HSG:Kassel/Satzung

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Hochschulpiraten Kassel

Satzung der Piraten Hochschulgruppe Kassel

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.11.09 in Kassel, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 28.04.10

§1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten Hochschulgruppe Kassel”. Der Sitz ist an der Universität Kassel. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.

§2 Zweck

Zweck der Piraten-Hochschulgruppe Kassel ist die Umsetzung der Ziele und Werte der Piratenbewegung in der Hochschulpolitik.

§3 Ziele

(1) Open Access: Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen für jeden, auch außerhalb der Hochschule, frei zugänglich sein.

(2) Datenschutz: Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.

(3) Transparenz: Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein.

(4) Gebührenfreiheit: Bildung muss für jeden Menschen frei zugänglich sein.

(5) Studierende, Lehrende und sonstige Angestellte der Universität Kassel müssen in ihren Gremien jeweils im gleichem Maße vertreten sein.

§4 Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche Personen, die an einer Kasseler Hochschule eingeschrieben sind, können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Exmatrikulation, freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand formlos mitzuteilen.

§5 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über Spenden.

(2) Die Finanzen werden vom Schatzmeister verwaltet.

(3) Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Finanzen vorzulegen.

§6 Organe

Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Semester am Anfang der Vorlesungszeit statt.

(2) Auf der ersten Mitgliederversammlung des Semesters wird der Finanz- und Semesterbericht veröffentlicht, über die Entlastung des Vorstands abgestimmt und die Mitglieder des Vorstands gewählt.

(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.

(4) Öffentlichkeit der Versammlung

  • Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen
  • Die Versammlung ist öffentlich, Gäste sind grundsätzlich zugelassen
  • Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden
  • Personalangelegenheiten werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt, Gäste müssen für die Dauer des entsprechenden Tagesordnungspunktes den Versammlungsraum verlassen

(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab.

(8) Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister

(2) Der Vorstand wird auf ein Semester gewählt.

(3) Der Posten des Vorstands und des Schatzmeisters kann in Personalunion ausgeübt werden.

§9 Satzungsänderungen

(1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(2) Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht. Die Änderungsanträge werden gesammelt bei Einberufung einer Mitgliederversammlung beraten.

§10 Auflösung

(1) Die Hochschulgruppe löst sich auf, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt, oder wenn die Hochschulgruppe weniger als zwei Mitglieder hat.

(2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung dem Kreisverband Kassel Stadt der Piratenpartei Deutschland zu.

Satzungsdownload