HE:OwDiDa/Satzung

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Satzung Piratenpartei Darmstadt / Darmstadt-Dieburg / Odenwaldkreis

Stand: 16. Oktober 2022

Präambel

Die Piratenpartei Darmstadt / Darmstadt-Dieburg / Odenwaldkreis formiert sich im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei entschieden ab.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen Kreisverband Darmstadt / Darmstadt-Dieburg / Odenwaldkreis. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Hessen. Kurzbezeichnungen sind PIRATEN Darmstadt / Darmstadt-Dieburg / Odenwald und PIRATEN OwDiDa.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN OwDiDa ist die Kreisfreie Stadt Darmstadt, der Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Odenwaldkreis. Sitz des Kreisverbands ist Darmstadt.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der PIRATEN OwDiDa ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Darmstadt Stadt, dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, dem Odenwaldkreis oder die per Beschluss nach § 2a Bundessatzung aufgenommenen Mitglieder.

(2) Vom Mitglied ist eine Mitgliedschaft in einer anderen Partei gegenüber dem Kreisvorstand der PIRATEN OwDiDa unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von radikalen Organisationen, die verfassungswidrige Ziele verfolgen, ist mit der Mitgliedschaft im Kreisverband und seinen Gliederungen unvereinbar.

§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge besteht nicht.

§4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1-7) gestrichen, siehe Bundessatzung

(8) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe aus zu schließen.

(9) Jedes Parteimitglied der PIRATEN OwDiDa kann den Antrag auf ein Misstrauensvotum bei dem Kreisvorstand stellen. Der Kreisvorstand veröffentlicht diesen Antrag unverzüglich in angemessener Form. Unterstützen innerhalb von 28 Tagen 10%, mindestens jedoch 10 der Mitglieder des Kreisverbandes den Antrag (jeweils einschließlich des Antragstellers), so ist der Vorstand verpflichtet unverzüglich einen Außerordentlichen Parteitag einzuberufen, auf dem über die Abberufung des Vorstandes entschieden und ggf. ein neuer Vorstand gewählt wird. Werden innerhalb dieser Zeitspanne die erforderlichen Stimmen nicht erreicht, ist der Antrag abgelehnt.

§5 Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen. Der Kreisvorstand kann nicht selbst Ordnungsmaßnahmen verhängen.

§6 Transparenz

(1) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN OwDiDa mit Ausnahme der Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden dürfen.

(2) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN OwDiDa mit Dritten ist den Mitgliedern offen zu legen.

(3) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

(4) Alle Sitzungen der Gremien und Organe sind für Piraten und Gäste offen. Ein Beschluss über Ausschluss von Gästen oder Piraten kann durch eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden Gremien- bzw. Organvertretern getroffen werden.

§7 Kreisverband und Ortsverbände

(1) Die PIRATEN OwDiDa sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

(2) Die untergeordneten Gebietsverbände sind ihrerseits verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN OwDiDa zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN OwDiDa richtet.

(3) Verletzen den PIRATEN OwDiDa nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der PIRATEN OwDiDa berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.

§8 Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, mit jeweils mindestens 42 Mitgliedern.

(2) Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

(3) Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens 13 und der Beschluss von 23 der gründenden Mitglieder erforderlich. Die Einberufung der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand.

§9 Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • Kreisparteitag
  • Kreisvorstand

§10 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der PIRATEN OwDiDa, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal alle 13 Monate. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn abgerundet das Doppelte der Wurzel der Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes es beantragen.

(3) Die Einladung hat spätestens 28 Tage vor regulären bzw. spätestens 14 Tage vor außerordentlichen Parteitagen in Textform (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Bis spätestens 14 Tage vorher muss der Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, mitgeteilt werden. Der Tagungsort muss innerhalb des Gebiets des Kreisverbandes liegen.

(4) Spätestens 7 Tage vor dem Kreisparteitag sind Programm- und Satzungsänderungsanträge online zu veröffentlichen. Wo genau und in welcher Form gibt der Vorstand spätestens beim Verschicken der Einladung bekannt. Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller zusätzlich eine Ankündigung des Satzungsänderungsantrages über das zentrale Kommunikationsmittel veröffentlichen. Welches dies ist, wird in der Geschäftsordnung definiert. Redaktionelle Änderungen, die den Sinn nicht verändern (z. B. Rechtschreibung), sind bis zum Kreisparteitag möglich.

(5) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(6) Weiteres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt.

(7) - gestrichen -

§11 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, für eine Zeit von 12 Monaten, gewählt. Nach Abauf der 12 Monate ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.

(3) Tritt der Kreisvorstand zusammen, wird das mit Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes auf der Website des Kreisverbandes angekündigt. Der Vorstand ist voll beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder der Einberufung Folge leisten.

(4) Auf Antrag der abgerundeten Wurzel der Anzahl der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(5) Der Vorstand gibt sich innerhalb der ersten drei Monate seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

(6) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied über oder der restliche Vorstand ernennt eine kommissarische Vertretung.

(7) Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern besteht. In diesem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen. Für die Organisation dieses Kreisparteitages sind die übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Ist der gesamte Vorstand zurückgetreten, geht diese Aufgabe an den Landesvorstand, der diese Aufgabe auch delegieren kann. Das letzte ausscheidende Vorstandsmitglied hat diesen Tatbestand zuvor unverzüglich dem Landesvorstand mitzuteilen.

(8) Der Vorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

(9) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(10) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt pro Monat über 50 € des Vermögens des Kreisverbandes nach Maßgabe dieser Satzung frei zu verfügen, ohne den Beschluss des Vorstandes einzuholen. Tätigt der Schatzmeister Ausgaben nach dieser Regelung, hat er den Kreisverband über das zentrale Kommunikationsmittel innerhalb einer Woche darüber zu informieren.

§12 Finanzordnung

(1) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).

(2) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind im Bankzahlungsverkehr zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.

(3) Auf jedem Kreisparteitag auf dem Vorstandswahlen stattfinden werden zwei Kassenprüfer und beliebig viele Ersatz-Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes. Ihnen obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Ihnen ist jederzeit voller Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten auf zu bewahren. Sie sind angehalten, etwa 14 Tage vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.

(4) Auf jedem Kreisparteitag auf dem Vorstandswahlen stattfinden, werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, sachlich und formal, vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Hierfür ist ihnen voller Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren. Ihnen müssen alle Unterlagen der Kassenprüfer übergeben werden. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Kassenprüfer dürfen (und sollten) zum Rechnungsprüfer ernannt werden.

(5) Die Liste der Ersatz-Kassenprüfer ist mit einer Rangfolge zu versehen. Sie ist durch Mehrheitswahl pro Listenplatz oder durch die Stimmenzahl eines gemeinsamen Wahlganges zu ermitteln. Stichwahlen für einen Listenplatz sind nur dann durchzuführen, wenn sich die stimmengleichen Kandidaten nicht auf eine Reihenfolge einigen können.

(6) Fällt ein Kassenprüfer aus, ist er durch den rangnächsten nicht ausgefallenen Ersatz-Kassenprüfer zu ersetzen (Nachrückung). Verbleiben auch nach Ausnutzung aller möglichen Nachrückungen keine zwei Kassenprüfer, kann durch einfachen Beschluss des Kreisvorstandes die Prüfung des betreffenden Kassenjahres auf den übergeordneten Landesverband übertragen werden.

(7) Weiteres regelt die Bundessatzung.

§13 Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN OwDiDa. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Kandidaten auf Aufstellungsversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden.

(6) Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt (Enthaltungen werden nicht gezählt). Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis, erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

(7) Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. Wird die einfache Mehrheit erreicht, müssen sofort Neuwahlen durchgeführt werden.

(8) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(9) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

§14 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages. Bis zur Zustimmung des Landesparteitages ist die Verschmelzung vorläufig wirksam.

(2) Der Kreisverband kann wieder in zwei oder drei separate Kreisverbände aufgeteilt werden. Auf jedem Kreisparteitag kann der Antrag gestellt werden, darüber abzustimmen, ob eine Unterteilung des Kreisverband erwünscht ist, wenn der Antrag von zehn Prozent der anwedenden Mitglieder schriftlich unterstützt wird. Die Mitglieder mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Darmstadt, die Mitglieder mit Wohnsitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Mitglieder mit Wohnsitz im Odenwaldkreis müssen in diesem Fall getrennt voneinander abstimmen. Spricht sich eine der Gruppen mit einer 2/3 Mehrheit und der darauf folgende Landesparteitag für die Abspaltung von der bzw. den anderen Gruppen in einen separaten Kreisverband aus, so ist diese Spaltung, frühestens in 30 und maximal in 60 Tagen, zu vollziehen.

(3) Bis zur Teilung ist der amtierende Vorstand kommissarisch tätig und ruft in den zukünftigen Gliederungen die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlungen müssen am gleichem Tag stattfinden. Die aktuelle Satzung ist bis dahin gültig und wird von den neuen Gliederungen, mit Ausnahme von §14 Absatz 2, 3 und 4, übernommen. Der Kreisname ist entsprechend anzupassen.

(4) Finanzmittel und Verbindlichkeiten gehen entsprechend der Anzahl der jeweiligen Mitglieder anteilig auf die Kreisverbände über.

§15 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

(1) Änderungen der Satzung und des Programmes können nur durch Beschluss eines Kreisparteitages mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland und das Programm der Piratenpartei Hessen wird von den PIRATEN OwDiDa übernommen.

(3) Das Grundsatzprogramm kann durch die PIRATEN OwDiDa um regionale Punkte ergänzt werden. Das Legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.

§16 Ergänzende Regelungen

Bei Regelungslücken in dieser Satzung sind die Satzungen der übergeordneten Gliederungen dem Rang nach entsprechend anzuwenden.