HowToLandtagswahl

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Durch den Vertreter aus Niedersachsen bei der WKO zur BTW 22 wurde ich gebeten, eine Zusammenstellung der Erfahrungen zu Wahlen vorzunehmen.

Vorab, es gibt bereits eine Seite mit dem Namen HowTo_Landtagswahl. Diese gibt einen groben Überblick über die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Hier soll es um die Art der Erledigung gehen und was dabei zu beachten ist.

Ich konzentriere mich hierbei auf die Landtagswahlen. Ähnlichkeiten zu Kommunalwahlen, Bundestags- aber auch Europawahlen sind durchaus gegeben. Dabei sind analog die jeweiligen auf diese Ebenen zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen gültig.

Aufstellungsversammlung

Vorbereitung

1. Gemäß den Regelungen in Landeswahlordnung oder Landeswahlgesetz gibt es einen frühest möglichen Zeitpunkt, ab dem eine Aufstellung von Landeslisten und Direktkandidaturen vorgenommen werden kann. Dieser Termin orientiert sich vielfach am Beginn der Legislatur des aktuellen Parlaments. Dafür zählt im Allgemeinen der Termin der konstituierenden Sitzung.

  • Wer Regelungen über eine prozentuale Mindestanzahl von Teilnehmenden oder anderes über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehendes in seiner Satzung hat, sollte das so schnell wie möglich streichen. Um eine geheime Wahl durchführen zu können, braucht man drei Teilnehmende. Kandidaturen können auch in Abwesenheit erfolgen. Dabei sollten die Kandidierenden telefonisch oder anderweitig für die Beantwortung von Fragen und für die Annahme der Wahl zur Verfügung stehen

2. Zielführend - um möglichst frühzeitig mit dem Sammeln von Unterstützungsunterschriften beginnen zu können, solange das noch nötig ist - ist also eine Aufstellungsversammlung unmittelbar nach dem frühest möglichen Termin durchzuführen. Dafür ist entsprechend frühzeitig mit der Organisation einer Örtlichkeit zu beginnen und die Satzungs- oder gesetzlich vorgeschriebene Ladungsfrist bei der Einladung zur Versammlung vorzunehmen.

Durchführung

3. Die Durchführung der Versammlung ist NICHT davon abhängig, dass zu diesem Zeitpunkt die für die Dokumentation der Versammlung notwendigen Formulare verfügbar sind. Diese Formulare können auch nicht Voraussetzung für die Aushändigung von Unterstützungsunterschriftenformularen sein. Hier reicht im Allgemeinen eine formlose Bestätigung der Aufstellung in freien und geheimen Wahlen, ggf. mit Bezug auf die entsprechende gesetzliche Formulierung.

4. Gibt es zu diesem Zeitpunkt schon die Formulare für die Zustimmungserklärung und die Bescheinigung an Eides statt, sollten sie von den gewählten Kandidierenden ausgefüllt und unterschrieben werden. Ansonsten ist dies im Moment des Vorhandenseins schnellstmöglich nachzuholen. Sind in den jeweiligen Landeswahlordnungen Formblätter enthalten, können diese hier - wie bei allen anderen - genutzt werden, ohne auf die Bereitstellung durch die Landeswahlleitung zu warten.

5. Die für die Dokumentation der Aufstellungsversammlung auszufüllenden Formulare unterschreiben Versammlungsleitung und Protokoll. Dies müssen verschiedene Personen sein.

  • Daneben gibt es Vertrauensleute. Die erste Vertrauensperson ist diejenige, die NACH Abgabe ALLER Unterlagen als Einzige durch die Wahlleitung kontaktiert wird, wenn es Nachfragen oder Unklarheiten geben sollte. Diese Vertrauensperson sollte somit diejenige sein, die mit der Organisation des weiteren Ablaufs befasst ist. Sie kann aus dem Pool der Kandidierenden kommen. Ob diese Vertrauenspersonen GEWÄHLT oder ERNANNT werden, ist gesetzlich geregelt. Die Vertrauenspersonen sind somit auch diejenigen, die an den öffentlichen Sitzungen der Landeswahlleitung teilnehmen und dort noch auftauchende Fragen beantworten oder ggf. Unterlagen nachreichen können, über deren Anerkennung dann der Wahlausschuss entscheidet.
  • Des Weiteren werden i.d.R. zwei Zeugen benötigt. Diese bestätigen NEBEN der Versammlungsleitung und dem Protokoll die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Ob die Zeugen ERNANNT oder GEWÄHLT werden, ist gesetzlich geregelt.
  • Vertrauenspersonen und Zeugen ist gemein, dass sie durch die Versammlung bestimmt werden. Ein nachträgliche Änderung ist somit NICHT MEHR möglich, ohne dass die Unterschriftsleistenden eine Urkundenfälschung begehen.

Die eigentlichen Wahlen müssen FREI und GEHEIM durchgeführt werden. Dazu ist allen Kandidierenden eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung zu stellen. Diese kann zwar mittels Geschäftsordnung definiert werden. Möchte jemand aber länger sich und sein Programm vorstellen, muss ihm dies gewährt werden. Jeder Kandidierende ist nach der Vorstellung zu fragen, ob die Zeit ausreichend für diesen Zweck war.

Kandidaturen in Abwesenheit sollten ermöglicht werden. Dazu sind textliche, möglichst unterschriebene, Erklärungen zur Kandidatur einzuholen. Eine Möglichkeit des Stellens von Fragen und hinsichtlich der Bestätigungung der Annahme der Wahl soll vorhanden sein.

Wird ein nicht mehr außerhalb der Versammlung heilbarer FORMALER MANGEL erst NACH ABGABE der Unterlagen bei der Wahlleitung festgestellt, hängt es von dieser und dem Wahlausschuss ab, ob die Anmeldung anerkannt wird.

Unterlagen

6. Gesetzlich definiert ist ein Zeitpunkt, zu dem eine Partei ihre ABSICHT zur Teilnahme an der Wahl gegenüber der Landeswahlleitung schriftlich und formlos bekannt gegeben hat. Als Partei, die bei der Landeswahlleitung bekannt ist, sollte durch diese dazu frühzeitig eine Erinnerung an die Parteien erfolgen. Ansonsten muss man sich diesen Termin auch aus den gesetzlichen Grundlagen suchen.

7. Hat man alle unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Formulare zur Anmeldung zusammen, sollten diese auch ohne die ausreichende Anzahl bestätigter Unterstützungsunterschriften der Landeswahlleitung übergeben werden, damit diese frühzeitig eine Vorprüfung auf Einhaltung aller Vorgaben vornehmen kann. Fehlen dann noch Angaben oder gar Unterlagen, sollte die Landeswahlleitung mit Verweis auf den allgemein spätesten Abgabetermin eine entsprechende Information an die VERTRAUENSPERSON geben. Ob dabei ein Hinweis geschieht, dass als allerletzter Termin die Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Parteien und Kandidierenden gilt, ist abhängig von den Landeswahlleitungen. Allerdings ist zu bedenken, dass nur, was der Wahlleitung vorliegt, eventuell einer gerichtlichen Überprüfung vorgelegt werden kann. Das gilt auch für die bereits gesammelten und bestätigten Unterstützungsunterschriftenformulare.

Unterstützungsunterschriften

8. Die Anforderung für Formulare zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften sind von der jeweiligen Landeswahlleitung abzufordern. Im Regelfall reicht dazu ein formloses Schreiben des LV, der die freie und geheime Aufstellung der Kandidierenden bestätigt. Ob man die Formulare dann zugesandt bekommt oder sich abholen muss, ist zu vereinbaren. Inwieweit es einen Anspruch auf eine elektronische Variante gibt oder ob diese ausschließlich genutzt werden kann, regeln die Landeswahlordnungen.
Im Allgemeinen muss auf den Formularen die Parteibezeichnung gem. Landessatzung vermerkt sein. Inwieweit andere Bezeichnungen gültig sind, ist mit der zuständigen Landeswahlleitung zu klären und schriftlich bestätigen zu lassen, BEVOR man mit dem Sammeln beginnt.

Ausgefüllte Formulare sind vor dem Einreichen zur Beglaubigung auf Vollständigkeit (Name, Vorname, Geburtsdatum, KOMPLETTE Erstwohnsitzadresse, Ort und Datum der Unterschrift) und Stimmigkeit zu prüfen. Wenn dabei auffällt, dass etwas fehlt, was nicht nachgetragen werden kann (z.B. Geburtsjahr), sollte dieses Formular mit Bitte um Nachtrag der unterschrieben habenden Person mit einer Erklärung, warum das notwendig ist, Freiumschlag zugesandt werden.

9. Hat man dann die ersten Unterschriften, sollte man mit deren Bestätigung nicht zu lange warten. Zumindest bei denen aus größeren Städten ist es sinnvoll, dies in regelmäßigen Abständen vorzunehmen. Dies senkt einerseits die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschrift für eine andere Partei gültig ist, weil jemand auch dort noch unterschrieben hat. Andererseits entlastet es auch die beurkundende Person und sorgt für ein Gefühl der Sicherheit bei uns. Prinzipiell sollte spätestens SECHS WOCHEN vor Abgabeschluss mit dem Versand der zu bestätigenden Unterschriften an die jeweiligen Behörden erfolgen. Es empfiehlt sich, aus der Vergangenheit gewonnene Adressen aufzuheben. Denn die allgemeine Verwaltungsadresse ist meist nicht genau. Mal sind es Meldeämter, Bürgerämter, Wahlämter, die Abteilung für Sicherheit und Ordnung oder in kleinen Gemeinden auch das Bürgermeisteramt selbst. Dies ist vor Versand zu erfragen.

10. Je später der Versand, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschrift nicht rechtzeitig zurück ist. Gründe dafür gibt es viele. Nur eine Person in der Verwaltung, die für Bestätigungen zuständig ist, die aber krank ist oder sich im Urlaub befindet. Abarbeitung in der Verwaltung nach dem Last-in-First-out-Prinzip. Postwege, die länger als zwei Tage dauern. Es empfiehlt sich also, ein Liste zu führen, wann man wohin einen Brief mit wie vielen Formularen gesandt hat und wann die zurückgekommen sind. Wenn etwas länger als 14 Tage unterwegs ist, sollte man telefonisch Kontakt aufnehmen mit der Stelle, an die die Unterschriften gesandt wurden.

11. Nach Erhalt der bestätigten Unterschriften ist die Vollständigkeit der Bestätigung (Dienstsiegel, Datum, Unterschrift) zu prüfen und gegebenenfalls eine Nachbesserung zu erbitten.

12. Mit einem Ausfall von 10 % - 15 % sollte man rechnen. Je später die bestätigten Unterschriften zusammen kommen, desto höher.