HSG:Paderborn/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung

§1 Name und Sitz

Die studentische Vereinigung führt den Namen Piraten-Hochschulgruppe Paderborn. Sie hat ihren Sitz in Paderborn.

§2 Zweck der Vereinigung

Zweck der Vereinigung ist der Transport der Ziele der internationalen Piraten-Bewegung und das Verdeutlichen von Problemen und Chancen des digitalen Informationszeitalters.

Die Vereinigung ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können auf formlosen Antrag hin nur Studierende werden, die an der Universität Paderborn immatrikuliert sind. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nur höchstpersönlich erfolgen.

§4 Mitgliedschaftsende

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung endet durch

  1. Exmatrikulation an der Universität Paderborn,
  2. Austritt,
  3. Ausschluss oder
  4. Tod des Mitglieds.

§5 Beiträge

(1) Die Vereinigung erhebt keine Beiträge.

(2) Zuwendungen Dritter dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, welche dem Ziel oder der Satzung der Vereinigung, ihrer Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit widersprechen.

(3) Alle Mitglieder sind unentgeltlich tätig.

§6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden. Nähere Regelungen zu den Aufgaben der einzelnen Ausschüsse trifft die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die Vereinigung als gesetzlicher Vertreter nach außen. Er besteht aus dem Vorsittzenden und zwei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Amtsperiode des Vorstandes endet spätestens zum 31. Oktober des Folgejahres.

(3) Ein neuer Vorstand kann jederzeit unter Angabe eines Grundes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, die Amtszeit eines Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Die Neuwahl des Vorstandes bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung gem. §10(3).

(4) Sollte mit Ablauf der Amtsperiode noch kein neuer Vorstand gewählt worden sein, so führt der scheidende Vorstand die Geschäfte kommissarisch fort; er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zwecks Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

(5) Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

§9 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Vereinigung von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der Vorsitzende sein muss.

(2) Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche die Vereinigung vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 100,- € verpflichten, von allen drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Sie findet mindestens einmal jährlich und zwar nicht während der vorlesungsfreien Zeit statt.

(3) Die ordentlichen Mitglieder der Vereinigung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

(4) Der Vorstand kann im Interesse der Vereinigung eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Einladung nach §10(3) innerhalb der nächsten vier Wochen ausgesprochen werden. Die außergewöhnliche Mitgliederversammlung kann auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen werden.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten der Vereinigung werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung der Jahresrechnung,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Wahl des Vorstands,
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
  7. Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahmekriterien und den Ausschluss von Mitgliedern,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Jedes ordentliche Mitglied der Vereinigung ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und und hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung, Wahlen sind geheim.

(3) Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen der Anwesenden erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§13 Niederschrift

(1) Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(2) Jedes Protokoll ist binnen 7 Tagen nach Versammlungsende anzufertigen und den Mitgliedern zur Einsicht bereitzustellen.

§14 Finanzkontrolle

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben Jahresrechnungen zu prüfen und mit einem schriftlichen Prüfungsvermerk zu versehen. Die Mitglieder des Vorstands sind ihnen zur Auskunft verpflichtet. Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

§15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden.

§16 Auflösung der Vereinigung

(1) Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen an den Landesverband NRW der Piratenpartei Deutschland zwecks Verwendung für andere Hochschulgruppen. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss nach Absatz 1.