HH:Harburg/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung des Bezirksverbandes Hamburg-Harburg

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.09.2011. Auf der Bezirksmitgliederversammlungen vom 03. November 2012 wurden Satzungsänderungen beschlossen. Die hier wiedergegebene Fassung beinhaltet diese Änderungen.

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Harburg. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg untergeordnet. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 1. Der Bezirksverband Hamburg-Harburg ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbands Hamburg auf Bezirksebene.

2. Der Bezirksverband Hamburg-Harburg der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Harburg. Die Zusatzbezeichnung lautet Piratenpartei Hamburg-Harburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

3. Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Hamburg-Harburg der Piratenpartei Deutschland ist der Bezirk Hamburg-Harburg.

4. Die Mitglieder werden als Harburger Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Bezirk Hamburg-Harburg oder auf Antrag beim Bezirksvorstand.

2. Der Bezirksverband führt kein Verzeichnis der Harburger Piraten. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbands geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Bezirksverband.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

§ 7 – Organe des Bezirksverbands

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.

2. Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung in geheimer Wahl nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt. Bei diesem Wahlverfahren kann sich jeder akkreditierte Pirat bei jedem Bewerber für „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ entscheiden. Die Akzeptanz wird dann wie folgt ermittelt: Akzeptanz = (Ja Minus Nein) geteilt durch (Ja plus Nein plus Enthaltung) mal 100. Die minimale Akzeptanz ist auf > 0 festgelegt. Die Wahl hat gewonnen, wer den höchsten Akzeptanzwert erhalten hat. Kandidaten, die einen Akzeptanzwert von 0 oder < 0 erhalten, sind nicht gewählt.

4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden mindestens drei Tage vorher eingeladen. In der Einladung wird die Tagesordnung, der Tagungsorts und die Tagungszeit bekannt gegeben.

5. Der Vorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen

7. Der Vorstand fertigt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an.

8. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Harburger Piraten, jedoch mindestens fünf, es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in per E-Mail in der Regel vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung, Satzungsänderungsanträge und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

2. Anträge an die Mitgliederversammlung sowie Satzungsänderungsanträge sind zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in einem vom Vorstand für diese Zwecke zur Verfügung gestellten Onlinemedium (typischerweise Wiki), welches in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird, zur Kenntnis zu bringen. Alternativ können diese Anträge dem Vorstand auch in Textform (Brief, E-Mail oder Fax)zugestellt werden.

3. Eine Woche vor der Mitgliederversammlung hat der Vorstand die vorläufige Tagesordnung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

4. In dringenden Fällen können diese Fristen verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Änderung der Satzung.

5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, aus dem die Beschlüsse und Wahlergebnisse hervorgehen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

§ 10 – Kandidatenaufstellung für die Wahl zur Bürgerschaft und zur Bezirksversammlung

Die Kandidatenaufstellung für die Wahl zur Bürgerschaft und der Bezirksversammlung erfolgt nach den gültigen Gesetzen, sowie den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

1. Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit doppelt soviel Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen werden.

2. Auf Grundlage des Grundsatzprogramms der Piratenpartei bzw. des Landesverbandes Hamburg kann von der Mitgliederversammlung ein eigenes, ergänzendes Wahlprogramm für Bürgerschafts- bzw. Bezirkswahlen verabschiedet werden.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

Abschnitt B: Finanzordnung

1. Der Bezirksverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband

2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.