Hagen/KMVAV20/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung für die Kreismitgliederversammlung und Aufstellungsversammlung 2020 (KMVAV20) der Piraten Hagen
Rahmenbedingungen
- Die Kreismitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
- Für die Zulassung zur Kreismitgliederversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus Piraten, die von diesen hierzu beauftragt wurden und eine gültige Datenschutzbelehrung besitzen. Sie stellen fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Pirat mit vollem Stimmrecht, einen Pirat ohne Stimmrecht, einen Gast oder einen Pressevertreter handelt und gibt entsprechend Material aus.
- Jedes Mitglied hat auf der Kreismitgliederversammlung das Recht der freien Rede. Die Kreismitgliederversammlung kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen.
- Ämter und Befugnisse der Mitgliederversammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.
- Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
- Falls eine Regelung in dieser Geschäftsordnung einer Regelung in einer für den Kreisverband gültigen Satzung widerspricht, so ist der Regelung in der betreffenden Satzung zu folgen. Die Gültigkeit der davon nicht betroffenen Teile der Geschäftsordnung bleibt davon unangetastet.
Versammlungsablauf
Grundsätze
- Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
- Der Versammlungsleiter stellt die vorgeschlagene Tagesordnung vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor den Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.
- Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
- Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Versammlung.
Versammlungsprotokoll
- Das Versammlungsprotokoll enthält:
- die genehmigte Tagesordnung,
- die Ergebnisse der Mitgliederversammlung,
- die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen sowie deren Stimmenverhältnisse,
- die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse.
- Das Versammlungsprotokoll wird von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
- Es ist durch angemessene Veröffentlichung zeitnah zugänglich zu machen.
Versammlungsämter
- Mitglieder des Tagungspräsidiums können jederzeit vom Amt zurücktreten. Dann ist unverzüglich das Amt neu zu wählen.
Versammlungsleiter
- Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung.
- Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.
- Zur Unterstützung der Aufgaben kan der/die Versammlungsleiter.in Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
- Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht für die Dauer der Versammlung aus, trägt Sorge für den ungestörten, ordentlichen Ablauf der Versammlung und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.
Protokollant
- Der Protokollant erstellt das Versammlungsprotokoll nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung.
Wahlleiter
- Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben. Der Wahlleiter ernennt mindestens einen Wahlhelfer.
- Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
- Hinweis auf die Modalitäten der Wahl
- Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes
- Eröffnung und Beendigung der Wahl
- Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen der Geschäftsordnung und der Satzung zu Wahlen und Abstimmung
- Entgegennahme der Stimmzettel
- Auszählung der Stimmen
- Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Erstellung eines Wahlprotokolls
- Er hat ein Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Mitgliederversammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse.
- Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
Wahlhelfer
- Die Wahlhelfer unterstützen den Wahlleiter bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.
- Wahlhelfer werden durch den Wahlleiter ernannt und aus ihrem Amt entlassen. Die Versammlung wird von ihm über die Wahlhelfer informiert.
- Mindestens ein Wahlhelfer muss das Wahlprotokoll am Ende der Versammlung abzeichnen.
Wahlen und Abstimmungen
Grundsätzliches
- Stimmberechtigt sind Piraten, die für die betroffene Wahl oder Abstimmung durch die Akkreditierung Stimmrecht erworben haben.
- Wahlen und Abstimmungen müssen frei, gleich, unmittelbar und persönlich sein.
- Auszählungen erfolgen öffentlich.
- Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten muss eine Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt werden.
- Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass mindestens zwei Drittel der bei der Abstimmung akkreditierten, stimmberechtigten Piraten mit Ja stimmen.
- Absolute Mehrheit bedeutet, dass mindestens die Hälfte der bei der Abstimmung akkreditierten, stimmberechtigten Piraten mit Ja stimmen.
- Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Anzahl der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind.
- Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen.
- Wird ein Ergebnis von einem Wahlberechtigten einer Abstimmung angezweifelt, so wird unverzüglich, einmalig erneut in gleicher Art und Weise abgestimmt. Der Zweifel wird durch einen entsprechenden Geschäftsordnungsantrag geäußert.
- Keine mit der Durchführung der Wahl betraute Person darf Kandidierende dieser sein.
Kandidaturen
- Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
- Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
- Nach Schließung der Kandidatenliste bekommt jeder Bewerber Gelegenheit, um sich vorzustellen.
- Auf Antrag kann die Kandidatenliste nach der ersten Vorstellungsrunde wieder eröffnet werden. Nachdem die Kandidatenliste erneut geschlossen wurde, haben neue Kandidaten Gelegenheit zur Vorstellung.
Wahlen von Vorstandsämtern und Rechnungsprüfern
- Wahlen von Vorstandsämtern sind geheim. Rechnungsprüfer können auch öffentlich gewählt werden, wenn kein stimmberechtigter Pirat eine geheime Wahl beantragt.
- Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der- oder diejenige mit den meisten Stimmen und einer absoluten Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden.
- Haben zwei oder mehrere Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche, höchste Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
- Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Rechnungsprüfer), wird dies in einem Wahlgang oder auf Antrag getrennt geschehen.
- Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind sie in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche Mehrheit kann die Versammlung beschließen, einen weiteren Wahlgang durchzuführen. Die Versammlung kann beschließen, die Wahlliste wieder zu öffnen.
- Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.
- Gibt es nur einen Kandidierenden, so wird mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt. Der Kandidierende ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
- Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig. Das Wahlgeheimnis und die Stimmabgabe darf dabei keinesfalls behindert werden.
Bewerberliste
Bewerber können bis zur Schließung der Bewerberlisten vorgeschlagen werden. Die Reihenfolge bei Vorstellung und auf dem Wahlzettel ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der Einreichung der Vorschläge. Die bevorstehende Schließung der Bewerberliste wird durch den Wahlleiter zunächst ankündigt und nach angemessener Wartezeit wird die Liste dann durch ihn geschlossen. Bewerber, die nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, müssen ihre Zustimmung schriftlich erklären. Als schriftliche Zustimmung gilt die Unterschrift unter den benötigten Wahlunterlagen. Diese ersetzt auch die Annahme der Wahl in der Versammlung.
Vorstellungsrunde
Nach Schließung der Berwerberliste bekommen die Bewerber Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm vorzustellen. Die Vorstellungszeit ist für jeden Kandidaten gleich und kann vor Beginn der Vorstellungsrunde durch die Versammlung festgelegt werden. Sie beträgt mindestens sieben Minuten. Wird nichts anderes von der Versammlung festgelegt, beträgt sie sieben Minuten. Kann ein Bewerber nicht an der Versammlung teilnehmen, kann er einen Vertreter schriftlich benennen. Macht er davon keinen Gebrauch, gilt dies als Verzicht auf die Vorstellung.
Nach der Vorstellungsrunde erklärt der Wahlleiter das Wahlverfahren und eröffnet die Wahl.
Wahlen zu Kandidaturen bei öffentlichen Wahlen
Bei Wahlen zu Kandidaturen bei öffentlichen Wahlen wird unterschieden zwischen Direktkandidaten und Listenkandidaten. Die Wahlen richten sich nach den gesetzlichen Regeln und den Regeln der Landes- und Bundessatzung. Die Wahlen sind geheim.
Bewerberliste
Bewerber.innen können bis zur Schließung der Bewerberlisten vorgeschlagen werden. Die Reihenfolge bei Vorstellung und auf dem Wahlzettel ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der Einreichung der Vorschläge. Die bevorstehende Schließung der Bewerberliste wird durch den Wahlleiter zunächst ankündigt und nach angemessener Wartezeit wird die Liste dann durch ihn geschlossen. Bewerber, die nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, müssen ihre Zustimmung schriftlich erklären. Als schriftliche Zustimmung gilt die Unterschrift unter den benötigten Wahlunterlagen. Diese ersetzt auch die Annahme der Wahl in der Versammlung.
Vorstellungsrunde
Nach Schließung der Bewerberliste bekommen die Bewerber.innen Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm vorzustellen. Die Vorstellungszeit ist für jede.n Bewerber.in gleich und wird vor Beginn der Vorstellungsrunde durch die Versammlung festgelegt. Sie beträgt mindestens sieben Minuten. Kann ein Bewerber nicht an der Versammlung teilnehmen, kann er eine Vertretung schriftlich benennen. Macht sie oder er davon keinen Gebrauch, gilt dies als Verzicht auf die Vorstellung. Nach der Vorstellungsrunde erklärt der Wahlleiter das Wahlverfahren und eröffnet die Wahl.
Wahl von Direktkandidaten
Bei mehreren Bewerber.innen für eine Direktkandidatur kennzeichnet der Wählende die Zustimmung zu einem Bewerber bzw. einer Bewerberin mit einem Kreuz in einem Feld hinter dem Namen des Bewerbers oder der Bewerberin. Zusätzlich wird ein Feld "Enthaltung" hinzugefügt. Tritt nur ein.e Bewerber.in für eine Direktkandidatur an (Einzelbewerber.in), so kennzeichnet der Wählende seine Zustimmung, Ablehnung bzw. Enthaltung durch ein Kreuz im mit "Ja", "Nein" bzw. "Enthaltung" bezeichneten Feld hinter dem Namen des Bewerbers. Werden in der Versammlung mehrere Direktkandidaturen gewählt, so können die Wahlen auch zusammengefasst auf einem Stimmzettel in einem Wahlgang durchgeführt werden.
Je Direktkandidatur darf nur ein Kreuz gemacht werden. Kein oder mehrere Kreuze zu einer Direktkandidatur machen die Stimme für diese Direktkandidatur ungültig. Zusätzliche Kennzeichnungen auf dem Stimmzettel führen zur Ungültigkeit des Stimmzettels. Die Einzelbewerberin bzw. der Einzelbewerber ist gewählt, wenn mehr Kreuze bei „Ja“ als bei „Nein“ und „Enthaltung“ zusammen gemacht wurden. Bei mehreren Bewerber.innen ist gewählt, wer die meisten Stimmen und mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen bekommen hat. Kann keiner der Bewerber.innen mehr als die Hälfte der Stimmen erlangen, so wird die Zahl der Bewerber.innen auf mindestens zwei Bewerber.innen wenigstens aber um eine.n Bewerber.in verringert. Dabei werden die Bewerber.innen mit den wenigsten Stimmen zuerst von der Liste gestrichen und ein neuer Wahlgang eröffnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine erneute Vorstellung findet nicht statt.
Wahl von Listenkandidaten
Gewählt wird in einem dreistufigen Verfahren. Die Versammlung beschließt wie viele Listenplätze einzeln gewählt werden sollen.
1. Stufe
In der ersten Stufe werden die Bewerber.innen ermittelt, die in den folgenden Stufen von der Versammlung auf die Liste verteilt werden sollen.
Hinter jedem Bewerber kann der Wählende seine Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung durch ein Kreuz in den mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ beschrifteten Feld kennzeichnen. Bei jedem Bewerber darf nur maximal ein Kreuz gemacht werden. Keine oder mehrere Kreuze pro Bewerber machen die Stimme bezüglich des betroffenen Bewerbers ungültig. Zusätzliche Kennzeichnungen machen den Stimmzettel insgesamt ungültig. Gewählt ist ein Bewerber, wenn bei ihm mehr Kreuze im Feld „Ja“ als in den Feldern „Nein“ und „Enthaltung“ zusammen gemacht wurden.
2. Stufe
In der zweiten Stufe werden die vorderen Plätze gewählt, die in einzelnen Wahlgängen gewählt werden sollen.
Die Plätze auf der Liste werden in absteigender Reihenfolge gewählt. Die Bewerberlisten werden vor dem jeweiligen Wahlgang geschlossen. Enthält die Bewerberliste nur einen Bewerber gilt dieser ohne Wahlgang als gewählt. Der Stimmzettel enthält für jede.n Bewerber.in ein Feld, es darf ein Kreuz gemacht werden. Stimmzettel mit einer abweichenden Anzahl Kreuze oder mit sonstigen zusätzlichen Beschriftungen sind ungültig. Der Bewerber mit den meisten Stimmen bekommt den Platz auf der Liste.
3. Stufe
In der dritten Stufe werden die restlichen Plätze in einem Wahlgang gewählt.
Die Kandidaten werden in der Reihenfolge der Bewerberliste aufgelistet. Hinter jeden Namen kann der Wählende seine Zustimmung mit einem Kreuz in eines der mit "0" bis "10" beschrifteten Felder kennzeichnen. Die Zustimmungswerte werden je Kandidat zusammengezählt. Die Kandidaten werden dann mit absteigenden Zustimmungswerten auf der Liste sortiert. Bei gleichen Zustimmungswerten entscheidet das Los über die Reihenfolge.
Anträge zur Geschäftsordnung
Grundsätze
- Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.
- Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.
- Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Es darf eine Gegenrede gehalten werden, nach welcher unverzüglich über den Antrag abgestimmt wird.
Anträge zur Geschäftsordnung im Einzelnen
- Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- der Antrag auf (Enthebung und) Neuwahl eines Versammlungsamtes,
- der Antrag auf Zulassung eines Gastredners,
- der Antrag auf Vertagung der Sitzung,
- der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum (<60 Minuten),
- der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
- der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,
- der Antrag auf Hinzufügen eines Tagesordnungspunktes,
- der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung,
- der Antrag auf Beendigung der Debatte und sofortige Abstimmung,
- der Antrag auf Schließung der Rednerliste,
- der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf eine bestimmte Zeit (>30 Sekunden) bzw. deren Aufhebung,
- der Antrag auf einmalige erneute Auszählung,
- der Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes.
- der Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung
- der Antrag auf getrennte Wahl
- der Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge (bei getrennter Wahl)
- der Antrag auf Wiedereröffnung der Kandidatenliste
- der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, sowie der Antrag auf Schließung der Rednerliste dürfen nicht von Rednern gestellt werden, die in der Sache bereits gesprochen haben oder sprechen werden.
- Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten innerhalb eines Tagesordnungspunktes nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
- Der Wortführer des Tagesordnungspunktes hat nach dem letzten Redner Rederecht, um zu Meinungsäußerungen Stellung zu beziehen. Dieser abschließende Redebeitrag des Antragstellers unterliegt nicht der Redezeitbegrenzung.
- Anträge auf Änderungen zur Tagesordnung und Vertagung der Sitzung müssen dem Versammlungsleiter schriftlich eingereicht werden.
- Der Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes muss eine klar formulierte Entscheidungsfrage beinhalten. Es wird nicht ausgezählt, ist unverbindlich und die Einschätzung über die Quoren wird dem Antragsteller mitgeteilt.
- zu jedem Antrag kann ein Alternativantrag vorgestellt werden.