HH:Satzung/Entwurf Gruppenregeln

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[Entwurf zur] Regelung der Arbeit Gruppen im Landesverband Hamburg

§ 1 Grundsätzliches

  1. Jeder Pirat hat das Recht, sich an der Arbeit politischer und organisatorischer Gruppen der Piratenpartei Hamburg zu beteiligen. Ihre Arbeit findet im Rahmen der Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbands Hamburg statt.
  2. Solange der Landesvorstand nichts anderes beschließt, können sich auch Nichtpiraten an der Arbeit der Gruppen beteiligen.
  3. Die Meinungsbildung innerhalb der Gruppen soll sich stets nach den demokratischen Gepflogenheiten richten.
  4. Die Arbeit politischer Gruppen unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, sie sollte jedoch nicht den Grundsätzen und Zielen der Piratenpartei zuwiederlaufen. Die Arbeit organisatorischer Gruppen kann durch den Landesvorstand gesteuert werden.
  5. Im Rahmen der Arbeit der politischen und organisatorischen Gruppen verpflichten sich alle Beteiligten, nicht gegen geltendes Gesetz zu verstoßen und weder aktiv noch durch Unterlassung der Piratenpartei oder einer ihrer Gliederungen zu schaden.
  6. Gremien werden durch den Vorstand oder den Landesparteitag für bestimmte Aufgaben mit zeitlich befristeten Arbeitsschwerpunkt eingesetzt und unterliegen den selben Regeln wie eine Gruppe.

§ 2 Pflichten einer Gruppe

  1. Jede Gruppe meldet ihr Bestehen dem Landesvorstand und benennt mindestens einen Ansprechepartner.
  2. Jede Gruppe lädt zu ihren Treffen, ob real oder virtuell, mindestens eine Woche im Voraus öffentlich ein. Hierzu sollen die Mailingliste des Landesverbands und das Landes-Wiki genutzt werden. In der Einladung werden Ort und Zeitpunkt des Treffens sowie eine vorläufige Tagesordnung mitgeteilt.
  3. Über Treffen von Gruppen wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Dieses wird nach dem Treffen zeitnah über die Mailingliste des Landesverbands verbreitet und im Wiki archiviert.
  4. Jede Gruppe berichtet regelmäßig auf einem landesweiten Treffen wie dem Stammtisch über ihre Arbeit.

§ 3 Einfluss des Landesvorstandes auf die Arbeit organisatorischer Gruppen

  1. Der Landesvorstand lässt die Piraten durch die organisatorischen Gruppen so weit wie möglich an der organisatorischen Arbeit des Landesverbandes teilhaben.
  2. Auf Beschluss des Landesvorstandes kann dieser einer organisatorischen Gruppe Ziele und Arbeitsweisen vorgeben. Er ist dabei verpflichtet, die Mitglieder der Gruppe in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
  3. Der Landesvorstand kann einer organisatorischen Gruppe gegenüber ein Vorstandsmitglied als Ansprechpartner benennen.
  4. Der Landesvorstand kann eine organisatorische Gruppe mit öffentlicher Begründung davon ausnehmen, dass Nichtpiraten an ihrer Arbeit teilnehmen können.
  5. Mittels der Ordnungsmaßnahme 'Verweis' kann der Landesvorstand einen Piraten von der Arbeit in einer organisatorischen Gruppe befristet ausschließen. Er kann weiterhin mit einfachem Beschluss und öffentlicher Begründung einem Nichtpiraten die Mitarbeit untersagen.
  6. Auf den öffentlichen Antrag einer organisatorischen Gruppe hin kann der Landesvorstand entscheiden, dass ein bestimmtes Treffen nichtöffentlich stattfindet. Hierfür müssen gewichtige Gründe (wie etwa Datenschutz, IT-Sicherheit o.Ä.) vorliegen und öffentlich genannt werden.

§ 4 Finanzielle und materielle Ausstattung von Gruppen

  1. Der Landesvorstand kann beschließen, eine Arbeitsgemeinschaft mit finanziellen oder technischen Mitteln auf Kosten der Partei ausstatten.
  2. Jede Arbeitsgemeinschaft kann einen begründeten Antrag auf solche Ausstattung stellen.
  3. Alle Anträge und Beschlüsse unter §4 müssen über Mailingliste des Landesverbandes öffentlich gemacht und im Wiki archiviert werden.

§ 5 Beilegung von Streitigkeiten

  1. Streitigkeiten der Gruppen untereinander sollen grundsätzlich durch eine Einigung auf einem gemeinsamen Treffen und beigelegt werden.
  2. Sollte der Versuch nach 1. erfolglos geblieben sein, kann eine der beiden Gruppen den Landesvorstand darum ersuchen, zur Schlichtung einzuschreiten.
  3. Scheitert ein Versuch nach 2., oder lehnt der es der Landesvorstand ab, einzuschreiten, so ist das Landesschiedgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden.