HE:Struktur/AG/Wahlen/WahlordnungLandesliste2

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Vorschlag 2

Problemstellung

Problem: bisherige Wahlsysteme in anderen Bundesländern sind langatmig und kompliziert. Es geht aber auch einfacher, denn wir müssen nicht jeden Kandidaten einzeln mit über 50% wählen. Die Erfahrung aus den anderen Bundesländern hat gezeigt, dass sich mit mehreren Wahlgängen die Reihenfolge nicht ändert, es zieht sich nur, bis sie alle über 50% gehoben sind. Also: einen Wahlgang machen, danach den Bestätigungswahlgang, fertig.


§1 Begriffe

(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.

(2) Wählbar für die Landesliste Hessen zur Bundestagswahl zum 18. Bundestag ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • keiner anderen Partei angehört,
  • keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat, und
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt und
  • nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Bei Losverfahren zur Bestimmung von Reihenfolgen für Vorstellungs-/Fragerunden oder Listenplätze werden die betroffenen Kandidatennummern als aufsteigende Reihenfolge blind gezogen.

(4) Alle Wahlgänge finden geheim statt.

§2 Vorbereitung

Der Wahlleiter erklärt der Versammlung, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist, und erläutert das Verfahren.

§3 Wahlverfahren

(1) Die Landesliste wird durch einen Wahlgang erstellt.

(2) Allen Kandidaten wird vom Wahlleiter eine während der gesamten Aufstellungsversammlung gültige Kandidatennummer (KN) zugewiesen und dem Kandidaten mitgeteilt. Die Zuweisung der KN wird vom Wahlleiter in der Kandidatenliste vermerkt.

§4 Kandidatenvorstellung

(1) Der Wahlleiter öffnet die Kandidatenliste. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft und dem Kandidaten eine Kandidatennummer zugewiesen. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Kandidatenliste. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(2) Alle Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm maximal 10 Minuten vorzustellen.

(3) Die Reihenfolge bestimmt das Los.

(4) Es ist möglich mit einem GO-Antrag auf Kandidaturverschiebung an das Ende der Vorstellungsliste gesetzt zu werden.

(5) Nach der Vorstellung eines Kandidaten stimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob eine Befragung gestartet wird.

(6) Im Falle einer Kandidatenbefragung wird die Frageliste wie die in der Geschäftsordnung beschriebene Redeliste behandelt.

(7) Nach Abschluss der letzten Kandidatenvorstellung erfolgt die Wahl per Zustimmungswahl.

§5 Wahlgang

(1) Pro Kandidat kann eine Ja-Stimme vergeben werden.

(2) Zusätzlich können zur Gewichtung bei den Kandidaten, die mit Ja angekreuzt werden, bis zu weitere 5 Stimmen vergeben werden.

(3) Gewählt sind die Kandidaten, die ein Quorum von mehr als 50% bei den Ja-Stimmen erreicht haben. Die Reihenfolge der Landesliste ergibt sich aus den Gewichtungsstimmen.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.