HE:Marburg/Kreisverband/Kreisparteitag 2011 1/Anträge Satzung
Inhaltsverzeichnis
Antrag #SÄA1 "Änderung des Termins des ordentlichen Kreisparteitages"
Antragsteller:
Änderung:
- In §11 (4) wird das Wort »zweiten« durch das Wort »ersten« ersetzt.
Alt:
§11 - Kreisparteitag
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Neu:
§11 - Kreisparteitag
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet im ersten Quartal jedes Kalenderjahres statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Begründung:
- Den Termin müssen wir in jedem Fall verändern, da wir sonst im zweiten Quartal dazu gezwungen sein werden einen weiteren Kreisparteitag auszurichten um dort dann erneut einen Vorstand zu wählen. Außerdem halte ich es für sinnvoll, wenn die Amtsperiode eines Vorstands in etwa mit dem Geschäftsjahr zusammenfällt. Denn dadurch kann mit der Entlastung des Vorstands das Geschäftsjahr zeitnah abgeschlossen werden und es gibt keine größeren Überschneidungen zwischen zwei Vorständen.
Kommentare:
- Gefällt mir! -- Christian B.
- Dein Kommentar?
Antrag #SÄA2 "Zulassen von Antragsänderungen auf dem Kreisparteitag"
Antragsteller:
Änderung:
- Ein neuer §12 (5) soll eingefügt werden, die bisherigen §12 (5) bis §12 (7) werden jeweils eins nach hinten verschoben. Angaben in Klammern sind als Alternativanträge zu verstehen.
Neu:
(4) Änderungen von Programm- und sonstigen Anträgen sind während des Kreisparteitags zulässig, sofern sie nicht den Antragsinhalt wesentlich verändern. Um einen Antrag zu ändern, ist die Zustimmung des Parteitags mit [einfacher/zwei Drittel/drei Viertel] Mehrheit erforderlich.
Begründung:
- Oft streiten wir Piraten uns bei Anträgen über einige wenige Wörter oder Formulierungen, die jemanden aus welchen Gründen auch immer nicht passen. Wenn wir die Möglichkeit hätten kleine Veränderungen an den Anträgen vorzunehmen, könnten wir schneller bessere Resultate erzielen.
Kommentare:
- Dein Kommentar?
Antrag #SÄA3 "Außerordentliche Kreisparteitage"
Antragsteller:
Änderung:
- §11, Abs. 5, Punkt 3: wird gestrichen. §11, Abs. 5, Punkt 2: letztes Wort ("oder") wird ersetzt durch Satzzeichen "."
Alt:
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Neu:
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
Begründung:
- Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb einer eventuell bestehenden Kreistagsfraktion das Recht eingeräumt werden soll, außerordentliche Kreisparteitage einzuberufen, entsprechenden Fraktionen in Stadt-/Gemeindeparlamenten jedoch nicht. Die Regelung in Punkt 2.) ist ausreichend.
Kommentare:
- Macht Sinn! -- Christian B. 15:44, 16. Feb. 2011 (CET)
- Die Einberufung eines Kreisparteitages durch die Fraktion kann Sinn machen, wenn sich die Fraktion vor einer sehr wichtigen Entscheidung absichern will. Insbesondere dann, wenn es zum Thema der Entscheidung noch keine offizielle Aussage gibt! In diesem Fall wäre die Einberufung eines Kreisparteitages - abgesehen von einer Urabstimmung - die einzig demokratische Variante ein enstprechendes Votum der Mitglieder des Kreisverbands zu erhalten. --Nplhse 23:53, 20. Feb. 2011 (CET)
- Dein Kommentar?
Antrag #SÄA4 "Zusammensetzung Kreisvorstand"
Antragsteller:
Änderung:
- §14, Abs. (1) , Einführung neuer Vorstandsämter, Begriff Kreis zweimal gestrichen
Alt:
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Kreisvorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Kreisschatzmeister
- bis zu sechs Beigeordneten
Neu:
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Generalsekretär
- dem politischen Geschäftsführer
- dem Pressesprecher
- einem Beigeordneten
Begründung:
- Meiner Einschätzung nach bringt das die Leute in die Verantwortung und damit steigen Aktivität und Engagement. In 3 Fällen ist mir konkret aufgefallen, dass Mitglieder nach der nicht erfolgten (aber offenbar teilweise erhofften Wahl) in den Vorstand ihre Aktivitäten eingestellt oder verringert haben. Dafür gab es zwar wohl auch andere Gründe und dieser Mechanismus wirkt nicht bei jedem gleich, aber ein Vorstandsamt sorgt bei vielen für ein anderes Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Basis sich nach der KV Gründung zurückgezogen hat und vieles beim Vorstand hängen bleibt. Als Konsequenz ziehe ich daraus, dass ein großer Vorstand für erhöhte Aktivtität und größeres Engagement steht. Insofern muss zwar nicht jeder Aktive im Vorstand sein, aber ich behaupte, dass fast jeder im Vorstand aktiver ist, als er es sonst wäre. Die Funktionen müssen zudem klarer als jetzt bestimmt werden. Auf diese Weise wird die Abstimmung mit diesem verbessert sich und die Aktivität der den Funktionen zugeordneten Personen steigt. Ich denke in unserer Mediengesellschaft gehört auch das Amt des Pressesprechers entsprechend gewürdigt und in den Vorstand. Allerdings sollte ganz generell die Öffentlichkeitsarbeit seine Aufgabe sein.
Kommentare:
- Wie bereits auf der Mailingliste erwähnt: Ich denke wir können genau das selbe erreichen, aber dabei flexibel bleiben, wenn wir stattdessen die bisherige Regelung beibehalten. Wichtig ist, das der Vorstand selbstständig die ihn betreffenden Aufgaben definiert und feste Verantwortlichkeiten definiert. Ich sehe keinen Grund warum das in der Satzung stehen sollte und ein Vorstand das nicht selbst erreichen kann. Und eine stärkere Einbindung der Basis erhält man durch mehr Einbindung der Basis, nicht indem man jeden Aktiven aus der Basis in den Vorstand holt. Außerdem sind Ämter weder Selbstzweck, noch Köder oder Belohnung für aktive Teilnahme an der Parteiarbeit! --Nplhse 23:47, 20. Feb. 2011 (CET)
- Dein Kommentar?
Antrag #SÄA5 "Formalia der Antragstellung"
Antragsteller:
Änderung:
- In §12, Abs. (3) wird die Frist zur Behandlung von Sachanträgen von 20 auf 14 Tage gekürzt; in Abs (4) wird eine Mehrheitsverhältnis eingefügt
Alt:
(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
Neu:
(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
Begründung:
- Die bisherige Regelung zur Ladungsfrist macht wenig Sinn, wenn man noch nicht mal über das Stattfinden des KPT informiert wurde (14 Tage vorher nach altem Stand). Eine entsprechender Änderungsvorschlag auf Verlängerung der Frist zur Einladung auf 21 Tage wurde bei SÄA 3 vorgeschlagen. Der zweite Punkt ist notwendig, um zu klären, wann ein Dringlichkeitsantrag als zugestimmt gilt.
Kommentare:
- Die Frist macht insofern Sinn, als das natürlich auch schon deutlich vor Ablauf der Frist zum Kreisparteitag eingeladen werden kann und dies in Zukunft auch immer so sein sollte! Abgesehen davon, wenn die Frist jetzt bei 14 Tagen steht und die Einladung 14 Tage vor dem Termin versendet sein muss, was hat sich dann Effektiv geändert? Im Zweifelsfall hat man dann immer noch keine Zeit mehr um einen Antrag an den Kreisparteitag zu richten. Und ich persönlich denke, dass wenn in der Satzung steht "zustimmt", dann impliziert dies immer eine einfache Mehrheit. --Nplhse 23:50, 20. Feb. 2011 (CET)
- Dein Kommentar?