HE:Meinungsbilder/Kassel/RegionalplanBaurecht

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Meinungsbild Vorschriften im Regionalplan zur regionalen Bausatzung vom 22.04.2014 eingereicht durch
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Laufzeit: 7 Tage
Fragestellung:
Soll im neuen Regionalplan eine Vorschrift enthalten sein, die dazu führt, dass Bauherren bei Hallendächern ab 10.000 m² Dachfläche eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach anbringen müssen?
  1. Symbol support vote.svg JA ()
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Ergebnis: (Details: [])
Ja: % Nein: % Enthaltung: %
Wahlbeteiligung: %

Hintergrund

Eine solche Formulierung soll in den neuen Teilregionalplan Energie eingebracht werden. Für sein Abstimmverhalten würde Volker gerne die Meinung der Mitglieder dazu wissen. Bei der Frage geht es einerseits um den Einsatz erneuerbarer Energien, andererseits wird die Regionalplanung genutzt, um in die Gestaltung von Gebäuden einzugreifen, was eigentlich Aufgabe der Kommunen ist.

Beschlussvorschlag der Regionalversammlung

In den Regionalplan-Entwurf für die 2.Offenlegung wird folgendes neues Ziel aufgenommen:

„Bei der Neuausweisung oder Änderung von Bauflächen zur Errichtung von gewerblichen Gebäuden ist im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung zu regeln, dass auf mindestens der Hälfte der neu entstehenden Dachflächen die Installation von Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Fotovoltaik oder Solarthermie) zu erfolgen hat. Diese Regelung gilt nur, wenn die Größe der Dachfläche eine raumbedeutsame Größenordnung erreicht und die Umsetzung der Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist.“

Begründung der Regionalplanung zum Beschlussvorschlag

Inhaltliche Ziele einer solchen Regelung sind es keine geeignete und vertretbare Möglichkeit für die Umstellung auf erneuerbare Energienutzung ungenutzt zu lassen; die Inanspruchnahme von Landschaft für Solarenergiegewinnung durch einen möglichst hohen Anteil von gebäudegebundenen Anlagen gering zu halten; zum Klimaschutz beizutragen durch Reduzierung der Energiebedarfsdeckung aus fossilen Energieträgern; Energie nah am Ort ihres Verbrauchs zu gewinnen und gleichzeitig die regionale Wertschöpfung zu steigern.

Der im Regionalplan-Entwurf bereits enthaltene Grundsatz 4 „Fotovoltaik“ lautet im ersten Satz „Solare Strahlungsenergie soll vorrangig an gebäudegebundenen Standorten genutzt werden.“ Dieser Grundsatz verdeutlicht die Priorität gebäudegebundener Solarenergienutzung. Er ist aber keine Grundlage für die verbindliche Einforderung von Fotovoltaik oder Solarthermie auf Dachflächen in Verfahren der Regionalplanung oder der Bauleitplanung. Inhaltlich ist der Grundsatz 4 der Anknüpfungspunkt. An diesen Grundsatz kann im Sinne der räumlichen Entwicklungsvorstellungen eine Festlegung zur Nutzung von Dachflächen für Anlagen der Solarenergienutzung bei dem Neubau von Hallen angeschlossen werden.

Die rechtliche Grundlage für eine solche Regelung im Regionalplan ist aus § 2 Raumordnungsgesetz „Grundsätze der Raumordnung“ abzuleiten. „(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung … durch Festlegung in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.“ Die Grundsätze sind umfassend, geben aber Raum zur Ausgestaltung im Sinne der angestrebten regionalen Raumentwicklung. Die Grundsätze mit denen sich eine solche Regelung begründen lässt, sind: „4. … Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. …“ „5. … Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung … zu schaffen.“

Die Umsetzung einer Vorgabe der Regionalplanung für Solaranlagen auf gewerblichen Gebäuden in verbindliche Regelungen durch die Kommunen ist planungsrechtlich durch die BauGB-Novelle 2011 „Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ erleichtert worden. Gemäß § 9 (1) Nr. 23b) BauGB ist im Bebauungsplan die Festsetzung von Gebieten möglich, „in denen bei der Errichtung von Gebäuden … bauliche oder sonstige technische Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien … getroffen werden müssen.“ Man betritt dabei allerdings planungsrechtliches Neuland, mit noch wenig Rechtsprechung zu seiner Umsetzung. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Regionalplan im Sinne einer verbindlichen Vorgabe macht die Festsetzung solcher Regelungen notwendig und trägt zu ihrer inhaltlichen Begründung bei. Die Umsetzung einer solchen Zielvorgabe des Regionalplans ist auch denkbar im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zwischen Bauherr und Kommune. Als Dachflächen mit einer raumbedeutsamen Größenordnung im Sinn des Zieles sind Dachflächen ab 10.000 qm zu sehen, so dass sich aus mindestens der Hälfte der Fläche ein Flächenanteil zwischen 5.000 und 10.000 qm zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie ergibt. Den Kommunen ist es unbenommen, auch bei kleineren gewerblichen Gebäuden oder Gebäuden mit anderen Nutzungen weitergehende Regelungen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zu treffen. Probleme mit einer Regelung zur solaren Dachflächennutzung können entstehen, wenn aus einer verpflichtenden Vorgabe zur Installation von Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie die Schwelle zur Unwirtschaftlichkeit eines Vorhabens überschritten wird oder zum Ausweichen auf Konkurrenzstandorte außerhalb der Region führt, so dass die Regelung letztendlich das Scheitern einer geplanten Investition zur Folge hat. Es ist daher sinnvoll, die Möglichkeit vorzusehen, unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Bedingung verzichten zu können. Diesem Zweck dient die Bedingung „und die Umsetzung der Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist“. Dies erfordert den nachprüfbaren Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Für die Wirtschaftlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind auch die Förderbedingungen, die sich in der Laufzeit des Regionalplans verändern können, auch deshalb ist die o.g. Einschränkung geboten. Die Regelung steht nicht im Widerspruch zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das für die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs bestimmter neuer Gebäude mit mehr als 50 m² Nutzfläche Mindestanteile für die Nutzung erneuerbarer Energie festlegt. Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie ist der Wärme- und Kälteenergiebedarf gemäß EEWärmeG zu mindestens 15 Prozent hieraus zu decken.

Argumente zur Frage

Eine Diskussion findet nach den Regeln auf der Artikeldiskussionsseite statt!

PRO

  • Förderung erneuerbarer Energien
  • Nutzung ohnehin schon versiegelter Flächen
  • Formulierung fordert die Kreise auf, entsprechende Regelungen zu schaffen
  • einheitliche Mindest-Anforderung nordhessenweit

CONTRA

  • Bevormundung von Bauherren
Nur so zum Vergleich: Es werden immernoch Gebäude enteignet und abgerissen (siehe z.B. hier), um Kohle im Tagebau zu fördern. Vor dem Hintergrund ist die Verpflichtung, das halbe Dach zur Energiegewinnung zu nutzen doch ein eher geringer Eingriff in die Eigentumsrechte, der letztlich dem gleichen Zweck dient.
  • Bürokratie
  • Abwandern von Bauprojekten möglich
  • Regionalplanung ist nicht für die Bauordnung zuständig, Bebauungspläne und Flächennutzungspläne sind Sache der Städte und Kreise. Eine Anforderung an die Ausführung von Gebäuden würde die Kompetenz auf der zentraleren Ebene zu Lasten der dezentraleren Ebene ausdehnen.
  • Betrifft nur Hallenflächen, Logik, dass Flächen zur Energiegewinnung genutzt werden sollen, müsste aber für alle versiegelten Flächen in raumbedeutsamer Größenordnung gelten, also auch für Parkflächen.

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