgenden Pflichten:

  • alle Bestimmungen der Satzung der Vereinigung und alle Anordnungen der Organe der Vereinigung einzuhalten,
  • alle Handlungen zu unterlassen, die der Vereinigung schaden können oder den Zielen und Prinzipien der Vereinigung entgegenstehen oder der im Piraten-Manifest niedergelegten Politik zuwiderlaufen oder die Vereinigung in irgendeiner anderen Weise schädigen,
  • politisch aktiv zu bleiben und an Wahlen teilzunehmen, falls möglich und praktikabel,
  • ihre jährlichen Rechenschaftsberichte und Wahlergebnisse der Vereinigung zu übersenden, oder einen Link zu ihnen, falls sie für jedermann zugänglich online veröffentlicht werden,
  • ihre finanzielle Organisation in einer transparenten und verantwortlichen Weise durchzuführen, und
  • jedes Jahr der Vereinigung über Partei-/Organisations- und Politik-Entwicklungen zu berichten.

Sie haben die folgenden Rechte:

  • an den politischen Diskussionen teilzunehmen und bei Ratssitzungen zu sprechen,
  • an der Entwicklung der politischen Agenda teilzunehmen,
  • am Entscheidungsfindungsprozess teilzunehmen,
  • Zugang zu allen nicht-vertraulichen Dokumenten der Vereinigung zu haben,
  • an gemeinsamen Kampagnen und Veranstaltungen teilzunehmen, und
  • Zugang zur Benutzung des Logos und anderer Repräsentationsmittel der Vereinigung zu haben.

Eine Partei, die in Frage kommt, ein Ordentliches Mitglied zu werden, kann sich dafür entscheiden, sich nur um den Status eines Beobachter-Mitglieds zu bewerben. Sie kann sich jederzeit um den Status eines Ordentlichen Mitglieds bewerben, falls sie die notwendigen Bedingungen erfüllt. Die Vorgehensweise ist in Art. 10 genau beschrieben (Vorgehensweise für die Aufnahme neuer Mitglieder) und muss wiederholt werden, um den Mitgliedschaftsstatus zu ändern.

Artikel 10 - Vorgehensweise für die Aufnahme neuer Mitglieder

Um dafür in Frage zu kommen, ein Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede kandidierende Partei, Organisation oder Einzelperson einen Antrag an den Vorstand der Vereinigung an die Adresse des offiziellen Sitzes senden. Eine E-Mail genügt.

Die Mitgliedschaft wird gewährt, falls der Rat darüber mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Rat wird Gründe dafür angeben, Anträge anzunehmen oder abzulehnen. Sobald die Entscheidung des Rats gültig ist und das neue Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, kann es alle seine Rechte ausüben und unterliegt allen Pflichten seiner Mitgliedschaft.

Artikel 11 - Namenswechsel und Zusammenschlüsse

Ein Mitglied, das seinen Namen ändert oder sich mit einer anderen politischen Partei/Organisation zusammenschließt, muss den Vorstand informieren.

Der Vorstand wird das Maß der Kontinuität der neuen Partei/Organisation mit dem Mitglied der Vereinigung beurteilen und wird über die Bestätigung des Mitgliedschaftsstatus entscheiden. Diese Entscheidung wird vom Rat bestätigt. Beide Entscheidungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit.

Im Falle der Bestätigung der Kontinuität des Mitgliedschaftsstatus wird davon ausgegangen, dass das Mitglied die Entscheidungen der Vereinigung, die auf das ehemalige Mitglied anwendbar sind, akzeptiert hat, und das Mitglied wird für alle seine Pflichten gegenüber der Vereinigung verantwortlich sein, einschließlich der finanziellen.

Im Falle der Nicht-Bestätigung wird der Rat Gründe für die Entscheidung angeben und die neue Partei/Organisation kann einen neuen Mitgliedsantrag stellen.

Artikel 12 - Austritt, Ausschluss, Suspendierung, Verlust der Mitgliedschaft und Tod/Auflösung/Bankrott

Jedes Mitglied, welcher Identität auch immer, kann jederzeit aus der Vereinigung austreten. Der Austritt muss dem Vorstand durch registrierte Post von einer ordnungsgemäß mandatierten Person an das registrierte Büro der Vereinigung angezeigt werden. Der Austritt wird umgehend oder wie im Austrittsschreiben festgelegt in Kraft treten, aber das austretende Mitglied bleibt für alle mit der Vereinigung eingegangenen Schulden bis zum Ende des Finanzjahrs, in dem der Austritt in Kraft trat, verantwortlich.

Falls eine neue Ordentliche Mitgliedspartei einer bestehenden Ordentlichen Mitgliedspartei übergeordnet ist, wird die untergeordnete Partei automatisch eine Beobachter-Mitgliedspartei.

Jedes Mitglied kann auch vom Rat suspendiert oder ausgeschlossen werden auf der Basis von mindestens einem der folgenden Gründe:

  • Nichteinhaltung seiner Pflichten,
  • Nichteinhaltung der Mitgliedschaftskriterien.

Ein suspendiertes Mitglied ist verpflichtet, seine finanziellen Pflichten gegenüber der Vereinigung aufrechtzuerhalten. Das suspendierte Mitglied kann Sitzungen der Vereinigung beiwohnen, aber ohne Stimmrechte. Ein suspendiertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zurückgewinnen, wenn es seine Pflichten und Mitgliedschaftskriterien erfüllt. Eine solche Erfüllung muss formell dem Vorstand mitgeteilt werden, der dann dem Rat empfehlen kann, die Suspendierung aufzuheben.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird auch vom Rat entschieden. Der Ausschluss tritt unmittelbar nach der Entscheidung des Rats in Kraft, aber das ausgeschlossene Mitglied bleibt für alle mit der Vereinigung eingegangenen Schulden bis zum Ende des Finanzjahrs, in dem der Ausschluss in Kraft trat, verantwortlich.

Ein Vorschlag zur Suspendierung oder zum Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Ordentlichen Mitglied dem Vorstand übermittelt werden, aber nicht mehr als einmal mit derselben Begründung. Alle Entscheidungen über die Suspendierung und den Ausschluss eines Mitglieds werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen. Die betroffenen Mitglieder dürfen über eine solche Entscheidung nicht abstimmen. Die Namen der betroffenen Parteien, Organisationen oder Einzelpersonen, über deren Suspendierung oder Ausschluss der Rat abstimmen wird, und die Gründe, auf denen die vorgeschlagene Suspendierung oder der Ausschluss beruht, werden in der Tagesordnung der Sitzung benannt und allen Ratsmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Ratssitzung zugesandt. Falls dies nicht getan wurde, wird es den nichtteilnehmenden Ratsmitgliedern erlaubt sein, ihre Stimme über die Suspendierungen und Ausschlüsse nach der Ratssitzung einzusenden. Das betroffene Mitglied wird die Gelegenheit haben, seine Verteidigung während der Ratssitzung vorzubringen und eine Erklärung herauszugeben, die mit dem Protokoll der Ratssitzung veröffentlicht werden wird. Die Suspendierungs- oder Ausschluss-Entscheidung legt die Gründe dar, auf denen die Suspendierung oder der Ausschluss beruht, aber davon abgesehen muss die Entscheidung nicht gerechtfertigt werden, aber sie wird eine Begründung angeben. Eine Kopie des Briefes wird dem ausgeschlossenen Mitglied mit registrierter Post innerhalb von 15 Kalendertagen zugestellt.

Die Zugehörigkeit eines Mitglieds erlischt automatisch mit dem Tod, der Auflösung, Disqualifizierung, Liquidierung oder in Fällen von Nachlassverwaltung, gerichtlich angeordneter Abwicklung oder Zahlungsunfähigkeit.

Austretende, verstorbene/aufgelöste/bankrotte oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Nachfolger oder rechtmäßigen Anspruchsberechtigten werden keinen Anspruch auf Aktiva der Vereinigung haben. Sie dürfen nicht Rückerstattung oder Rückzahlung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder geleisteter Zahlungen beanspruchen. Sie dürfen keinen Bericht, keine Abrechnung, Siegel oder Inventar verlangen oder beanspruchen.

Artikel 13 - Mitgliedsbeiträge

Von den Ordentlichen Mitgliedsparteien wird ein Beitrag angefordert, dessen Höhe jährlich vom Rat auf Vorschlag des Vorstandes vertreten durch den Schatzmeister festgesetzt wird. Der Schatzmeister wird sich mit allen Schatzmeistern der Ordentlichen Mitgliedsparteien vor der ersten Ratssitzung des Jahres treffen, um die Pflichten der Mitgliedsparteien bezüglich des jährlichen Beitrags zu besprechen. Die Ordentlichen Mitgliedsparteien müssen dem Schatzmeister vor dem Treffen eine Kopie ihres letzten Jahresabschlusses aushändigen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, werden die Mitgliedsparteien den gleichen Beitrag wie im Vorjahr zahlen. Mitgliedsbeiträge werden in Euro festgesetzt; sie sind zahlbar ohne Abzug angefallener Kosten. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Ordentlichen Mitglieder der Vereinigung bestehen aus einer Grundgebühr und einem auf Entscheidung des Rats basierenden zusätzlichen Bestandteil.

Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Anzahl der zusätzlichen und ergänzenden Stimmen jedes Ordentlichen Mitglieds multipliziert.

Nachdem die in Art. 29 (Übergangsklausel) aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, wird die Vereinigung eine neue Entscheidung über die Details der Bestimmung der Mitgliedsbeiträge treffen.

Beobachter-Mitglieder müssen keinen Beitrag zahlen. Alle Mitglieder können durch Spenden an die Vereinigung zusätzliche Beiträge leisten.

Mitgliedsparteien, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, werden alle Stimm- und Rederechte innerhalb der Organe und Gremien der Vereinigung, wie auch ihr Recht, Kandidaten für Positionen innerhalb der Vereinigung vorzuschlagen, verlieren, bis sie ihre Rückstände abgezahlt haben. Eine Liste, die die aktuelle Situation der Mitgliedsbeiträge zusammenfasst, wird bei jeder Ratssitzung vom Schatzmeister verteilt.

Mitglieder müssen ihren jährlichen Beitrag zwischen dem 1. Januar und dem Datum der jährlichen Ratssitzung bezahlen. Auf Bitte der betroffenen Ordentlichen Mitgliedspartei kann der Rat ihnen unter besonderen Umständen mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erlauben, ihren jährlichen Beitrag um bis zu ein Jahr zu verzögern oder sie von der Zahlung oder einem Teil davon befreien. Die betroffene Mitgliedspartei darf nicht über eine solche Entscheidung abstimmen.

Falls eine Mitgliedspartei ihren fälligen Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre bis zur ersten Ratssitzung des zweiten Jahres nicht bezahlt hat, wird automatisch erachtet, dass sie die Vereinigung durch Austritt verlassen hat.

ORGANE

RAT

Artikel 14 - Zusammensetzung und Befugnisse des Rats

Der Rat ist das höchste Entscheidungsorgan der Vereinigung.

Ratssitzungen sind normalerweise öffentlich, sofern nicht der Rat selbst für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Beratungen anderweitig entscheidet. Dies wird die Ausnahme sein und kann nur aus Gründen beschlossen werden, die Daten eines Einzelnen zu schützen, oder aus ähnlichen Besorgnissen.

Der Rat wird aus den Delegierten bestehen, die Ordentliche Mitglieder, Piraten-Gruppe im Europäischen Parlament und die Young Pirates of Europe (YPE) repräsentieren, bestimmt nach den Regeln für die Zuweisung der Delegierten und Stimmen wie in Artikel 15 festgelegt. Nicht-stimmberechtigte Repräsentanten von Beobachter-Mitgliedern und nicht-stimmberechtigte Delegierte von Ordentlichen Mitgliedern sowie Mitglieder des Vorstandes können auch teilnehmen.

Der Rat:

  • koordiniert Initiativen und Aktivitäten im Einklang mit dem Manifest der Vereinigung und vereinbarter gemeinsamer Politik und der Satzung der Vereinigung;
  • ist verantwortlich für die politische Agenda der Vereinigung und nimmt Positionspapiere und Resolutionen an;
  • wählt den Vorstand und andere Repräsentanten der Vereinigung, sofern in dieser Satzung festgelegt, und beruft sie ab;
  • entscheidet über die Aufnahme, Suspendierung und den Ausschluss von Ordentlichen und Beobachter-Mitgliedern;
  • berät die Piraten-Gruppe im Europäischen Parlament bezüglich ihrer Entscheidungen über die Aufnahme von MdEPs, die nicht einem Mitglied der Vereinigung angehören, nach Rücksprache mit der betroffenen nationalen Piratenpartei;
  • unterstützt und beurteilt die Aktivitäten des Vorstandes;
  • nimmt den Haushalt, Berichte und Rechnungsabschlüsse an;
  • nimmt die Satzung der Vereinigung an und ändert diese;
  • nimmt Verfahrensregeln an;
  • entscheidet über alle anderen Themen, die dem Rat in der Satzung zugewiesen sind;
  • bestätigt alle anderen grundlegenden Entscheidungen der Vereinigung.

Der Rat kann nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1921 über Non-Profit-Vereinigungen (ASBL), internationale Non-Profit-Vereinigungen (AISBL) und Stiftungen, in der geänderten Fassung durch Gesetz vom 2. Mai 2002, gültig entscheiden, die Vereinigung aufzulösen oder die Satzung zu ändern.

Auf Vorschlag von einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder kann ein Mitglied des Vorstandes vom Rat durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nach einer Debatte im Rat, in der dem Mitglied angemessene Gelegenheit gegeben wird, seine/ihre Verteidigung vorzubringen, suspendiert oder entlassen werden.

Der Rat wird sich mindestens einmal im Kalenderjahr treffen, öfter falls von mindestens einem Viertel der Ordentlichen Mitglieder verlangt oder durch Entscheidung des Vorstandes. Die Sitzungen können in Person oder online stattfinden. Falls die Ratssitzung in Person stattfindet, wird Fernbeteiligung von nicht-teilnehmenden Mitgliedern möglich sein. Der Vorstand wird die Sitzungen vorbereiten und alle Mitglieder per E-Mail mindestens einen Monat vor dem Datum der Ratssitzung einladen. In eiligen Fällen kann diese Frist auf eine angemessene Länge verkürzt werden. Die Einladung zur Ratssitzung muss Datum, Zeit, Ort und den Entwurf der Tagesordnung aufführen. Ein Link zu einer Website mit der Tagesordnung in der Einladung wird ausreichend und notwendig sein.

Außer in den Fällen, die in Artikeln 8, 12 und 20 des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1921 über Non-Profit-Vereinigungen (ASBL), internationale Non-Profit-Vereinigungen (AISBL) und Stiftungen, in der geänderten Fassung durch Gesetz vom 2. Mai 2002, vorgesehen sind, kann die Sitzung legitimerweise nicht auf der Tagesordnung angekündigte Punkte behandeln, vorausgesetzt dass alle Mitglieder des Rates anwesend und/oder vertreten sind und dem auf der Sitzung durch einfache Mehrheit aller abstimmenden Ordentlichen Mitglieder zustimmen.

Gegenvorschläge, die sich direkt auf Tagesordnungspunkte beziehen, werden auf der Website, die die Tagesordnung enthält, veröffentlicht und per E-Mail allen Mitgliedern, vorzugsweise eine Woche vor der Sitzung, zugesandt, aber die Sitzung kann auch durch einfache Mehrheit aller abstimmenden Ordentlichen Mitglieder Vorschläge annehmen, die bis zur Abstimmung eingereicht werden. Falls sie eine Woche vor der Sitzung eingereicht wurden, sind sie automatisch zugelassen.

Protokolle aller Ratssitzungen werden auf einer geeigneten Website der Vereinigung spätestens sechs Wochen nach einer Ratssitzung veröffentlicht. Die Protokolle werden alle Entscheidungen des Rats und die Voten jedes Ordentlichen Mitglieds, der Piraten-Gruppe im Europäischen Parlament und der Young Pirates of Europe (YPE) enthalten.

Artikel 15 - Zuweisung der Stimmen und Delegierten

Jedes Ordentliche Mitglied hat einen Minimalanspruch auf eine Stimme. Das Ordentliche Mitglied hat Anspruch auf eine zusätzliche Stimme für jede der folgenden Schwellen, die während der letzten nationalen oder europäischen Wahlen erreicht wurden: 150.000 Stimmen; 400.000 Stimmen; 800.000 Stimmen; 1.200.000 Stimmen; 1.600.000 Stimmen; 2.000.000 Stimmen und jede weitere Million Stimmen. Das Ordentliche Mitglied hat Anspruch auf eine ergänzende Stimme für jede der folgenden Schwellen, die während der letzten nationalen oder europäischen Wahlen erreicht wurden: 4%, 8%, 12%, 16% und 20%.

Jedes Ordentliche Mitglied hat einen Minimalanspruch auf zwei Delegierte. Ordentliche Mitglieder haben Anspruch auf 2 zusätzliche Delegierte, falls die Gesamtzahl ihrer Stimmen 4 oder mehr beträgt, oder auf 4 zusätzliche Delegierte, falls die Gesamtzahl ihrer Stimmen 8 oder mehr beträgt.

Für jene souveränen Staaten mit mehr als einem Ordentlichen Mitglied in der European Pirate Party werden die Regeln der Paragraphen 1 und 2 wie folgt angewandt: Wahlergebnisse zu regionalen Parlamenten werden nicht für das Zuweisungssystem in der European Pirate Party benutzt. Die zusätzlichen Stimmrechte aufgrund absoluter Stimmenzahlen wie unter Paragraph 1 zugewiesen beziehen sich auf jedes Ordentliche Mitglied.

Für die zusätzlichen Stimmrechte aufgrund nationaler und europäischer prozentualer Wahlergebnisse wird das folgende System benutzt, um den Vorschriften von §1 und §2 Wirkung zu verleihen: Das höchste nationale oder europäische prozentuale Wahlergebnis beider Mitglieder wird zusammen berechnet und jene Summe wird für das Zuweisungssystem benutzt. Die zusätzlichen Stimmrechte werden dem Ordentlichen Mitglied mit dem höchsten prozentualen Wahlergebnis zugeteilt. Im Falle von Ordentlichen Mitgliedern, die regionale Parteien sind, werden diese zusätzlichen Stimmrechte proportional unter jenen Mitgliedern verteilt, basierend auf den höchsten prozentualen Wahlergebnissen, die jene Mitglieder in dem Gebiet haben, wo sie jeweils antreten.

Wo Ordentliche Mitglieder in einem Wahlbündnis oder einer Wahlkoalition teilnehmen, werden ihre Stimmen im Verhältnis zu den Piraten-Stimmen in den Gesamtstimmen der Allianz/Koalition berechnet, basierend auf den von der Allianz bzw. dem Ordentlichen Mitglied gewonnenen Sitzen.

Anpassungen der Delegierten- und Stimmenzahlen werden unmittelbar nach Wahlen, deren Ergebnisse sie verändern, getätigt werden.

Das höchste in den letzten nationalen oder europäischen Wahlen erzielte Ergebnis wird für die Berechnung der Stimmen- und Delegiertenzahlen verwendet. Zusätzlich zu Ordentlichen Mitgliedern haben die Piraten-Gruppe im Europäischen Parlament und die YPE jeweils Anspruch auf 4 Delegierte und 2 Stimmen.

Jedes Ordentliche Mitglied kann sich auch dafür entscheiden, das niedrigere Ergebnis für die Zuweisung von Stimmen und Delegierten zu verwenden. Jedes Ordentliche Mitglied kann auch auf zusätzliche und ergänzende Stimmen verzichten, was auch seinen Mitgliedsbeitrag senken wird.

VORSTAND

Artikel 16 - Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.

Der Vorstand ist für die dauerhafte politische Repräsentation der European Pirate Party, die Ausführung der Entscheidungen des Rates und die Aktivitäten des Büros der European Pirate Party verantwortlich.

Er ist berechtigt, politische Erklärungen im Namen der European Pirate Party auf Grundlage der Entscheidungen des Rates und der politischen Agenda der European Pirate Party abzugeben und ist dem Rat politisch verantwortlich. Der Vorstand ist für die Verwaltung der European Pirate Party innerhalb des Budgets und der vom Rat angenommenen Richtlinien verantwortlich. Er berichtet jährlich dem Rat über die Aktivitäten des Vorstands und seiner Mitglieder. Dieser Bericht wird auch alle politischen und organisatorischen Entwicklungen der European Pirate Party enthalten. Er wird Kommunikation und Koordination zwischen den Mitgliedern der European Pirate Party und den anderen europäischen Partnern sicherstellen und Kooperation auf europäischer Ebene wie auch zwischen Parteien fördern.

Der Vorstand ist für die Organisation und Einberufung von Vorstands- und Ratssitzungen und für die Anfertigung und Veröffentlichung der Protokolle jener Sitzungen verantwortlich.

Der Vorstand kann Resolutionen und Änderungsanträge einbringen sowie andere Gegenstände zu der Tagesordnung von Ratssitzungen beitragen.

Interne Regeln können vom Vorstand angenommen werden, um seine Vorgehensweise und die Aufgaben seiner Mitglieder zu regulieren. Falls Interne Regeln angenommen werden, werden sie an alle Mitglieder versandt. Falls Interne Regeln des Vorstandes mit der Satzung in Konflikt geraten, hat die Satzung Vorrang.

Für die Zwecke gewisser Handlungen und Pflichten oder alltäglicher Verwaltungsfunktionen kann der Vorstand seine Befugnisse auf ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder auch eine andere Person übertragen, welche nicht ein Mitglied der Vereinigung sein muss. Der Vorstand wird einen Sonderbevollmächtigten ernennen können. Die Befugnisse besagter Person(en) werden vom Vorstand präzise definiert werden; der Vorstand kann diese Befugnisse jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Jede Ernennung, Rücktritt oder Entlassung eines Mitglieds des Vorstands muss bei der Registratur des Handelsgerichts deponiert und im Anhang des belgischen Staatsanzeigers veröffentlicht werden.

Artikel 17 - Wahl der Vorstandsmitglieder

Jeder Kandidat muss von einem Ordentlichen Mitglied nominiert werden. Alle Nominierungen müssen den speziellen Posten benennen, für den ein Kandidat vorgeschlagen wird (d.h. Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister oder Vorstandsmitglied ohne besondere Funktion). Jedes Ordentliche Mitglied kann mehrere Kandidaten nominieren und unterstützen. Alle Nominierungen werden mindestens einen Monat vor der Sitzung, auf der die Wahl stattfindet, erfolgen.

Über alle Posten wird separat abgestimmt, aber falls mehr als eine Person für eine bestimmte Position gewählt werden soll (z.B. zwei Stellvertretende Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder ohne besondere Funktion), kann die Wahl in einem Wahlgang erfolgen.

Falls nur ein Kandidat zu wählen ist, ist der Kandidat, der mehr als 50% der abgegebenen Stimmen und die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhält, die gewählte Person. Sollte kein Kandidat mehr als 50% der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten, wird ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl abgehalten. Der Kandidat, der mehr als 50% der abgegebenen Stimmen und die meisten Stimmen im zweiten Wahlgang erhält, ist gewählt.

Falls mehrere Kandidaten zu wählen sind, sind die Kandidaten, die mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge vom höchsten zum niedrigsten Resultat gewählt, bis alle Positionen besetzt sind. Falls nicht genug Kandidaten 50% der Stimmen erreicht haben, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang werden nur jene Kandidaten wählbar sein, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Anzahl der Kandidaten wird die doppelte Anzahl der noch zu besetzenden Positionen sein. Die Kandidaten, die mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten, sind in der Reihenfolge vom höchsten zum niedrigsten Resultat gewählt, bis alle Positionen besetzt sind.

Der Rat kann zusätzliche Wahlgänge und die Zulassung neuer Kandidaten beschließen, falls eine Position nicht besetzt werden konnte.

Wahlmethode wird Zustimmungswahl sein, d.h. jeder Wähler hat eine Stimme pro Kandidat.

Die Wahlreihenfolge:

1) Vorsitzender 2) Stellvertretende Vorsitzende 3) Schatzmeister 4) weitere Vorstandsmitglieder

Falls ein Kandidat als Vorstandsmitglied gewählt ist und die Wahl annimmt, wird er automatisch jegliches Mandat als Delegierter im Rat verlieren, nachdem die Ratssitzung vorbei ist. Er darf keine neue Delegation annehmen, solange er noch im Amt ist.

Eine Wahl zum Vorstand muss auf der ersten Ratssitzung des Jahres stattfinden. Im Falle von Rücktritt oder Entlassung eines Mitglieds des Vorstands findet eine Wahl zur Ersetzung des Mitglieds auf der nächsten ordentlichen Ratssitzung statt. Die gewählte Person wird für die Zeitspanne im Amt bleiben, die mit dem Ende der Amtszeit aller anderen Vorstandsmitglieder zusammenfällt.

Der Vorstand muss komplett neu gewählt werden, falls die Anzahl der aktiven amtierenden Vorstandsmitglieder unter vier fällt. Der Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, dass ein Vorstandsmitglied inaktiv ist. Die verbleibenden aktiven Vorstandsmitglieder müssen eine Einladung zu einer Außerordentlichen Ratssitzung herausgeben. Falls keine aktiven Vorstandsmitglieder übrig sind, kann jedes Ordentliche Mitglied, durch mindestens einen seiner offiziellen Delegierten handelnd, eine Einladung zu einer Außerordentlichen Ratssitzung herausgeben. Die Außerordentliche Ratssitzung wird nur zur Wahl eines neuen Vorstandes zusammentreten. Über andere Themen darf nicht entschieden werden. Außer einer angemessen verkürzten Frist zwischen der Einladung und dem Datum der Ratssitzung werden alle anderen Regeln bezüglich Ordentlicher Ratssitzungen gelten.

Artikel 18 - Vorsitzender und Stellvertretende Vorsitzende

Der Vorsitzende repräsentiert die Vereinigung in der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende wird sicherstellen, dass der Vorstand in regelmäßigen Abständen zusammentritt.

Die Stellvertretenden Vorsitzenden werden den Vorsitzenden in seinen Aufgaben unterstützen und die Pflichten und Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit erfüllen, falls der Vorsitzende an der Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben gehindert ist oder falls der Vorstand ihnen eine Aufgabe oder Pflicht delegiert hat.

Artikel 19 - Schatzmeister

Der Hauptschwerpunkt dieser Funktion besteht in der Überwachung des Budgets und der Konten und der Ausübung finanzieller Kontrolle. Alle Zahlungen werden vom Schatzmeister oder der zur Ausführung von Zahlungen autorisierten Person ausgeführt.

Der Schatzmeister wird legale Wege beschreiten, die finanziellen Mittel der Vereinigung zu vermehren.

Der Schatzmeister, und in seiner Abwesenheit der Vorsitzende, werden ermächtigt sein, entweder provisorisch oder definitiv Zuwendungen an die Vereinigung anzunehmen und alle zu deren Erwerb nötigen Formalitäten abzuschließen.

Der Schatzmeister wird finanzielle Protokolle eröffnen, kontrollieren und veröffentlichen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen. Der Schatzmeister wird dem Rat alle drei Monate einmal Bericht erstatten.

Der Schatzmeister wird für Buchführungserfordernisse und Kontrolle von Spenden, wie in Artikeln 6-10 von Regulation (EC) No 2004/2003 und anderer relevanter Gesetzgebung beschrieben, verantwortlich sein.

Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Zuwendungsantrag ans Europäische Parlament und die Umsetzung und Ausführung der finanziellen Regeln.

Artikel 20 - Repräsentation

Der Vorstand repräsentiert die Vereinigung in allen juristischen und außerjuristischen Handlungen. Repräsentiert vom Vorsitzenden oder der ihn vertretenden Person, handelt er als Kläger oder Beklagter in allen juristischen Verfahren und entscheidet, ob der Rechtsweg beschritten wird oder nicht. Der Vorstand kann einen Bevollmächtigten ernennen und ist rechtlich an die Handlungen einer solchen Person innerhalb der Grenzen ihrer Bevollmächtigung gebunden.

Der Vorsitzende, die Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und jede vom Vorstand dazu bestimmte Person sind individuell befugt, die Vereinigung rechtlich zu vertreten und im Namen der Vereinigung Verträge zu unterzeichnen.

FINANZEN

Artikel 21 - Finanzielle Vorschriften

Das Finanzjahr der Vereinigung wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres laufen.

Am Ende jedes Finanzjahrs wird der Vorstand den Jahresabschluss für das vergangene Finanzjahr und das Budget für das nächste Jahr in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise annehmen und wird sie dann jährlich dem Rat zur Zustimmung vorlegen.

Nach Zustimmung des Jahresabschlusses und des Budgets wird der Rat separat über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen.

Mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Ratssitzung werden Jahresabschluss und Budget den Mitgliedern des Rats übermittelt, die dann verlangen können, ohne Wegnahme jedes der Dokumente, auf denen dieser Jahresabschluss und dieses Budget beruht, zu überprüfen

Ein Überschuss wird den Aktiva der Vereinigung hinzugefügt und darf unter keinen Umständen den Mitgliedern als Dividende oder in irgendeiner anderen Weise ausgezahlt werden.

Der Vorstand wird sicherstellen, dass der Jahresabschluss und die anderen in dem Gesetz über Non-Profit-Vereinigungen erwähnten Dokumente innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustimmung bei der Registratur des Gerichts Erster Instanz oder, falls das Gesetz es so erfordert, der Belgischen Nationalbank deponiert werden.

Artikel 22 - Rückerstattung

Der Rat kann entscheiden, Rückerstattung von Kosten im Zusammenhang mit für die Vereinigung ausgeübten Ämtern und Funktionen zu gewähren, falls die finanzielle Situation der Vereinigung dies erlaubt. Diese Entscheidung wird auf der jährlichen Ratssitzung zusammen mit der Annahme des Budgets für das nächste Jahr getroffen.

Die Vereinigung wird die Reisekosten oder Unterkunftskosten oder andere Kosten im Zusammenhang mit jeder Sitzung nur unter Vorlage von Originalbelegen und -tickets rückerstatten. Die Originalbelege/-tickets für jede Veranstaltung, einschließlich der Ratssitzungen, müssen vor dem letzten Tag des Februar des Jahres nach der Veranstaltung an das PPEU-Büro gesandt werden. Nach diesem Datum kann keine Rückerstattung verlangt werden.

Artikel 23 - Revision

Falls, entsprechend den dafür maßgeblichen Vorschriften, die Vereinigung dazu verpflichtet ist, wird die Revision des Finanzzustandes, der Jahresabschlüsse und deren Richtigkeit vom Gesichtspunkt des Gesetzes über Not-for-Profit-Vereinigungen aus sowie des Status der Geschäftsvorfälle, die sich im Jahresabschluss widerspiegeln sollen, einem oder mehreren Revisoren anvertraut, welche vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder des belgischen Instituts der Betriebsrevisoren (Institut des Réviseurs d'Entreprises/Instituut der bedrijfsrevisoren) ernannt werden.

Der Rat wird die Anzahl der Revisoren und deren Vergütung bestimmen. Die Revisoren werden für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt werden. Der Rat kann ihr Mandat jederzeit widerrufen, muss aber gleichzeitig neue Revisoren ernennen. Jeder Revisor, der ernannt wird, um einen im Laufe seiner Amtszeit zurückgetretenen Revisor zu ersetzen, führt die Amtszeit des letzteren zu Ende.

Die Revisoren werden gemeinsam oder separat ein unbegrenztes Recht haben, jegliche Transaktionen der Vereinigung genau zu untersuchen. Sie können in den Geschäftsräumen die Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Dokumente der Vereinigung überprüfen.

Die Konten der Vereinigung sollen jährlich oder so oft das Gesetz es erfordert geprüft werden.

ÄNDERUNG DER SATZUNG UND DES PIRATEN-MANIFESTS UND DIE BESCHLUSSFASSUNG DER VEREINIGUNG IM ALLGEMEINEN

Artikel 24 - Beschlussfassung

Falls nicht anders in dieser Satzung festgelegt, werden alle vom Vorstand oder vom Rat getroffenen Entscheidungen durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

Alle Stimmen werden öffentlich sein und in den Protokollen einer Sitzung veröffentlicht werden, einschließlich der für Wahlen. Sie werden schriftlich erfolgen, wo dies angebracht ist. Schriftlich abgegebene Stimmen sind üblicherweise für die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes angebracht. Um die Erfordernisse einer schriftlichen Stimmabgabe zu erfüllen wird eine E-Mail oder ein Chat-Protokoll genügen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Artikel 25 - Änderungen der Satzung

Vorschläge müssen schriftlich in jedweder Form (elektronisch, Papier oder anderweitig) dem Vorstand eingereicht werden, der sie den Mitgliedern des Rats zur Beratung mindestens vier Wochen vor der Sitzung übermittelt, auf der der Rat über jene Vorschläge beraten und entscheiden wird. Die vorgeschlagenen Änderungen der Artikel der Vereinigung müssen an die Mitteilung, die die Ratssitzung einberuft, angehängt werden. Ein Verweis auf eine Website, die die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung darstellt, wäre auch ausreichend. Entscheidungen bezüglich Änderungen der Satzung können nur getroffen werden, falls es eine Anwesenheitsquote von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten gibt, und wird mit doppelter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von zwei Dritteln der an der Wahl teilnehmenden Ordentlichen Mitglieder erfolgen, ausgenommen Entscheidungen über die Prinzipien (Art. 4) und Ziele (Art. 5), wofür Zustimmung aller Ordentlichen Ratsmitglieder notwendig ist.

Jede die Satzung ändernde Entscheidung wird dem belgischen Justizminister übermittelt und in den Anhängen des belgischen Staatsanzeigers veröffentlicht.

Artikel 26 - Änderung des Piraten-Manifests

Das Piraten-Manifest vereint die ermittelte gemeinsame Politik der Mitgliedsparteien in einem Dokument, das die gemeinsame Politik der Vereinigung repräsentiert, und ist ein integraler Bestandteil dieser Satzung.

Jegliche Änderungen des Piraten-Manifests werden der gleichen Vorgehensweise folgen wie solche der Satzung.

DAUER UND AUFLÖSUNG

Artikel 27 - Dauer und Auflösung

Die Vereinigung wird für einen unbegrenzten Zeitraum eingerichtet. Die Vereinigung wird nicht als Ergebnis des Todes, der Auflösung oder des Austritts eines Mitglieds aufgelöst, vorausgesetzt die Anzahl der Mitglieder liegt nicht unter fünf Ordentlichen Mitgliedern.

Im Falle, dass europäische Gesetzgebung einen unterschiedlichen rechtlichen Status für politische Parteien vorsieht und der Rat der Vereinigung entscheidet, einen solchen Status anzunehmen, werden die finanziellen und anderen Aktiva der Vereinigung (AISBL) dem neuen Rechtssubjekt mit der Einstellung der Aktivitäten der AISBL übertragen.

Außer im Falle der juristischen Auflösung und automatischen Auflösung gemäß den gesetzlichen Erfordernissen, kann die Vereinigung nur durch Entscheidung des Rates, der in Übereinstimmung mit Artikel 20 des Gesetzes über Not-for-Profit-Vereinigungen handelt, vorzeitig aufgelöst werden.

Sie kann aufgelöst werden durch eine Vier-Fünftel-Mehrheitsentscheidung des Rates mit einer Anwesenheitsquote von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten. Falls die Quote nicht erreicht wird, wird eine neue Sitzung des Rates nicht früher als 15 Kalendertage nach der ersten Sitzung einberufen. Die zweite Sitzung des Rates wird ermächtigt sein, gültige Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zu treffen.

Vom Moment der Entscheidung über die Auflösung an ist die Vereinigung verpflichtet, jederzeit zu erwähnen, dass sie sich "in Auflösung" befindet.

Im Falle, dass die Vereinigung aufgelöst wird, wird der Rat durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden über (i) die Ernennung, Befugnisse und Bezahlung der Abwickler, (ii) die Methoden und Verfahren für die Abwicklung der Vereinigung und (iii) der Bestimmungsort, der den Nettoaktiva der Vereinigung gegeben werden soll. Die Nettoaktiva der Vereinigung werden einem Non-Profit-Zweck zugeführt werden müssen. Sie können unter den Mitgliedsparteien nach ihren finanziellen Beiträgen aufgeteilt werden.

Alle solche Entscheidungen müssen im Einklang mit der maßgeblichen Gesetzgebung ordnungsgemäß beim Sekretariat des zuständigen Handelsgerichtes hinterlegt und in den Anhängen des belgischen Staatsanzeigers veröffentlicht werden.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 28 - Inkrafttreten

Wenn und falls mindestens 5 europäische Piratenparteien, die als Ordentliche Mitglieder in Frage kommen, diese Satzung unterzeichnet und ratifiziert haben, werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die schwedische Piratenpartei vertreten, eine Gründungsratssitzung der Vereinigung einberufen, die in Brüssel stattfinden soll, zu welcher Zeit die Satzung in Kraft treten wird.

Die Gründungsratssitzung wird in jeder Beziehung wie eine reguläre Ratssitzung ausgeführt, mit folgenden Ausnahmen:

  • Alle durch einen Delegierten oder Delegierte beim Gründungsrat vertretenen europäischen Piratenparteien, die als Ordentliche Mitglieder in Frage kommen und diese Satzung unterzeichnet und ratifiziert haben, werden als Gründungsmitglieder angesehen.
  • Anzahl der Delegierten und jedem Gründungsmitglied auf der Gründungsratssitzung zugewiesene Stimmen werden gleich denen einer regulären Ratssitzung entsprechend dieser Satzung sein.
  • Alle Funktionen im Zusammenhang mit der Sitzung, die normalerweise vom Vorstand ausgeführt werden, werden von den Piraten-Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgeführt werden.

Jede europäische Piratenpartei, die in Frage kommt, Ordentliches Mitglied zu werden, und diese Satzung unterzeichnet und ratifiziert hat, muss von einer dieser Handlungen Mitteilung machen:

a) Unterzeichnung der Satzung, b) Ratifizierung der Satzung oder c) Wahl oder Bestimmung auf irgendeine andere Weise eines Delegierten oder Kandidaten für den Vorstand der Vereinigung.

Dies wird auf beiden der folgenden Weisen geschehen:

a) per E-Mail an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die schwedische Piratenpartei repräsentieren, b) durch Zusendung eines Briefes an den offiziellen Sitz der Vereinigung gemäß dieser Satzung.

Artikel 29 - Übergangsklausel

Innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die PPEU von der EU als Politische Partei auf EU-Ebene anerkannt ist, wird ein außerordentlicher Parteitag abgehalten werden, um die gesamte Satzung zu revidieren und insbesondere über neue Paragraphen zu entscheiden, die a) Mitgliedsbeitrag und b) Stimmrechtsverteilung für den Rat regeln.

Auf dem Parteitag werden Ordentliche Mitglieder das Recht haben, Delegierte mit Stimmrechten entsprechend der aktuellen die Stimmrechte im Rat regelnden Satzungsartikel zu entsenden.

Falls keine Einigung über eine Änderung erreicht werden kann, wird die aktuelle Regelung der Satzung weiter in Anwendung bleiben.

ANHÄNGE

Anhang A - Liste mit den offiziellen Übersetzungen der Namen der Vereinigung

Anhang B - Liste der ordentlichen Mitglieder und der Mitglieder mit Beobachterstatus

Anhang C - Piraten-Manifest