Initiative gemeinsames Wahlprogramm/Anträge für die Umfrage 2013/Wahlprogramm BPT - 184

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Wirtschaft und Finanzen
Nummer: 184
Antragsteller: Atlas für die AG Steuerpolitik, Hetti
Bundesparteitag: 2013.1
Zusammenfassung: Überprüfung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes mit der Option einer Abschaffung und finanziellem Ausgleich
Schlagworte: Transparenz, Entbürokratisierung, Steuergerechtigkeit, Umsatzsteuer
Ranking: 1
Datum der letzten Änderung: 12.03.2013
Inhalt
Titel: Überprüfung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes mit der Option einer Abschaffung und finanziellem Ausgleich
Text: Das Umsatzsteuergesetz sieht neben dem Regelsteuersatz von 19 % einen ermäßigten Steuersatz von 7 % vor. Die Piratenpartei fordert eine umfassende Überarbeitung des bestehenden Systems der unterschiedlichen Steuersätze. Die Besteuerung von lebenswichtigen Waren soll sich am Bedarf des Menschen orientieren und nicht an Lobby-Interessen.

Explizit ist auch zu überprüfen, ob mittelfristig eine völlige Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes die zielführendste Möglichkeit darstellt, die vielfältigen Probleme zu lösen, die durch die unterschiedliche Besteuerung auftreten.

Um auf diese Weise die Transparenz im Steuerrecht zu erhöhen, muss hierfür jedoch zunächst eine unbürokratischer Weg geschaffen werden, die entstehenden Steuereinnahmen vollständig an jeden Bürger in gleicher Weise zurückfließen zu lassen, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Bis dahin soll der Katalog des ermäßigten Steuersatzes in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um gesellschaftliche Veränderungen abzubilden.

Begründung: Sinn und Zweck der Einführung des ermäßigten Steuersatzes war es, "bestimmte Güter des lebensnotwendigen Bedarfs" zur Sicherung des Existenzminimums zu verbilligen. Es wurden Ermäßigungen aus kultur-, agrar- und verkehrspolitischen Motiven geschaffen.

Im Laufe der Jahre ist die Liste der ermäßigten Umsätze länger, komplizierter und teilweise auch widersprüchlicher geworden.

Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit festgestellt, dass die Umsatzsteuerermäßigungen

- schwierig von regelbesteuerten Umsätzen abzugrenzen sind;

- einen hohen Personaleinsatz erfordern, um eine gesetzeskonforme Besteuerung sicherzustellen;

- die Finanzverwaltung vor Probleme stellen und angemessene Kontrollen nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu leisten wären;

- teilweise sachlich nicht mehr begründet sind;

- zu Mitnahmeeffekten und missbräuchlichen Gestaltungen genutzt werden;

- teilweise nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen;

- im Ergebnis oftmals zu einer versteckten Subventionierung einzelner Branchen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen;

Zudem ergibt sich durch die verschiedenen Umsatzsteuersätze eine wohlfahrtsmindernde Zusatzlast der Besteuerung, da höher besteuerte Güter durch niedrig besteuerte Güter substituiert werden.

Im Sinne der Vereinfachung der Steuergesetzgebung fordert die Piratenpartei, die nicht mehr zeitgemäße und nicht zielführende gesetzliche Regelung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes einer ganzheitlichen Überprüfung zu unterziehen. abzuschaffen. Hierbei soll auch ermittelt werden, ob mittelfristig eine völlige Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes eine sozialverträgliche Möglichkeit darstellt, die angesprochenen Probleme zu lösen. Die Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes darf aber nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass 1.) die entstehenden Steuermehreinnahmen komplett an die Bürger zurückfließen, es also nicht zu einer (versteckten) Steuererhöhung kommt und 2.) der Ausgleich für jeder Bürger in gleicher Weise erfolgt, also keine Personengruppen und Bevölkerungsschichten anderen gegenüber benachteiligt werden. Hierfür ist ein ganzheitlicher Ansatz zu entwickeln, der hierfür einen transparenten und unbürokratischen Weg darstellt.

Zusätzliche Anmerkungen

Die Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes ist "piratig", weil eine Bewertung in steuerermäßigte Güter auch immer eine moralische Bewertung und Lenkung darstellt, welche die freie Entscheidung der Konsumenten beeinträchtigt.

Die Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes ist mit einem BGE absolut kompatibel, wobei bei Einführung des BGE der Ausgleich direkt über eine Erhöhung des BGE und nicht über eine Anpassung der Einkommenssteuer und die bestehende Transfersysteme vorgenommen werden kann. Hierdurch kann eine komplizierte und bürokratische Anpassung über die angesprochenen Systeme vermieden werden.

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