Hebewerk/Entstehung/Vorschlag Satzung

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Die ladungsfähige Adresse lautet:

Hebewerk e.V. [i.G.] Hüttemannstr. 43 44137 Dortmund

Kopie dieses Textes auch in Piratenpad: http://piratenpad.de/hebewerk-satzung

Alternative Satzungen, vorgeschlagen von Codo:

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Satzung_KIT_Rhein_Kreis_Neuss_26_09_07.pdf

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:20120104-Satzung_Jugend_und_Bildung_eV.pdf

http://wiki.piratenpartei.de/Datei:20120104-KIT_Deutschland_Satzung_Version_3_von_3.pdf


SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Hebewerk, Verein für gesellschaftliche Bildung e.V." (nachfolgend abgekürzt "Hebewerk e.V." genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der politischen Bildung, die Förderung von Denken und Handeln in internationalen Zusammenhängen, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung unter besonderer Berücksichtigung regionaler Aspekte. Darüber hinaus soll den Menschen die Möglichkeit eröffnet werden, zusätzliche Bildungschancen wahrzunehmen, und sich mit gesellschaftlichen Zukunftsfragen auseinander zu setzen.

2. Die Verwirklichung der Vereinszwecke soll insbesondere folgenden Grundüberzeugungen und Zielen dienen:

  • Förderung der Diskussion über eine Gesellschaftspolitik nach ökologischen, sozialen, basisdemokratischen, freiheitlichen und gewaltfreien Grundsätzen
  • Förderung von lokalen und regionalen Handlungsansätzen im Sinne des Abs. (1) , die eine horizontale Vernetzung und globale Handlungszusammenhänge berücksichtigen
  • Überwindung des Hungers, Abschaffung von Folter und militärischer Bedrohung
  • Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Förderung einer ökologischen Umgestaltung der Gesellschaft
  • weltweite Durchsetzung der Menschenrechte und der demokratischen Grundrechte
  • Aufhebung patriarchalischer und rassistischer Normen und Wertvorstellungen sowie ausbeuterischer Arbeitsbedingungen; Abbau jeder geschlechtshierarchischen Arbeitsteilung
  • Förderung von Lebensbedingungen, die die Selbstbestimmung und materielle Existenzsicherung jeder/s Einzelnen und die Herausbildung einer eigenständigen sozialen, kulturellen, und sexuellen Identität gewährleisten.
  • Förderung der Möglichkeiten des einzelnen Bürgers, politische Vorgänge im Sinne eines basisdemokratischen Ansatzes, zu verstehen und zu überprüfen.
  • Erhalt der persönlichen Freiheiten des einzelnen Bürgers, insbesondere unter dem Aspekt der Ideen des deutschen Grundgesetzes und seiner Verfasser.

3. Die Zwecke und Ziele des Vereins werden vor allem verwirklicht durch

  • die Durchführung von Seminaren, Tagungen, Kongressen etc.
  • die Planung, Durchführung und Finanzierung von Kooperationsprojekten im Sinne der Vereinszwecke mit natürlichen Personen sowie rechts- und nichtrechtsfähigen Vereinigungen
  • die Beratung und Unterstützung von Personen, Gruppen, Initiativen und Vereinen, die entweder insgesamt oder mit einzelnen Projekten im Sinne der Vereinszwecke tätig sind
  • die Förderung von Forschungsarbeiten und die Vergabe von Stipendien
  • den Aufbau und die Unterhaltung von Archiven und Informationsstellen
  • die Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen
  • den Aufbau und die Förderung von Bildungs- und Begegnungsstätten
  • die Förderung der Kommunikation zwischen Initiativen und Zusammenschlüssen, deren Arbeit einzelnen Zwecken des Vereins gewidmet ist, sowie die Beteiligung an und die Koordination von entsprechenden Aktivitäten
  • alle sonstigen geeigneten Aktivitäten, die der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  • ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot, das der demokratischen Willensbildung dient und eine Vielfalt von Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen) berücksichtigt;
  • die ideelle und finanzielle Unterstützung von Forschung, Wissenschaft, Kunst und Kultur
  • die Förderung der internationalen Verständigung durch Auslandsseminare und Auslandsstudien
  • die Förderung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern zu ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Guthaben des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verpflichtet sich zur vollkommenen Transparenz und wird seine Ein- und Ausgaben der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen.

4. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die Entschädigung notwendiger Auslagen bleibt hiervon unberührt.

4.a. Die Aufwandsentschädigungen für Mitglieder und Vereinsorgane werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und veröffentlicht. Sie dürfen in keinem Fall gegen entsprechende finanzrechtliche Vorschriften verstoßen, die zu einem Verlust der Gemeinnützigkeit führen würde.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinszwecke unterstützt und sich für ihre Verwirklichung nachhaltig aktiv einsetzt. Nähere Bestimmungen beschließt die Mitgliederversammlung und regelt sie in einer Geschäftsordnung.

2. Mitgliedsbeiträge werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verstößt oder sich anderweitig vereinsschädigend verhält. Der Beschluss bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit.

4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem acht Wochen vor seiner Behandlung mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

§ 6 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

1.1 Die Mitgliederversammlung

1.2 der Vorstand

1.3 Der Beirat

1.4 Die Revisionsgruppe

2. Angestellte des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines Vereinsorgans mit Ausnahme der Mitgliederversammlung und des Beirates sein.

3. Die Vereinsorgane tagen öffentlich. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.

4. Der Verein gewährleistet eine allgemeine Akteneinsicht, die eine jederzeitige Überprüfung der Angaben des Vereins ermöglicht. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie beschließt über Grundsätze und Richtlinien der Vereinstätigkeit und alle Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a. die Entgegennahme und die Genehmigung des Jahresberichtes

b. die Entlastung des Vorstandes

c. die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsgruppe

d. die Berufung des Beirates gemäß § 9

e. die Änderung der Vereinssatzung

f. den Ausschluss von Mitgliedern

g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h. die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden

i. die Erhebung und Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

j. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

k. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und Organe

l. die Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände soweit diese Satzung nicht ein anderes Organ dafür vorsieht.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder einzuberufen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Initiativanträge während der Mitgliederversammlung bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nicht aufgrund eines Initiativantrages behandelt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

6. Falls eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, beruft der Vorstand sie mit einer Frist von vier Wochen erneut schriftlich ein. Diese Mitgliederversammlung ist auch abweichend von Abs. (5) in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

8. Abweichend von Abs. (7) ist für Beschlüsse nach § 7 (2) a, b, e, g und j die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von den von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleitern und Protokollführern zu unterschreiben ist.

10. Einzelheiten kann die Geschäftsordnung festlegen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandmitgliedern endet mit der turnusmäßigen Neuwahl des Gesamtvorstandes.

3. Jedes Vorstandsmitglied und der Schatzmeister sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Mitglieder wählen einen Schatzmeister für die Dauer von 2 Jahren. Der Schatzmeister ist nicht Mitglied des Vorstandes.

5. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Der Beirat

1. Der ehrenamtliche Beirat wird nach dem ersten Vereinsjahr durch die Mitgliederversammlung eingerichtet. Der ehrenamtliche Beirat hat die Aufgabe, über die Verwendung der dem Verein zufließenden Fördermittel nach Maßgabe von §2 dieser Satzung und im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschließen. Kompetenzen und Vertretungsbefugnisse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bleiben unberührt.

2. Der Beirat hat weiterhin die Aufgabe der Vorprüfung und Beschlussfassung über Anträge auf Unterstützung oder Förderung von Projekten im Sinne von §2 dieser Satzung, die über den Verein an andere Stellen gerichtet werden.

3. Der Beirat kann Empfehlungen und Vorschläge zu allen die Vereinstätigkeit betreffenden Fragen aussprechen.

4. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen, die gemäß Abs.(1) für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung berufen werden. Wiederwahl ist möglich.

5. Ein Mitarbeiter (soweit vorhanden) des "Hebewerk e.V." hat zusätzlich Sitz und Stimme im Beirat.

6. Die weitere Zusammensetzung des Beirats soll:

  • wichtige Kooperationspartner, Organisationen und Initativen

und

  • inhaltlich die zentralen Felder der aktuellen und zukünftigen Bildungsarbeit

repräsentieren.

7. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Rechnungsprüfung

1. Zur Prüfung der Vermögensverwaltung und der Mittelverwendung wählt die Mitgliederversammlung ab der ersten ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung nach Gründung, eine aus mindestens zwei Personen bestehende ehrenamtliche Revisionsgruppe. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Revisionsgruppe dürfen keinem Vereinsorgan außer der Mitgliederversammlung angehören und nicht mit Projekten des Vereins direkt oder indirekt befasst sein.

2. Die Revisionsgruppe hat folgende Aufgaben:

a. die Überprüfung des Rechnungswesens und der Kassenführung des Vereins und die Überprüfung der Zuwendungen des Vereins. Die Ausgaben sind auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Haushaltsgrundsätzen und den Vorschriften von Zuwendungsgebern zu überprüfen.

b. die jährliche Erstellung eines Berichtes über das Ergebnis der Prüfungen für die Mitgliederversammlung und den Vorstand

c. die jederzeitige Durchführung von Sonderprüfungen im Umfang von a) aus eigenem Antrieb oder im Auftrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes

d. die Stellungnahme zur Entlastung des Vorstandes.

3. Die Mitglieder der Revisionsgruppe unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisungsbefugnis eines anderen Vereinsorgans. Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind ihr von den Organen des Vereins und den Zuwendungsempfängern alle Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Haushaltgrundsatz

1. Die Vereinsmittel und das Vereinsvermögen dürfen nicht an eine oder mehrere politische Parteien oder ihre Untergliederungen weitergegeben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen von § 12

2. Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt der zuletzt amtierende Vorstand dessen Abwicklung.

3. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke muss verbleibendes Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung übertragen werden, deren Verfassung und Tätigkeit den in § 2 dieser Satzung niedergelegten Vereinszwecken nicht widersprechen darf. Vor Ausführung des Beschlusses ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 13 Übergangsbestimmung

Diese Satzung gibt sich der Verein "Hebewerk e.V." durch seine Mitgliederversammlung am 5. Februar 2012.



Geschäftsordnung

des „Hebewerk Verein für gesellschaftliche Bildung e.V.“ {i.G.} (Kurz nachfolgend „Hebewerk“)

Die Geschäftsordnung (GO) wurde mit einfacher Mehrheit auf der Gründungsversammlung am 05.02.2012 in Dortmund beschlossen.

Version der GO: 1.0, Datum: 05.02.2012

§ 1 Allgemeines

Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Vereins auf der Grundlage der Satzung. Sie gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Die Ziele des Vereins sind in der Satzung festgelegt. Zusätzliche Ziele, die nicht mit denen in der Satzung im Widerspruch stehen, können in dieser Geschäftsordnung festgelegt werden.

Die Mittel, mit denen der Verein seine Ziele erreicht, sind in der Vereinssatzung genannt. Zusätzlich können, je nach Entwicklung der gesellschaftlichen Situation und der Entwicklung des Vereins, folgende Mittel genutzt werden:

  • Herausgabe von Infobroschüren
  • Andere geeignete Informationsmaßnahmen zur Ansprache der Öffentlichkeit
  • Einsatz von geeigneten Mittel zur Förderung von Schulungen und Trainings ohne körperliche Anwesenheit (Fernstudium z.B. durch Videostreaming)
  • Betrieb einer Homepage zur Abwicklung von Buchungen und anderen Verwaltungsaufgaben sowie zur Präsentation des Vereins


§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zusätzlich verpflichtet sich der Verein im Sinne der Transparenz, Ausgaben transparent der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und Einnahmen insofern als Persönlichkeitsrechte der Geber nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Vorstand wird im Rahmen seiner Tätigkeit Mitgliedschaften in übergeordneten Organisationen beantragen und wahrnehmen. Darüber berichtet er im Rahmen der Rechenschaftspflicht der Mitgliederversammlung sowie in geeigneter Form auf der Webseite des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein durch einen Beschluss des Vereinsvorstandes.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind in der Satzung festgelegt:

Mitgliederversammlung Vorstand Beirat Rechnungsprüfer

Die Satzung legt fest, dass die Art der Akteneinsicht in der Geschäftsordnung festgelegt wird. Sie wird wie folgt bestimmt:

Alle berechtigten Personen haben während der üblichen Bürozeiten nach vorheriger Anmeldung mit einer Frist von mindestens 5 Werktagen, ein Recht auf Einsicht der entsprechenden Unterlagen.

Ziel des Vorstandes ist es aber, eine solche Akteneinsicht weitgehend unnötig zu machen, indem alle relevanten Daten in geeigneter Weise im Internet zur Verfügung gestellt werden. Dabei können Teile der Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden und andere nur mit entsprechender Zugangsbefugnis, die dann generell oder Fallweise vom Vorstand vergeben wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind in der Satzung geregelt. Zusätzliche Aufgaben, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen, können in dieser Geschäftsordnung festgelegt werden.

Die von der Satzung vorgeschriebene Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung an die zuletzt bekannte Email-Adresse des jeweiligen Mitgliedes gesandt wird. Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch durch moderne Kommunikationsmethoden wie Videokonferenz oder andere geeignete Mittel möglich.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jede Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Versammlung wird ein schriftliches Protokoll gefertigt. Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist möglich. Die Stimmrechtsvollmacht muss schriftlich erteilt werden und der Mitgliederversammlung vorliegen.

Wahlen zum Vorstand erfolgen grundsätzlich direkt, geheim und einzeln. Die Wahl wird von mindestens zwei Wahlleitern geleitet, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Stimmzettel sind mindestens 12 Monate nach der Wahl aufzubewahren.

§ 9 Vorstand

Die Aufgaben des Vorstandes sind in der Satzung geregelt. Zusätzliche Aufgaben, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen, können in dieser Geschäftsordnung festgelegt werden.

Der Vorstand wird mindestens einmalig pro Monat tagen und darüber ein Protokoll erstellen und auf der Internetseite, für die Mitglieder einsehbar, veröffentlichen. In dem Protokoll sind alle gefassten Beschlüsse zu nennen.

Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt als Voraussetzung zur Anerkennung als Verein oder der angestrebten steuerlichen Vergünstigung genannt werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Mitarbeiter

Der Verein kann Mitarbeiter auf Honorarbasis insbesondere zur Sicherstellung der öffentlichen Bereitstellung von ausgebildeten Trainern, zur Realisierung von Bildungsmaßnahmen usw. beschäftigen. Mit dem Mitarbeiter wird ein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen, der Dauer, Art und Weise der Leistungserbringung und die Höhe des Honorars regelt. Vertragsbestandteil sind die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins.

Die Höhe der Honorare richtet sich nach den Leistungsbedarfen und der Kassenlage des Vereins und orientiert sich an marktüblichen Sätzen. Wenn der Verein zu einer marktüblichen Bezahlung aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, kann - eine Einigung mit dem Leistungserbringer vorausgesetzt - eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden.

Der Mitarbeiter ist für die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung der gezahlten Honorare selbst verantwortlich.

Wird von Mitgliedern oder Organen des Vereins eine Leistung erbracht, die, soweit sie durch externe Mitarbeiter durchgeführt worden wären, mit einem Honorar vergütet worden wären, kann der Verein bei dem betreffenden Mitglied oder Organ eine Sachspende in Höhe des marktüblichen Honorars anfordern. Die Honorarleistung wird dann als Spende verbucht. Die Kostenerstattung wird hiervon nicht betroffen.

Die Honorarvereinbarungen und Kostenerstattungen werden in geeigneter Weise auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht, soweit nicht Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter dem entgegenstehen.

Die Höhe der Honorare wird vom Vorstand im Gespräch und nach Rücksprache mit potentiellen Mitarbeitern, dem zuständigen Finanzamt oder einem Mitglied der steuerberatenden Berufe festgelegt und in der Homepage veröffentlicht.

Der Vorstand wird, erstmalig nach einem Jahr, der Mitgliederversammlung die Honorare zur Genehmigung für das Folgejahr vorstellen. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Teilnehmerkosten

Der Verein bekennt sich ausdrücklich zu einer gesellschaftlichen Verantwortung und Solidarität. Daher wird der Vorstand aufgefordert, im ersten Jahr ein Modell zu entwerfen, dass einerseits den Anforderungen der Steuerbegünstigung entspricht, sowie den wirtschaftlichen Zwängen, andererseits Personen die Teilnahme ermöglicht, die nur über beschränkte Finanzmittel verfügen. Der Vorstand beschließt diese Teilnehmergebühren und schlägt das System bzw. die Höhe nach Ablauf des ersten Jahres auf der Mitgliederversammlung vor.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit das Teilnehmergebührenschema bzw. die Teilnehmergebühren für das Folgejahr.

Werden neue Kurse im Laufe des Jahres hinzu genommen, so entscheidet wieder der Vorstand über die Gestaltung der Teilnehmergebühren und schlägt diese der Mitgliederversammlung für das Folgejahr vor.

§ 12 Finanzgrundsätze

  • Allgemeines

Der Verein darf für die Finanzierung seiner Aufgaben keine finanziellen Verbindlichkeiten eingehen, die nicht durch die Kassenlage des Vereins gedeckt sind.

Honorare und Aufwandsentschädigungen werden nach Leistungserbringung gegen Nachweis bezahlt. Sofern die Beträge nicht über das Vereinskonto direkt an den Empfänger überwiesen werden, ist eine Quittung anzufertigen.

Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch den geschäftsführenden Vorstand bzw. durch einen Berechtigten genehmigt wurden und ein Erstattungsbeleg zusammen mit den entsprechenden Zahlungsbelegen eingereicht wurde.

Rechnungen und Belege werden nur anerkannt, wenn sie den aktuellen gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

  • Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vorstandes

Der Verein kann nach Entscheidung des Vorstands Mitgliedern des Vorstands eine Aufwandsentschädigung für seine Arbeit zahlen, sofern diese regelmäßige Arbeit den Umfang von 8 Wochenstunden überschreitet. Dabei wird in der betreffenden Woche jeweils nur für diejenigen Stunden eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die 8 Wochenstunden überschreiten.

Die Aufwandsentschädigung sollte allgemein nicht € 10/Stunde überschreiten.

  • Einnahmen aus Bildungsprojekten

Einnahmen aus Bildungsprojekten werden in erster Linie zur Deckung der Kosten der Bildungsmaßnahme verwendet. Darin sind auch die Vorbereitungs- und Organisationskosten zu verstehen. Verbleiben aus Bildungsprojekten des Vereins Überschüsse, so werden diese zur Deckung der Kosten der laufenden Vereinsarbeit verwendet.

  • Akquisitionen finanzieller Mittel für den Verein

Zur Absicherung der Vereinsarbeit sind laufend finanzielle Mittel zu akquirieren. Diese Arbeit erfolgt federführend durch den Schatzmeister. Der Umfang der Akquisition sowie des zu akquirierenden Finanzvolumens ist durch den geschäftsführenden Vorstand nach Maßgabe der beabsichtigten Vereinsaktivitäten festzulegen.

Für kurz- und mittelfristige Aktivitäten sollen finanzielle Mittel bei Stiftungen und bei öffentlichen Körperschaften (Senatsverwaltung, Bezirksämter, Kulturförderung etc.) akquiriert werden. Neben Projektbezogenen Mitteln soll aber versucht werden, so genannte institutionelle Förderungen zur strukturellen Entwicklung und Finanzierung des Vereins zu erhalten.

Der Vorstand kann für den Verein mit Einzelpersonen oder Körperschaften Sponsoring-Vereinbarungen abschließen, sofern diese Vereinbarungen den satzungsgemäßen Zielen des Vereins nicht widersprechen und die eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der regulären Vereinsarbeit abgewickelt werden können.

Entsprechende Vereinbarungen sollten im Regelfall nicht länger als für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen werden. Die direkten organisatorischen, materiellen und personellen Aufwendungen, die dem Verein für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Sponsoring-Vertrag entstehen, dürfen maximal 30% des Sponsoringbetrages betragen.

Die entsprechenden Sponsoringverträge sind zu veröffentlichen.


Dortmund, 05.02.2012


Beitragsordnung

des Vereins „Hebewerk Verein für gesellschaftliche Bildung e.V.“:

Eine Erhebung von Beiträgen findet nicht statt, Fördermitgliedern wird ein Beitrag nach Leistungsfähigkeit empfohlen.

Standardmitgliedschaft: 0 € jährlich (Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige oder Unbeschäftigte mit einem Nettoeinkommen von über 2000 € monatlich)

Begünstigte Mitgliedschaft: 0 € jährlich (Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige oder Unbeschäftigte mit einem Nettoeinkommen von unter 2000 € monatlich)

Fördermitgliedschaft: freiwillig € jährlich (Juristische oder natürliche Personen)


Dortmund, 05.02.2012 - Beschlossen durch die Gründungsversammlung


Grundsätze zur Förderung

{Eingereicht von Michael Böhm: Grundsätze zur Förderung von Seminaren, Quelle [...........], vermutlich für die Satzung nicht relevant. Weitere Unterlagen dieser Art liegen als PDF vor.}

Grundsätze zur Förderung von Seminaren

1. Gegenstand der Förderung

1.1. Förderungsfähig ist die Teilnahme an Seminaren der außerschulischen Jugendbildung,

  • die von den Jugendgruppen durchgeführt werden,
  • die mindestens zwei Tage dauern und
  • an denen mindestens 6 Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene teilnehmen.

1.2. Nicht förderungsfähig sind Seminare,

  • die überwiegend religiösen, sportlichen, parteipolitischen Charakter haben,

von Schulklassen durchgeführt werden, ferner Veranstaltungen von anerkannten Jugendgruppen/Jugendzentren der offenen Jugendarbeit.

1.3. Als Teilnehmer/innen werden berücksichtigt

  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 9 bis 26 Jahren,
  • ein/e Leiter/in bzw. Helfer/in für jede angefangene Gruppe von 6 Teilnehmer/innen (Der Wohnsitz des Referenten/der Referentin muss nicht im jeweiligen Bundesland liegen.).


2. Umfang der Förderung

2.1. Die Zuwendung beträgt höchstens 5,00 EURO je Tag und Teilnehmer/in. An- und Rückreisetag zählen als volle Tage.

2.2. Der Gesamtzuschuss für ein Seminar wird bis 255,00 EURO gewährt.

3. Fristen

3.1. Die Anträge sind vor der Förderungsmaßnahme einzureichen und enthalten Angaben über den Antragsteller, den Inhalt, die Dauer und das Reiseziel der Veranstaltung sowie die Anzahl der Teilnehmer/innen.

3.2 Bewilligungen können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Mittelbereitstellung erfolgt bis zum 28.02. eines jeden Haushaltsjahres für jeden Erstantrag. Weitere Förderungen erfolgen in der Reihenfolge des Antragseinganges.

Sind die im Haushalt dafür bereit gestellten Mittel erschöpft, kommen die Antragsteller/innen in der Reihenfolge des Antragseinganges auf eine Warteliste und werden bei frei werdenden Mitteln berücksichtigt.

3.3 Die beantragten Zuschüsse kommen nach Beendigung der Maßnahme und Vorlage der Abrechnung zur Auszahlung.

3.4 Die Abrechnungsfrist beträgt 3 Wochen nach Beendigung der Maßnahme. Bis dahin nicht abgerufene Gelder werden den auf der Warteliste stehenden Jugendgruppen zugewiesen.