HE:Landesparteitage/2021.3/Anträge/Satzungsänderung 007

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Hessen 2021.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -007

Einreichungsdatum

2020/4/14 17:51:50 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Zusammensetzung des Landesvorstandes

Antragsteller

Pawel

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Die Mitgliederversammlung soll künftig die Möglichkeit haben, im Fall der Fälle auch lediglich einen Rumpfvorstand zu wählen.

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, §9a(1) der Satzung des Landesverbandes wie folgt neu zu fassen:

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden, 2. sofern der Landesparteitag dieses Amt besetzen will, dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. sofern der Landesparteitag dieses Amt besetzen will, dem politischen Geschäftsführer, 4. dem Schatzmeister, 5. dem Generalsekretär sowie 6. bis zu vier Beisitzern, über deren Anzahl der Landesparteitag bestimmt.

Die Entscheidungen zu 2.,3. und 6. trifft der Landesparteitag vor der ersten Eröffnung der Kandidierendenliste für ein Vorstandsamt. Sollte bei einer Wahl zu 2., 3. und 6. keine zur Besetzung der Positionen ausreichende Erreichung der Quoren vorliegen, kann der Landesparteitag durch erneuten Beschluss von der Entscheidung für diese Position abweichen, also das Amt unbesetzt lassen oder eine niedrigere Anzahl von Beisitzern bestimmen. Sollte kein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden, wird der Generalsekretär parteienrechtlich als Stellvertretender Vorsitzender gewählt, führt aber die Amtsbezeichnung "Generalsekretär".

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem politischen Geschäftsführer 4. dem Landesschatzmeister 5. dem Generalsekretär 6. bis zu vier Beisitzern, über deren Anzahl der Landesparteitag bestimmt.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden, 2. sofern der Landesparteitag dieses Amt besetzen will, dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. sofern der Landesparteitag dieses Amt besetzen will, dem politischen Geschäftsführer, 4. dem Schatzmeister, 5. dem Generalsekretär sowie 6. bis zu vier Beisitzern, über deren Anzahl der Landesparteitag bestimmt.

Die Entscheidungen zu 2.,3. und 6. trifft der Landesparteitag vor der ersten Eröffnung der Kandidierendenliste für ein Vorstandsamt. Sollte bei einer Wahl zu 2., 3. und 6. keine zur Besetzung der Positionen ausreichende Erreichung der Quoren vorliegen, kann der Landesparteitag durch erneuten Beschluss von der Entscheidung für diese Position abweichen, also das Amt unbesetzt lassen oder eine niedrigere Anzahl von Beisitzern bestimmen. Sollte kein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden, wird der Generalsekretär parteienrechtlich als Stellvertretender Vorsitzender gewählt, führt aber die Amtsbezeichnung "Generalsekretär".

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

In Anbetracht der verringerten Aktivenzahl kann es dazu kommen, dass wir auf einem LPT nicht alle Ämter besetzen können. Um damit nicht Gefahr zu laufen, am Ende eines Wahl-LPT eventuell mit einem weiteramtierenden komissarischen Vorstand weitermachen zu müssen, werden alle bis auf die Ämter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Generalsekretärs für die Versammlung zur Disposition gestellt. Des Weiteren wird klargestellt, dass diese Entscheidungen vor der Kandidatenvorstellung zu treffen sind, damit die Versammlung und die Kandidierenden eine Vorstellung davon haben, wo die Reise hingeht. Sollte aufgrund ungünstiger Wahlkonstellationen im weiteren Verlauf keine ausreichende Quorenerreichung für die Ämterbesetzung vorliegen, haben wir ebenfalls ein neues Verfahren, mit der Situation umzugehen.

Nachtrag: Ich möchte nach meinen Erfahrungen immer einen möglichst großen LaVo. Dies soll uns lediglich rüsten, sollte dies irgendwann ein Problem sein.

Änderung vom 13.09.2020: "Sollte kein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden, wird der Generalsekretär parteienrechtlich als Stellvertretender Vorsitzender gewählt, führt aber die Amtsbezeichnung "Generalsekretär"." - Das Parteiengesetz sieht vor, das Parteitage den Vorstandsvorsitzenden und seine Stellvertreter wählt. Alle Weiteren Ämter sind fakultativ. Wir als Piraten wählen traditionell mindestens Vorsitz, Schatzmeister und Gensek. Mit der Stellung des Gensek als formellen Stellvertreter erfüllen wir die rechtliche Anforderung.

Datum der letzten Änderung

10.09.2021

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg ungeprüft - Antrag noch nicht gesperrt.