HSG:Trier/Satzung

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Die Satzung wurde am 19. November 2012 von der Piraten Hochschulgruppe Trier während ihrer Rekonstituierung angenommen.

Satzung der Hochschulgruppe Piraten Trier

§1 Sitz, Name und Zweck

(1) Diese Hochschulgruppe führt den Namen Hochschulgruppe Piraten Trier und wird mit Piraten HSG abgekürzt.
(2) Ihr Sitz ist in Trier.
(3) Sie setzt sich als Hochschulgruppe für die Belange der Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen der Stadt Trier ein und wirkt dazu durch Wahlen zu Studierendenparlamenten und durch Beteiligung innerhalb und außerhalb der verfassten Studierendenschaft an der Gestaltung der Hochschulpolitik mit.

§2 Organisation

(1) Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§3 Mitgliederversammlung

(1) Zur Hauptmitgliederversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand mit einwöchiger Frist per E-Mail eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Hauptmitgliederversammlung findet während der Vorlesungszeit statt. Zudem können zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, deren Termine spätestens 36 Stunden im Voraus allen Mitgliedern bekanntgegeben werden müssen.
(2) Einmal pro Semester finden auf einer Hauptmitgliederversammlung statt: 1. Veröffentlichung des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstands 2. Wahl der Mitglieder des Vorstands.
(3) Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer einfachen Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, außer die gegenständliche Satzung nennt besondere Quoren.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft. Der oder die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die finanzielle Entlastung des Vorstands ab.
(7) Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein konstruktives Misstrauensvotum beschließen.
a) Ist ein Gegenkandidat erkennbar, kann umgehend mit der Vorstandswahl begonnen werden
b) Ist zum Zeitpunkt des Votums kein Gegenkandidat erkennbar sind die Antragssteller verpflichtet auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen eines Monats einen Kandidaten zur Abstimmung zu stellen.

§4 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird auf der Hauptmitgliederversammlung mit einfacher, relativer Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind vor allem organisatorischer Art. Insbesondere die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Organisation von Bildungsveranstaltungen sowie der Aufbau und Erhalt von Kontakten zu anderen gesellschaftlichen Akteuren zählen dazu. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Vorstand aus der Mitgliedschaft der Hochschulgruppe und ihrem Umfeld Helfer berufen. In solcher Art Berufene haben die Möglichkeit, den Ruf abzulehnen.

§5 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Mit ihrem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die gegenständliche Satzung der Piraten Hochschulgruppe Trier an.
(2) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme.
(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.
(4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(5) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung, nach Vorlage durch wenigstens ein Mitglied des Vorstandes, mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. In schwerwiegenden Fällen kann ein Mitglied durch den Vorstand vorübergehend bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendiert werden, auf welcher dann über einen Ausschluss aus der Hochschulgruppe abgestimmt werden muss.

§6 Satzung

(1) Diese Satzung kann mit einer Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand oder auf einer Mitgliederversammlung einzureichen.

Satzung als pdf

Satzung der HSG als pdf: Datei:HSGTrierSatzung.pdf