HH:Bezirksverband Hamburg-Bergedorf/Mitgliederversammlung 05.2011/säa
Anträge zur Änderung der Satzung
Änderungsantrag Nr.
1
Beantragt von
Betrifft
§2 Nr.2 (Mitgliedschaft)
Alte Fassung
Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt kein Piratenverzeichnis. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung kann ein Mitgliederverzeichnis führen.
Begründung
Durch ein im BzV geführtes Mitgliederverzeichnis kann bei Bedarf (z.B. Einladungen zu Sonderparteitagen) schneller darauf zugegriffen werden. Das Verzeichnis im LV bleibt in jedem Fall das Führende.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
2
Beantragt von
Betrifft
§8 Nr.1 (Der Vorstand)
Alte Fassung
Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Bezirksschatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf dem Bezirksparteitag gewählt werden. Es muß immer zu einer ungeraden Gesamtanzahl Vorstandsmitglieder kommen.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Bezirksschatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf der Bezirkmitgliederversammlung gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Begründung
Ermöglicht eine flexiblere Zusammensetzung des Vorstandes und entspricht der Landessatzung.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
3
Beantragt von
Betrifft
§8 Nr.2 (Der Vorstand)
Alte Fassung
Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Begründung
Die MV ist das einzige dem Vorstand übergeordnete Organ.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
4
Beantragt von
Betrifft
§8 Nr.8 (Der Vorstand)
Alte Fassung
Der Vorstand liefert zur Bezirksmitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Bezirksmitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Der Vorstand liefert zur Bezirksmitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
Begründung
Die Konsequenz ergibt sich automatisch aus der fehlenden Entlastung.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
5
Beantragt von
Betrifft
§8 Nr.10 (Der Vorstand)
Alte Fassung
Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte fort, bis eine von ihm einberufene außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden hat und einen neuen Vorstand gewählt haben wird.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte fort, bis die Bezirksmitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
Begründung
Die schnellstmögliche Einberufung einer MV ergibt sich bereits aus §8 Nr.9
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
6
Beantragt von
Betrifft
§9 Nr.2 (Die Bezirksmitgliederversammlung)
Alte Fassung
Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden.
Begründung
Das Prozedere einer außerordentlichen MV wird in §9 Nr.6 abschließend geregelt.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
7
Beantragt von
Betrifft
§11 Nr.3 (Satzungs- und Programmänderungen)
Alte Fassung
Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal bzw. Bezirkswahlen von der Bezirksmitgliederversammlung verabschiedet werden.
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Ein Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes wird auf Bezirksebene für Kommunal bzw. Bezirkswahlen von der Bezirksmitgliederversammlung verabschiedet. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, eigenverantwortlich ein Wahlprogramm zu erstellen. In dringenden Fällen kann dies auch nachträglich erfolgen.
Begründung
Ermöglicht z.B. im Falle von Neuwahlen die Erstellung eines Wahlprogramms ohne vorhergehende Ermächtigung.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
8
Beantragt von
Betrifft
Steht in Konkurrenz zu Antrag Nr. 9 und 10
§10a (Parlamentarische Kooperationen)
Alte Fassung
[neuer Paragraph]
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Die Aufnahme von Verhandlungen über Kooperationen mit anderen Parteien zur Bildung einer Koalition oder Fraktion auf Bezirksebene wird von der Bezirksmitgliederversammlung beschlossen.
Begründung
Dies stellt sicher, daß die Parteibasis die angestrebte Kooperation mitträgt.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
9
Beantragt von
Betrifft
Steht in Konkurrenz zu Antrag Nr. 8 und 10
§10a (Parlamentarische Kooperationen)
Alte Fassung
[neuer Paragraph]
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Die Aufnahme von Verhandlungen über Kooperationen mit anderen Parteien zur Bildung einer Koalition oder Fraktion auf Bezirksebene wird vom Vorstand beschlossen.
Begründung
Erlaubt flexible Verhandlungen ohne unnötigen Verwaltungsoverhead.
Diskussion
Änderungsantrag Nr.
10
Beantragt von
Betrifft
Steht in Konkurrenz zu Antrag Nr. 8 und 9
§10a (Parlamentarische Kooperationen)
Alte Fassung
[neuer Paragraph]
Beantragte Änderungen & Neue Fassung
Die Aufnahme von Verhandlungen über Kooperationen mit anderen Parteien zur Bildung einer Koalition oder Fraktion auf Bezirksebene wird vom Vorstand beschlossen. Ein positives Ergebnis ist von der Bezirksmitgliederversammlung zu bestätigen.
Begründung
Erlaubt flexible Verhandlungen und sorgt für eine Legitimation der Kooperation durch die Basis.
Diskussion