Inobhutnahme

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Muster für einen Antrag für einen schriftlichen Bescheid über die Inobhutnahme nach §§ 8a und 42 SGB VIII

Vor- und Nachname von der Ehefrau und em Ehmann

Str. Hauzs-Nr.

DE - PLZ, Ort

Telefon

Telefax

Telefon Mobil

E - Mail - Adresse

per Telefax

Telefax – Nr.: - Vorwahl Ortsnetznummer

Name des Landratsamt oder der Stadt

Sozialreferat

- Jugendamt -

Str., Haus-Nr.

DE - PLZ, Ort

Ort (z.B. Münster), Datum (z.B. 01.01.2011)

SGB VIII

Seite 1 – 4

Seitenzahl insgesamt 4

E I L T S E H R  !!!

Bitte sofort auf den Tisch vorlegen.

D A N K E  !

Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII (Mitte und Fett)

für die Kinder (Mitte und Fett)

1. Nachname, Vorname, Geb-Datum

2. Nachname, Vorname, Geb-Datum

zuletzt wohnhaft in PLZ, Ort, Str., Haus-Nr.

Eltern:

Mutter:

Nachname, Vorname

wohnhaft in PLZ, Ort, Str. Haus-Nr.

- Antragstellerin -

Vater:

Nachname, Vorname

wohnhaft in PLZ, Ort, Haus - Nr.

- Antragsteller -

hier: Antrag auf Bekanntgabe eines schriftlichen Bescheides

hier: Inobhutnahme unserer Kinder vom Tag, Monat und Jahr

Stichwort:

1. Kinder- und Jugendhilfe

- Inobhutnahme

2. Elternrecht

- Verfassungsgrundlagen

Rechtsquelle:

zu 2.

SGB VIII, § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

zu 1.

SGB VIII, § 1 Abs. 2 Satz 1

SGB VIII, § 42

SGB X, § 31

GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1

GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1

GG, Art. 2 mit Art. 1 Abs. 1

VwGO, §§ 123 Abs. 1

VwGO, 80 Abs. 5

Rechtsprechung:

Europäischer Gerichtshof

EuGH 02. April 2009

Rs.C-523/07

Rechtsquelle:

Art. 1 I, 8 I VO (EG) Nr. 2201/2003:

Inobhutnahme von Kindern

Quelle:

FamRZ 2009, Heft 10, Seite 843

Literatur

Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.),

Frankfurter Kommentar SGB VIII

Kinder- und Jugendhilfe

6. Auflage 2009,

Rdnr. 52 zu § 42 SGB VIII (Seite 401)

Anhang Rdnr. 55 zu Ziffer IV. - Verwaltungskontrolle und Rechtsschutz – (Seite 817)

Anhang Rdnr. 91 zu Ziffer IV Nr. 2. Gerichtsverfahren,

Buchstabe b) Einstweilige Anordnung – (Seite 824)

mit dem

A N T R A G , (Mitte und Fett)

dem Antragsteller und der Antragstellerin sowie den leiblichen Kindern

1. Nachname, Vorname, Geb-Datum

2. Nachname, Vorname, Geb-Datum

zuletzt wohnhaft in PLZ, Ort, Str., Haus-Nr.

einen schriftlichen Bescheid mit Begründung, es herrscht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht auch für die Verwaltungsbehörden „Begründungszwang“, vgl. dazu, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) , Kommentar, Band II, Loseblattsammlung, Rdnr. 1086 zu Art. 20 Abs. 3 GG, in Verbindung mit einer ordentlichen Rechtsbehelfsbelehrung, inkl. „Gefährdungsmeldung“ (Protokoll über die Inobhutnahme), unter Hinweis auf Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2009, Rdnr. 52 zu § 42 SGB VIII (Seite 401), Anhang Rdnr. 55 zu Ziffer IV. - Verwaltungskontrolle und Rechtsschutz – (Seite 817), die Inobhutnahme der Kinder vom - Tag, Monat und Jahr -, gegen Empfangsnachweis zu erteilen, um den ordentlichen Rechtsweg vor dem Bayer. VG München – 18. Kammer - zu bestreiten, vgl. dazu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, §§ 42 ff. VwGO.

Zur Begründung wird kurz ausgeführt:

An der schriftliche Bekanntgabe besteht seitens der Antragsteller/-in ein berechtigtes Interesse, dass der Bescheid über die Inobhutnahme der Kinder schriftlich erteilt wird, weil vorab in einem Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht – 18. Kammer - die rechtswidrige Inobhutnahme erst einmal festgestellt werden soll und dann folgt im Anschluss die Amtshaftungsklage, vgl. auch dazu Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB.

Lediglich der Antragstellerin wurde eine Bestätigung über die Inobhutnahme der Kinder ausgehändigt - ohne Rechtsbehelfsbelehrung – ausgehändigt. Dies ist ein hochgradiger Verfassungsbruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit §§ 123 mit 80 Abs. 5 VwGO. Das ist aber noch nicht einmal die Spitze des Eisberges: Die Verwaltungsbehörde hätte wissen müssen, dass auch der Ehegatte ein eigenes Klage- und Widerspruchsrecht hat, so die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Allein diese Tatsache gerechtfertigt schon die Feststellung vor dem Bayer. VG München, dass das Unterlassen eine Diensthandlung ein absoluter Verfassungsbruch aus Art. 6 mit Art. 1 Abs. 3 mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit Art. 103 Abs. 1 GG gewesen.

Ein weiterer Kommentar dürfte im vorliegenden Fall wohl überflüssig sein.

Den Eltern wird eine beschränkte oder uneingeschränkte Erziehungsunfähigkeit attestiert, und mit dem Antrag soll mal mit Fug und Recht darauf hingewiesen werden, wie unfähig wird die Verwaltungsbehörden sind. Das, was im vorliegenden Fall betrieben worden ist, ist schon mehr als ein heißer Ritt auf einer scharfen Rasierklinge.

Vor- und Nachname der Ehefrau

- Eigenhändige Unterschrift -

Vor- und Nachname des Ehegatten

- Eigenhändige Unterschrift -

Anmerkung

Untätigkeitsklage ist nach 3 Monaten zulässig

Änderung am 29.01.2012, um 07:59 Uhr

Stichwort:


SGB VIII

- Kinder- und Jugendhilfe

- Inobhutnahme


Rechtsquelle SGB VIII, § 42

Verwaltungsrecht

- Verwaltungsakt

. Inobhutnahme

Rechtsbehelfsbelehrung

- Widerspruchsverfahren

Rechtsquelle

VwGO, §§ 68 ff.

Effektivität des Rechtsschutzes - vorläufiger Rechtsschutz

Rechtsquelle

GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO, §§ 123, 80 Abs. 5 - Eilverfahren -

Widerspruch

- Jahresfrist

- fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

Widerspruch ist nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe zulässig, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist.

Es muss der Mutter und dem Vater oder zusammen ein Bescheid erteilt werden, da beide Elternteile ein eigens Klage- und Widerspruchsrecht haben.

Die Entscheidung des Jugendamt, ein Kind in Obhut zu nehmen, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB-X; hierzu und zum Verfahren vgl. FK § 42 Rz 69ff).

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung muss sich ergeben, dass die Personensorgeberechtigten gegen die Entscheidung des Jugendamt Widerspruch (Abs. 2 S. 3) einlegen können und dass auch im Hinblick von Eilentscheidungen der Zivilrechtsweg vor dem Familiengericht gegeben ist. Hierbei ist zu beachten, dass das Familiengericht allein über der sorgerechtlichen Eingriff entscheidet, nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme als solcher. Soweit diese - insbesondere bei einem nachträglichen Streit über die Kosten - in Frage steht (z.B. im Hinblick auf die Auswahl des Unterbringungsortes; der Unverzüglichkeit der Benachrichtigung), ist (auch) der Verwaltungsrechtsweg nach § 62 SGB-X, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.

Änderung am 30.01.2012, um 00:30 Uhr

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