HE:Offenbach/Wahlordnung AV ALB

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Vorschlag: Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung zur Ausländerbeiratswahl

§ 1 Grundsätze

  1. Die Wahlen der Bewerber für die Ausländerbeiratswahl sind geheim.
  2. Eine auf den Stimmzetteln abgebene Stimme ist gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
  3. Ein Bewerber ist stets nur dann gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
  4. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerbern entscheidet eine Stichwahl.
  5. Es gelten alle weiteren Regeln der beschlossenen Geschäftsordnung, soweit nicht durch diese Wahlordnung spezifiziert.

§ 2 Wählbarkeit zum Ausländerbeirat

  1. Zugelassen als Bewerber sind alle Personen, die nach § 86 (3) und (4) der Hessischen Gemeindeordnung das passive Wahlrecht zur Ausländerbeiratswahl besitzen.
  2. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
  3. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
    a. die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder
    b. die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

§ 3 Vorschlagsrecht

  1. Der Wahlleiter ruft auf, Wahlvorschläge zu benennen.
  2. Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §2 dieser Wahlordnung wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
  3. Teilnehmer der Versammlung können sich auch selbst vorschlagen.
  4. Für jeden Bewerber eines Wahlvorschlags muss eine Zustimmungserklärung des Bewerbers vorliegen.

§ 4 Vorstellung

  1. Es erhalten alle Bewerber die Möglichkeit, sich und ihr Programm vor dem aufgerufenen Wahlgang ausführlich vorzustellen. Hierbei stehen jedem Bewerber maximal 10 Minuten zur Verfügung. Die Reihenfolge der Vorstellungen wird durch den Versammlungsleiter ausgelost.
  2. Im Anschluss an jede einzelne Vorstellung wird der aktuelle Bewerber durch die stimmberechtigten Teilnehmer befragt. Jeder Teilnehmer in der Fragerliste stellt nur eine Frage. Ist diese beantwortet, steht es Ihm frei, sich erneut für eine Frage zu melden.
  3. Der Bewerber hat für die Beantwortung jeder Frage ein Zeitfenster von 60 Sekunden.

§ 5 Beschluß des Wahlmodus

  1. Die Wahlen finden nach dem in § 7 Wahlmodus Einzelplatzwahlen beschriebenen Verfahren statt.

§ 7 Wahlmodus Einzelplatzwahlen

  1. Die Wahlen aller Listenplätze werden einzeln pro Listenplatz durchgeführt.
  2. Vor jedem aufgerufenen Wahlgang erfolgt die Vorstellung der Bewerber nach § 4 dieser Wahlordnung.
  3. Gibt es für die Wahl eines Listenplatzes nur einen Bewerber, so wird eine Wahl durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt.
    a. Jeder Stimmberechtigte hat hierbei eine Stimme und kann mit Ja oder Nein abstimmen.
    b. Der Bewerber ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
    c. Bei Ablehnung des Bewerbers wird die Bewerberliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  4. Gibt es für die Wahl eines Listenplatzes mehrere Kandidaten, findet eine Wahl durch Mehrheitsbeschluss statt.
    a. Jeder Stimmberechtigte hat bei der Wahl eine Stimme.
    b. Gewählt ist der Bewerber, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält.
    c. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit wird zwischen den Bewerbern, deren Stimmzahl den zwei höchsten Stimmzahlen entspricht, eine Stichwahl durch Mehrheitsbeschluss durchgeführt.
    d. Gewählt ist der Bewerber, welcher durch die Stichwahl die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält.
    e. Bei Ablehnung aller Bewerber wird die Bewerberliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  5. Das Wahlverfahren wird solange wiederholt, bis alle Listenplätze belegt sind oder keine Bewerber mehr zur Verfügung stehen.
  6. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt durch den Wahlleiter und die Wahlhelfer. Über jede Auszählung wird ein Protokoll erstellt.

§ 8 Abstimmung über die Liste zur Ausländerbeiratswahl

  1. Nach Abschluss der Wahlen gemäß § 7 dieser Wahlordnung erfolgt eine End-Abstimmung über die beschlossene Liste zur Ausländerbeiratswahl.
  2. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und kann mit Ja oder Nein abstimmen.
  3. Die End-Abstimmung findet durch eine geheime Abstimmung statt.
  4. Gewählt ist die Ausländerbeiratsliste, wenn sie durch die End-Abstimmung die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit erhält.

§9 Wahlniederschrift

  1. Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person schreibt die Wahlniederschrift.
  2. Über jeden Wahlgang ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, welche
    a. die Informationen zu den gewählten Kandidaten,
    b. die Anzahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen
    enthält.
  3. Die Wahlniederschriften sind der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
  4. Die Stimmzettel und die Auszählprotokolle jedes Wahlgangs werden jeweils in einem Umschlag aufbewahrt. Der Umschlag wird mit Wahlgangsnummer, Datum, Name der Aufstellungsversammlung, Name des Wahlleiters und Name des Wahlhelfers beschriftet. Die Umschläge werden vom zuständigen Kreisvorstand archiviert.