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Satzung des Bezirksverbandes Hamburg-Harburg

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Harburg. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg untergeordnet. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Bezirksverband Hamburg-Harburg ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbands Hamburg auf Bezirksebene.
  2. Der Bezirksverband Hamburg-Harburg der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Harburg. Die offizielle Abkürzung des Bezirkverbandes Hamburg-Harburg der Piratenpartei Deutschland lautet: Piratenpartei Hamburg-Harburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Hamburg-Harburg der Piratenpartei Deutschland ist der Bezirk Hamburg-Harburg.
  4. Dieser Bezirksverband entspricht einem Kreisverband gemäß Parteiengesetz.
  5. Die Mitglieder werden als Hamburg-Harburger Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Bezirk Hamburg-Harburg oder auf Antrag beim Bezirksvorstand.
  2. Der Bezirksverband führt kein Verzeichnis der Hamburg-Harburger Piraten. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Landesverbandes Hamburg geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Bezirksverband.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

§ 7 – Organe des Bezirksverbands

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
  2. Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung in geheimer Wahl nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt.Bei diesem Wahlverfahren kann sich jeder akkreditierte Pirat bei jedem Bewerber für „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ entscheiden. Die Akzeptanz wird dann wie folgt ermittelt:
    Akzeptanz = (Ja Minus Nein) geteilt durch (Ja plus Nein plus Enthaltung) mal 100.
    Die minimale Akzeptanz ist auf 30 festgelegt.
    Die Wahl hat gewonnen, wer den höchsten Akzeptanzwert erhalten hat. Kandidaten, die einen Akzeptanzwert von unter 30 erhalten haben, sind nicht gewählt.
  4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden mindestens drei die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben werden
  5. Der Vorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:
    Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    Dokumentation der Sitzungen
  7. Der Vorstand fertigt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an.
  8. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden hat und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Hamburg-Harburger Piraten, jedoch mindestens fünf, es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung, Satzungsänderungsanträge und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zuzustellen. Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand so rechtzeitig zuzustellen, dass sie mit der Einladung verschickt werden können (in der Regel eine Woche vor Versand).
  3. Eine Woche vor der Mitgliederversammlung hat der Vorstand die vorläufige Tagesordnung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  4. In dringenden Fällen können diese Fristen verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Änderung der Satzung.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, aus dem die Beschlüsse und Wahlergebnisse hervorgehen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

§ 10 – Kandidatenaufstellung für die Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen

Die Kandidatenaufstellung für die Wahlen zur Bürgerschaft und der Bezirksversammlung erfolgt nach den gültigen Gesetzen, sowie den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit doppelt soviel Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden.
  2. Auf Grundlage des Grundsatzprogramms der Piratenpartei bzw. des Landesverbandes Hamburg kann von der Mitgliederversammlung ein eigenes Wahlprogramm für Bürgerschafts- bzw. Bezirkswahlen verabschiedet werden.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

§ 13 – Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Schiedsgericht

Das Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes.

Abschnitt B: Finanzordnung

  1. Der Bezirksverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband
  2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.