HE:Offenbach/Geschäftsordnung Vorstand Offenbach

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Geschäftsordnung Kreisverband Offenbach Stadt und Land

verabschiedet durch den Vorstand am 19.04.22


§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter aus dem Vorstand. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überschneidung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Entsprechend getroffene Entscheidungen sind zu protokollieren.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. 1. Vorsitzender: Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband und den anderen Kreisverbänden sowie untergeordneten Gruppierungen und wird im Bedarfsfall von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretung ist dem Vorstand anzuzeigen.
  2. 2. Vorsitzender: Dem 2. Vorsitzenden obliegt die allgemeine innere Verwaltung des Kreisverbands. Dazu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und der Kontakt zu Mitgliedern. Er wird im Bedarfsfall von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretung ist dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die alleinige Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen und wird im Bedarfsfall durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der Schatzmeister ist berechtigt laufende Ausgaben bis zu einer Höhe von 200,-- € ohne Beschluß des Gesamtvorstands zu tätigen.

~~#Beisitzer: Die Beisitzer übernehmen nach Absprache anfallende Aufgaben.~~(Es wurden keine Beisitzer gewählt)

§3 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute

Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linnie der Schatzmeister. Zur Vertretung ist der Vorsitzende einzelverfügungsberechtigt. Ist der Schatzmeister verhindert und hat den Vorsitzenden als Vertreter bestimmt, so ist dies dem Vorstand anzuzeigen. Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluß notwendig.

§4 Entscheidungsfindung

Der Kreisvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmnden Vorstandsmitglieder.

  1. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen.
  2. Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
    1. E-Mail an den Vorstand,
    2. persönlich oder in Beauftragung auf einer offen Vorstandssitzung
    3. Der Vorstand ist angehalten, bei gravierenden Entscheidungen möglichst alle Mitglieder des Kreisverbandes einzubeziehen.

§5 Vorstandssitzungen~~

  1. Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Bei berechtigten Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden.
  2. Jede Vorstandssitzung ist gemäß Satzung einzuberufen und das Ergebnis der Sitzung durch ein Protokoll zu veröffentlichen.

Der Termin der nächsten Vorstandssitzung wird am Ende der Vorstandssitzung festgelegt und veröffentlicht. Eine Einladung entfällt mit der Veröffentlichung. Außerordentliche Vorstandssitzungen werden per Mail einberufen und der Termin veröffentlicht.

§6 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.

§7 Verwaltung der Mitgliederdaten

Die primäre Mitgliederverwaltung erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem 2. Vorsitzenden obliegt die Aufgabe, Mitgliederdaten und Änderungen derselben an die Landesmitgliederverwaltung zu melden. Mitgliedsanträge werden vom 2. Vorsitzenden dem Vorstand angezeigt.

Die Vorsitzenden und der Schatzmeister haben Zugriff auf die Mitgliederdaten. Nur durch Beschluß des Vorstandes können Dritte Zugriff auf Mitgliederdaten erhalten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und entsprechend protokolliert werden. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

Die Einzelheiten werden im "Verzeichnis der Verarbeitungstatigkeit "Einladungen zu Kreisparteitagen und Aufstellungsversammlungen" beschrieben.

§8 Umlaufbeschlüsse

  1. Der Kreisvorstand kann Entscheidungen auch durch dokumentierte Umlaufbeschlüsse treffen, sofern dadurch die Geschäftsordnung nicht geändert wird.
  2. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, gilt eine Frist zur Beschlussfassung von 3 Tagen. Die Abstimmung endet nach Ablauf der Frist oder wenn das Ergebnis feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können.
  3. Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung veröffentlicht.

§9 Ausscheiden aus einem Amt

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und Beauftragte sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes/Beauftragung alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten, Unterlagen und Social Media Zugänge an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben bzw. dem Vorstand zurückzugeben.