HH:Satzung/Version 2.1

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§ 1 Name, Sitz und Betätigungsbereich

  1. Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband genannt, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN, die Zusatzbezeichnung Piratenpartei Hamburg.
  2. Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  3. Der Sitz des Landesverbandes ist Hamburg.
  4. Der Betätigungsbereich des Landesverbandes ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg.
  5. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Landesverband kann jeder Pirat sein und werden, solange dies nicht durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland ausgeschlossen ist.
  2. Der Landesverband führt ein Verzeichnis über seine Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Landesverband wird auf Grundlage der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
  3. Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen seiner zuständigen Parteigliederungen gewählt werden, sofern dies nicht durch Gesetz oder Satzung eingeschränkt ist oder der Pirat Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft ist.
  4. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
  5. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  6. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  7. Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.
  8. Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.
  9. Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen so fern es nicht durch Gesetze eingeschränkt wird.
  10. Die Rechte der Piraten nach Absatz 7 und 9 können nach §12 eingeschränkt werden.

§ 6 Bundespartei und Landesverband

  1. Der Landesverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

§ 7 Gliederung

  1. Der Landesverband kann sich in Bezirksverbände gliedern.

§ 8 Organe, Gremien und Gruppen des Landesverbandes

  1. Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes sind
    a. der Landesparteitag
    b. der Landesvorstand
    c. die Bezirksverbände
    d. das Landesschiedsgericht
  2. Alle Sitzungen der Organe, Gremien und Gruppen werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  3. Alle Sitzungen der Organe, Gremien und Gruppen sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  4. Der Landesparteitag beschließt Grundsätze für die Organe, Gremien und Gruppen.
  5. Die Organe, Gremien und Gruppen geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 8a Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Landesvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Hamburger Piraten sie beantragen. Der Landesvorstand veröffentlicht die Einladung auf der Startseite der Webseite der Piratenpartei Hamburg und per E-Mail mit vierwöchiger Frist. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Landesvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  3. Ist ein Beschluss des Landesparteitages zu einem besonderem, kurzfristig eingetretenem Ereignis nötig, so kann ein außerordentlicher Landesparteitag ausschließlich zu den Gründen der Einberufung einberufen werden. Abweichend von den Regelungen aus §8a (2) gilt eine Einladungs- und Veröffentlichungsfrist von einer Woche.
  4. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 oder 10% der stimmberechtigten Hamburger Piraten anwesend sind.
  5. Die Aufgaben des Landesparteitages sind insbesondere:
    a. die Wahl des Landesvorstandes,
    b. die Wahl von Kassenprüfern,
    c. die Wahl von Rechnungsprüfern,
    d. die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
    e. die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
    f. die Beschlussfassung über die Listenkandidaten und die Direktkandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen,
    g. die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
    h. die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
    i. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    j. die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Landesvorstandes.
  6. Anträge sollen zehn Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden.
  7. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg.
  8. Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  9. Der Landesparteitag bestätigt mindestens zwei Rechnungsprüfer als Kassenprüfer, die den Finanzbericht des Landesvorstandes vor der Beschlussfassung über dessen Entlastung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Sollten die Rechnungsprüfer nicht zur Verfügung stehen werden mindestens 2 Kassenprüfer kommissarisch gewählt. Die Kassenprüfer sind nach dem Bericht zu entlassen.
  10. Der Landesparteitag wählt mindestens 2 Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

§ 8b Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband vor dem Bundesvorstand, führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane.
  2. Dem Landesvorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzer.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer und direkter Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.
  4. Das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
  5. Auf Antrag von mindestens 5 Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  6. Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
  8. Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
    a. den Landesverband nach außen zu vertreten,
    b. Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
    c. seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
    d. den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.
  9. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    c. Dokumentation der Sitzungen
    d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    f. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  10. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
  11. Der Landesvorstand kann durch einen ordentlichen LPT abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes.

§ 8c Das Landeschiedsgericht

  1. Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 9 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes.
  2. Landeslistenbewerber müssen Mitglied des Landesverbandes sein.

§ 10 Zulassung von Gästen

  1. Der Landesparteitag lässt grundsätzlich Gäste zu. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
  2. Gäste haben kein Stimmrecht.
  3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

  1. Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 12 Verschlusssachen

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden einer Sitzung als Verschlusssache deklariert werden.
    a. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutzes bedürfen.
    b. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    c. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    d. Verschlusssachen müssen innerhalb von einem Jahr ab Beschlussfassung offen gelegt werden oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann über eine Offenlegung oder eine dauerhafte Verschlusssache.
    e. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

§ 13 Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand eingegangen ist. Der Landesparteitag ist berechtigt einen Antrag im Wortlaut zu ändern, sofern dadurch die Bedeutung des Antrags erhalten bleibt.

§ 14 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung eines Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einem anderen Landesverband bedarf eines Beschlusses des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten.
  2. Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den Hamburger Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim. Bei der Urabstimmung müssen drei Viertel der stimmberechtigten Hamburger Piraten der Entscheidung des Landesparteitages zur Auflösung oder Verschmelzung zustimmen.
  3. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
  4. Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernehmen die Vorsitzenden und der Schatzmeister.
  5. Durch den Beschluss des Landesverbandes, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.
  6. Bei der Auflösung des Landesverbandes fallen sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.
  7. Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung erhält erst durch Zustimmung eines Bundesparteitages endgültige Rechtskraft.

§ 15 Finanzordnung

  1. Es gilt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.
  3. Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.
  4. Der Landesverband führt ein Konto mit Electronic Banking. Jedem Landesvorstandsmitglied wird jederzeit Einblick in die Kontoführung gewährt.
  5. Die Kontobewegungen werden auf einer für jedermann einsehbaren Webseite offen gelegt und regelmäßig aktualisiert. Persönliche Daten werden anonymisiert.

§ 16 Schiedsgerichtsordnung

  1. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 17 Die Beschlussfassung des Landesparteitages

  1. Der Landesparteitag wählt mit einfacher Mehrheit in öffentlicher Abstimmung einen Piraten zum Versammlungsleiter, einen weiteren Piraten zum Wahlleiter sowie ausreichend Piraten zu Wahlhelfern.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  3. Der Landesparteitag fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
  4. Personenwahlen, bis auf die in Abs. 1 genannten Ausnahmen, sind geheim.
  5. Zur Aufstellung von Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen gelten die entsprechenden Gesetze und Vorschriften.

§ 18 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt abweichend von § 13 Abs. 1, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.
  2. Eine nach § 18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.
  3. Die Mitglieder sind über eine nach § 18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung am Tag der Änderung per E-Mail zu informieren.
  4. Eine nach § 18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist dem nächsten Landesparteitag zur Bestätigung vorzulegen.