HSG:Dresden/Satzung
Satzung der Hochschulpiraten Dresden.
Inhaltsverzeichnis
§ 0 Ponytime
Ein Pausenantrag kann zu jeder Zeit eingebracht werden, indem ein Mitglied laut und deutlich "Ponytime" sagt. Bei Widerspruch eines Mitglieds wird über diesen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen entschieden.
§ 1 Name, Sitz
Die Hochschulgruppe führt den Namen “Hochschulpiraten Dresden”. Der Sitz ist an der Technischen Universität Dresden. Andere Hochschulen dürfen teilnehmen. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.
§ 2 Zweck und Ziele
Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die Piraten-Bewegung zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen, sowie die Ziele und Grundsätze der Piratenpartei Deutschland, der Piratenpartei Dresden und des Landesverbands Sachsen in der Hochschulpolitik zu verwirklichen.
Bildung und Software muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein. Wir stehen für Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sowie die Etablierung einer konstruktiven Diskussions- und Streitkultur.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den Beitrittsgesuch formlos. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen, es ist vor Beschlussfassung anzuhören.
(4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.
§ 4 Finanzen
(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden. Es werden auch Förderungen und andere Zuwendungen angenommen.
(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Schatzmeister benennen.
§ 5 Organe
Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Piratenversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit angemessenem zeitlichem Vorlauf von mindestens 2 Wochen über die Mailingliste der Hochschulgruppe eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr, zur Vorstandswahl.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet ebenfalls auf Antrag in Textform (zum Beispiel per E-Mail) von mindestens 1/3 der Mitglieder beim Vorstand statt.
(3) Mindestens einmal im Jahr finden auf einer Mitgliederversammlung statt: -Rechenschaftsbericht sowie Entlastung des Vorstand(s) -Wahl der Mitglieder des Vorstands.
(4) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen und stimmberechtigt. Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Piratenversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Eine Piratenversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen. Dabei müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorstand, genannt „Kapitän“ 2. Vorstand, genannt „Maat“ und einem Kassenwart, genannt „Schatzmeister“.
(2) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt.
(3) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist dessen Posten für die restliche Amtszeit neu zu besetzen.
(4) Über jede Vorstandssitzung muss ein Sitzungsprotokoll erstellt werden.
§ 8 Unvereinbarkeitserklärung
Wir sind eine Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle mit neuen Ideen.
Wer jedoch mit Ideen von Rassismus, Sexismus, Homophobie, Ableismus, Transphobie und anderen Diskriminierungsformen und damit verbundener struktureller und körperlicher Gewalt auf uns zukommt, hat sich vom Dialog verabschiedet und ist jenseits der Akzeptanzgrenze.
Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören und auf eine alternative Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus und Nationalismus beruhen, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze, die uns als Piraten verbinden.
Die unterzeichnenden Studendierenden erklären das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(2) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder nötig.
§ 10 Auflösung
(1) Die Hochschulgruppe kann sich mit einem Beschluss durch 2/3-Mehrheit der Mitglieder auflösen.
(2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung dem sächsischem Landesverband der Piratenpartei Deutschland zu.