HSG:Freiburg/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung

Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Freiburg

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24. Juni 2012 in Freiburg.

§1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten-Hochschulgruppe Freiburg”. Der Sitz ist an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Der Name wird mit „PiratenHSG“ abgekürzt.

§2 Zweck und Ziele

  1. Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, Themen und Diskussionen der Piraten-Bewegung in die Universität zu tragen und eigene Impulse an die Piratenpartei zurückzugeben. Damit will die Hochschulgruppe die Funktionsweise sowie das Handeln der Universität und der Verfassten Studierendenschaft beeinflussen.
  2. Datenschutz und Datensparsamkeit müssen sowohl für Studierende als auch für Hochschulmitarbeiter gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss gewährleistet sein.
  3. Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein. Studierende sind in die Entscheidungen miteinzubeziehen.
  4. Bildung muss für jeden Menschen frei und gleich zugänglich sein.
  5. Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen für alle frei zugänglich und verwendbar sein und bleiben.
  6. Die Hochschulgruppe setzt sich für den Grundsatz der Chancengleichheit ein. Sie setzt sich dafür ein, dass niemand wegen seiner Nationalität, sozialer oder ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Religion, geistiger oder körperlicher Behinderung, Geschlecht, Sexualität, Alter oder anderer Merkmale in irgendeiner Weise diskriminiert wird. Daher wird sie an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden.
  7. Die Hochschulgruppe kann zum Erreichen ihrer Ziele den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch im Hinblick auf die Einhaltung der in § 2 genannten Grundsätze. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an. Ablehnungen müssen vom Vorstand schriftlich begründet werden. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Auf Antrag des Abgelehnten muss die Mitgliederversammlung den Vorstandsbeschluss bestätigen. Hierzu ist eine Mehrheit mit doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen notwendig.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, Exmatrikulation oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.
  3. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Zuvor ist dem Mitglied die Möglichkeit einzuräumen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu beziehen. Zum Auschluss ist eine Mehrheit mit doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen notwendig. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
  4. Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft geht der automatische Rücktritt von jeglichem gewählten Posten einher.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die mit klarer Absicht der Hochschulgruppe zu schaden, sind nichtig.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe

  1. Die Organe der Hochschulgruppe sind die Gründungsversammlung, die Mitgliederversammlung, die Schwarmsitzung und der Vorstand.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 24. Juni 2012.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Semester. Sie ist das höchste beschlussfassende Gremium. Als solches bindet sie alle anderen Organe. Sie kann alle Beschlüsse revidieren. Die Einladung mit der Tagesordnung muss jedem Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden. Sie erfolgt in Schriftform.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt nur während der Vorlesungszeit. Sie tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss von Gästen beschließen. Hierfür sind doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen erforderlich.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen
    a) die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    b) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl eines neuen Vorstandes
    d) die Abwahl des Vorstandes
    e) der Ausschluss eines Mitglieds
    f) Satzungsänderungen.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand oder einem Mitglied unter Angabe der Namen und mit Unterstützung mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 30% aller Mitglieder, mindestens aber 5 Mitglieder, anwesend sind.
  6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das einem Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Wenn von der Satzung im Einzelfall nichts anderes vorgesehen ist, werden Entscheidungen von der Mitgliederversammlung bei Ja-Nein-Abstimmungen mit mehr gültigen Ja- wie Nein-Stimmen. Für eine Änderung der Satzung oder die Abwahl des Vorstandes vor Ende seiner Amtszeit sind doppelt so viele gültige Ja- wie Nein-Stimmen notwendig.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vor Ende der Einladungsfrist beim Vorstand eingereicht werden. Die Frist gilt nicht für den Antrag auf Ausschluss der Gäste.
  9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Jeder hat Antragsrecht.

§7 Schwarmsitzung

  1. Die Schwarmsitzung besteht aus den Mitgliedern und mindestens einem Vorstandsmitglied. Jeder Teilnehmer besitzt eine Stimme. Sie findet zu einem regelmäßigen Termin, den der Vorstand festlegt und bekannt macht, statt.
  2. Die Schwarmsitzung trifft alle Entscheidungen, die nicht unter die Kompetenz der Mitgliederversammlung oder Vorstandes fallen.
  3. Es können jederzeit, auch im Laufe der Schwarmsitzung, durch jeden Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Es wird grundsätzlich versucht zu einer Einigung per Diskussion zu kommen. Erst auf Antrag eines Mitglieds der Hochschulgruppe und mit doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen wird der Tagesordnungspunkt vertagt, beendet oder zu einer Abstimmung übergegangen.
  5. Wird zu einer Abstimmung übergegangen, werden Entscheidungen mit mehr Ja- als Nein-Stimmen getroffen.
  6. Die Schwarmsitzung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem Vorsitzenden
    - dem politischen Geschäftsführer
    - dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende und der Schatzmeister führen die Geschäfte.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wahl des Vorstandes hat einmal im Jahr stattzufinden und kann nur im Fall der Nichtbeschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung verschoben werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
  6. Personenbezogene Daten dürfen nur dann elektronisch versendet werden, wenn der Versand nach aktuellem Stand der Technik verschlüsselt erfolgt.
  7. Bei Rücktritt oder Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandmitglieds ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Neuwahl durchzuführen. Es ist, wenn notwendig, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  8. Der Vorstand stellt die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben sicher:
    a) Vertretung der Hochschulgruppe nach Außen,
    b) Pressearbeit,
    c) Organisation aller Versammlungen der Hochschulgruppe,
    d) Mitgliederverwaltung.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung dem Bezirksverband Freiburg der Piratenpartei Deutschland zu. Dieser hat die Mittel für bildungspolitische Zwecke zu verwenden.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder durch eine neue gesetzliche Bestimmung unwirksam werden, so wird die Gültigkeit dieser Satzung im Übrigen nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, eine neue Bestimmung vorzuschlagen, die dem Zweck nach der ursprünglichen Bestimmung möglichst ähnlich ist.

§11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
  2. Die Satzung kann bis zum 05.11.2012 mit einfacher Mehrheit, danach mit Zweidrittelmehrheit, geändert werden. Bis zum Ende des Sommersemesters 2013 muss ein Satzungsevaluationstreffen stattgefunden haben.