HSG:Magdeburg/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Magdeburg

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.12.2009 um 18:12 Uhr in Magdeburg.

§1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten-Hochschulgruppe Magdeburg”. Der Sitz ist an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.

§2 Zweck und Ziele

(1) Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die Piratenbewegung zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen.

(2) Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.

(3) Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein.

(4) Bildung muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein. Dies bedeutet kostenlosen Zugang für Hochschulbildung.

(5) Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen frei zugänglich sein.

(6) Wir fördern und fordern der Einsatz von freier Software.

(7) Wir fördern und fordern den Einsatz neuer Medien und Technologien.

(8) Das Piratenschiffsegeln muss an der Universität durch entsprechende Kurse verbreitet werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

§4 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden.

(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenwart benennen.

§5 Organe

(1) Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Mitgliederversammlung findet nur während der Vorlesungszeit statt.

(2) Einmal pro Semester finden auf einer Mitgliederversammlung statt:
- Veröffentlichung des Semesterberichts sowie Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des Vorstands

(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.

(4) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(5) gestrichen

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab.

(8) Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. - Vorstandsvorsitzende(r)
  2. - Stellv. Vorstandsvorsitzender
  3. - Kassenwart/Beisitzer


(2) Der Vorstand wird auf zwei Semester gewählt.

(3) Die HSG löst sich auf, sollte dies einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§8 Satzungsänderungen

(1) gestrichen

(2) Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.

§9 Auflösung

(1) gestrichen

(2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung der Piratenpartei Sachsen-Anhalt zu.

(3) Die HSG löst sich auf, sollte dies einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.