HSG:Zittau/Görlitz/Satzung
Inhaltsverzeichnis
Satzung
Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Zittau/Görlitz
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.01.2010 in Zittau.
§1 Name, Sitz
Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten-Hochschulgruppe Zittau/Görlitz”. Der Sitz ist an der Hochschule Zittau/Görlitz, sowie am Internationalen Hochschulinstitut Zittau. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.
§2 Zweck und Ziele
(1)Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die Piratenpartei zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen.
(2)Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.
(3)Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein.
(4)Bildung muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein.
(5)Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen frei zugänglich sein.
§3 Mitgliedschaft
(1)Nur natürliche Personen der Studentenschaft i. S. der Satzung der Studentenschaft der Hochschule Zittau/Görlitz(FH) (alle immatrikulierten Studenten der Hochschule Zittau/Görlitz sowie des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau) können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.
(2)Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch freiwilligen Austritt, Exmatrikulation, Ausschluss aus der Hochschulgruppe oder durch Tod.
(3)Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(4)Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.
§4 Finanzen
(1)Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden.
(2)Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenwart benennen.
§5 Organe
(1)Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Die Mitgliederversammlung
(1)Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Mitgliederversammlung findet nur während der Vorlesungszeit statt.
(2)Einmal pro Semester finden auf einer Mitgliederversammlung statt:
- Veröffentlichung des Semesterberichts sowie Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
(3)Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(4)Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens vier, anwesend sind.
(5)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6)Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab.
(7)Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.
§7 Vorstand
(1)Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Kassenwart (sofern bestimmt)
(2)Der Vorstand wird auf ein Semester gewählt.
§8 Satzungsänderungen
§8 Satzungsänderungen
(1)Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(2)Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.
(3)Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Mitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
§9 Auflösung
(1)Wenn die Hochschulgruppe drei oder weniger Mitglieder hat, löst sie sich auf.
(2)Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung dem Kreisverband Görlitz der Piratenpartei Deutschland zu.