HSG:Halle(Saale)/Satzung

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Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.05.2011

In dieser Satzung ist nur die grammatikalisch männliche Sprachform gewählt worden. Alle Aussagen gelten jedoch stets für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten Hochschulgruppe Halle/Saale". Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.

(2) Tätigkeitsbereich ist die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle.

(3) Der Sitz ist Halle/Saale.

§2 Zweck und Ziele

Diese Hochschulgruppe hat das Ziel, die Piratenbewegung zu unterstützen und ihre Inhalte an Hochschulen bekannt zu machen.

Deswegen hat sie folgende Ziele:

(1) Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.

(2) Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein.

(3) Bildung muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein. Studiengebühren in jedweder Form lehnen die PIRATEN ab.

(4) Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen frei zugänglich sein. (OpenAccess)

(5) Einsatz freier Software in Forschung und Verwaltung.

§3 Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über den Beitrittsgesuch. Der Ablehnungsfall muss schriftlich begründet werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch freiwilligen Austritt, Exmatrikulation, Tod oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

§4 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden.

(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenwart benennen.

§5 Organe

(1) Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Mitgliederversammlung findet nur während der Vorlesungszeit statt.

(2) Einmal pro Semester finden auf einer Mitgliederversammlung statt:

  • Veröffentlichung des Semesterberichts sowie Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands

(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.

(4) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab.

(8) Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • Kassenwart (sofern bestimmt)

(2) Der Vorstand wird auf ein Semester gewählt.

§8 Satzungsänderungen

(1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(2) Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.

§9 Auflösung

(1) Die Hochschulgruppe löst sich auf, wenn ihr weniger als 3 Mitgliedern angehören.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Auflösung mit 3/4 Mehrheit beschließen.

(3) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung dem LV Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland zu.