HSG:Göttingen/Satzung/2009-10-22

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Satzung der PIRATEN Hochschulgruppe Göttingen

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22.10.2009 in Göttingen.

§1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “PIRATEN Hochschulgruppe Göttingen”. Der Sitz ist an der Georg-August-Universität Göttingen. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.

§2 Zweck und Ziele

  • (1) Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die PiratenBewegung zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen.
  • (2) Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.
  • (3) Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein.
  • (4) Bildung muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein.
  • (5) Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen frei zugänglich sein.

§3 Mitgliedschaft

  • (1) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an. Wird ein Beitrittsgesuch abgelehnt, so muss der Vorstand dies begründet der Mitgliederversammlung mitteilen. Diese kann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Entscheidung des Vorstandes revidieren.
  • (2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, Exmatrikulation oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.
  • (3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  • (4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

§4 Finanzen

  • (1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden.
  • (2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet.

§5 Organe

  • (1) Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

  • (1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Mitgliederversammlung findet nur während der Vorlesungszeit statt.
  • (2) Einmal pro Semester finden auf einer Mitgliederversammlung statt:
    • Veröffentlichung des Semesterberichts sowie Entlastung des Vorstands
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands
  • (3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.
  • (4) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  • (5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind.
  • (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • (7) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab. Der Kassenwart darf nicht als Kassenprüfer gewählt werden. Wenn die Hochschulgruppe mehr als drei Mitglieder hat, darf der Kassenprüfer nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  • (8) Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.
  • (9) Auf Wunsch eines Mitgliedes muss eine Wahl oder Abstimmung geheim abgehalten werden.

§7 Vorstand

  • (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • 1. Vorstand
    • 2. Vorstand
    • Kassenwart
  • (2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
  • (3) Der Vorstand wird auf ein Semester gewählt.

§8 Satzungsänderungen

  • (1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  • (2) Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.

§9 Auflösung

  • (1) Wenn die Hochschulgruppe zwei oder weniger Mitglieder hat, löst sie sich auf.
  • (2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung der Piratenpartei Deutschland zu.