HE:Offenbach/Wahlordnung AV Kommunalwahl

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Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung zur Kommunalwahl

§ 1 Grundsätze

  1. Die Wahlen der Bewerber für die Kommunalwahl sind grundsätzlich geheim, steht nur ein Bewerber oder eine Liste zu Wahl, kann offen darüber abgestimmt werden.
  2. Eine auf den Stimmzetteln abgebene Stimme ist gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
  3. Ein Bewerber ist stets nur dann gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
  4. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerbern entscheidet eine Stichwahl.
  5. Es gelten alle weiteren Regeln der beschlossenen Geschäftsordnung, soweit nicht durch diese Wahlordnung spezifiziert.

§ 2 Wählbarkeit zur Kommunalwahl

  1. Zugelassen als Bewerber sind alle Personen, die nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung das passive Wahlrecht zur Kommunalwahl besitzen.
  2. Wählbar als Mitglied einer Kommunalvertretung sind die wahlberechtigten Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde, Stadt oder Landkreis ihren Wohnsitz haben.
  3. Wählbar als Mitglied der Kommunalvertretung sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
  4. Wählbar sind gemäß § 30 (1) der Hessischen Gemeindeordnung auch Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger).
  5. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 3 Vorschlagsrecht

  1. Der Wahlleiter ruft auf, Wahlvorschläge zu benennen.
  2. Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §2 dieser Wahlordnung wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
  3. Teilnehmer der Versammlung können sich auch selbst vorschlagen.
  4. Für jeden Bewerber eines Wahlvorschlags muss eine Zustimmungserklärung des Bewerbers vorliegen.

§ 4 Vorstellung

  1. Es erhalten alle Bewerber die Möglichkeit, sich und ihr Programm vor dem aufgerufenen Wahlgang ausführlich vorzustellen. Hierbei stehen jedem Bewerber maximal 10 Minuten zur Verfügung. Bei mehreren Bewerbern für einen Wahlgang wird die Reihenfolge der Vorstellungen durch den Wahlleiterleiter ausgelost.
  2. Bewirbt ich ein Bewerber für einen weiteren Listenplatz und hat sich bereits der Versammlung vorgestellt, so beträgt sich weitere Vorstellungszeit 5 Minuten.
  3. Im Anschluss an jede einzelne Vorstellung wird der aktuelle Bewerber durch die stimmberechtigten Teilnehmer befragt. Jeder Teilnehmer in der Fragerliste stellt nur eine Frage. Ist diese beantwortet, steht es Ihm frei, sich erneut für eine Frage zu melden.
  4. Der Bewerber hat für die Beantwortung jeder Frage ein Zeitfenster von 60 Sekunden.

§ 5 Beschluß des Wahlmodus

  1. Die Wahlen finden nach dem in § 6 Wahlmodus Einzelplatzwahlen beschriebenen Verfahren statt.
  2. Die Versammlung kann abweichende oder weitere Regelungen zum Wahlmodus beschließen.

§ 6 Wahlmodus Einzelplatzwahlen

  1. Die Wahlen aller Listenplätze werden einzeln pro Listenplatz durchgeführt.
  2. Vor jedem aufgerufenen Wahlgang erfolgt die Vorstellung der Bewerber nach § 4 dieser Wahlordnung.
  3. Gibt es für die Wahl eines Listenplatzes nur einen Bewerber, so wird eine Wahl durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt (absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    1. Jeder Stimmberechtigte hat hierbei eine Stimme und kann mit Ja oder Nein abstimmen.
    2. Der Bewerber ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden und er die absolute Mehrheit erhalten hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    3. Bei Ablehnung des Bewerbers wird die Bewerberliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  4. Gibt es für die Wahl eines Listenplatzes mehrere Kandidaten, findet eine Wahl durch Mehrheitsbeschluss statt (absolute Mehrheit der angegebenen Stimmen). Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    1. Jeder Stimmberechtigte hat bei der Wahl eine Stimme.
    2. Gewählt ist der Bewerber, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    3. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit wird zwischen den Bewerbern, deren Stimmzahl den zwei höchsten Stimmzahlen entspricht, eine Stichwahl durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt.
    4. Gewählt ist der Bewerber, welcher durch die Stichwahl die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.
    5. Bei Ablehnung aller Bewerber wird die Bewerberliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  5. Das Wahlverfahren wird solange wiederholt, bis alle Listenplätze belegt sind oder keine Bewerber mehr zur Verfügung stehen.
  6. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt durch den Wahlleiter und die Wahlhelfer. Über jede Auszählung wird ein Protokoll erstellt.

§ 6a Wahlmodus Losverfahren

  1. Möchte kein Bewerber mehr auf einen bestimmten Listenplatz, so können die verbliebenen Listenplätze im Losverfahren vergeben werden.
  2. Dazu werden die Namen der verbliebenen Bewerber auf ein Los geschrieben und beginnend mit dem niedrigsten noch freien Listenplatz gezogen.
  3. Über das Ergebnis der Auslosung wird abgestimmt.

§ 7 Abstimmung über die Liste zur Kommunalwahl

  1. Nach Abschluss der Wahlen gemäß § 6 oder Auslosung gemäß § 6a dieser Wahlordnung erfolgt eine geheime Endabstimmung über die beschlossene Liste zur Kommunalwahl.
    1. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und kann mit Ja oder Nein abstimmen.
    2. Gewählt ist die Kommunalwahlliste, wenn sie durch die Endabstimmung die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht zur Bestimmung der absoluten Mehrheit herangezogen.

§ 8 Wahlniederschrift

  1. Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person schreibt die Wahlniederschrift.
  2. Über jeden Wahlgang ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, welche
    a) die Informationen zu den gewählten Kandidaten,
    b) die Anzahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen
    enthält.
  3. Die Wahlniederschriften sind der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
  4. Die Stimmzettel und die Auszählprotokolle jedes Wahlgangs werden jeweils in einem Umschlag aufbewahrt. Der Umschlag wird mit Wahlgangsnummer, Datum, Name der Aufstellungsversammlung, Name des Wahlleiters und Name des Wahlhelfers beschriftet. Die Umschläge werden vom zuständigen Kreisvorstand archiviert.