Initiative gemeinsames Wahlprogramm/Anträge für die Umfrage 2013/Wahlprogramm BPT - 097

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Freiheit und Grundrechte
Nummer: 097
Antragsteller: Jan
Bundesparteitag: 2013.1
Zusammenfassung: Behörden, die Kommunikation abhören, sollen die Betroffenen ausnahmslos innerhalb einer festen Frist benachrichtigen müssen, da die bisherigen schwammigen Regelungen dazu führen, dass in 2/3 der Fälle keine Benachrichtigung erfolgt
Schlagworte: Überwachung, TKÜ, Abhören, Benachrichtigung der Betroffenen
Ranking: 1
Datum der letzten Änderung: 12.03.2013
Inhalt
Titel: Betroffene von Überwachungsmaßnahmen müssen informiert werden
Text: Der Bundesparteitag möge beschließen, dem Abschnitt "Privatsphäre..." des Parteiprogramms folgenden Absatz hinzuzufügen:

Verdeckte Überwachungsmaßnahmen laden zum Missbrauch ein. Deswegen müssen Betroffene von staatlichen Abhör- und Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich benachrichtigt werden. Die derzeitigen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht sind aufgrund der zahlreichen Ausnahmen wirkungslos. Die Piratenpartei setzt sich daher dafür ein, dass die überwachende Behörde ohne Ausnahme alle ihr bekannten Betroffenen einer Überwachungsmaßnahme innerhalb einer festen, nicht verlängerbaren Frist benachrichtigen und über die erfassten Daten informieren muss.

Begründung: Durch die Verpflichtung zur Information der Betroffenen wird Missbrauch erschwert und stattfindender Missbrauch aufgedeckt. Nur wenn Betroffene über gegen sie gerichtete Überwachungsmaßnahmen informiert sind, können sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen. Da Ausnahmeregelungen missbraucht werden, um die Benachrichtigungspflicht zu untergraben, ist eine absolute Frist nötig, nach welcher die Benachrichtigung immer zu erfolgen hat. Die sonstigen Regelungen (Information so früh wie möglich, Aufschub nur über richterlichen Beschluss etc.) bleiben unberührt.

Zu den derzeitigen Regelungen siehe z. B.:

[1]
[2]

[3] spricht davon, dass für über 2/3 der überwachten Anschlüsse keinerlei Benachrichtigung (weder direkt noch durch ein Strafverfahren) aus den Akten erkennbar war. Damit sollte die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen belegt sein. Es ist unklar, ob das durch Ge-/Missbrauch der Ausnahmeregelungen oder durch Schlamperei oder bewusstes Unterlassen entstanden ist.

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