HE:Lahn-Dill-Kreis/Kommunalwahl 2016/Wahlordnung zur AV Dillenburg

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§1 Grundsätze
(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter, der Vertrauenspersonen und der Zeugen, prinzipiell geheim statt.
(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Ein Kandidat ist stets nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.
(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer

  • die meisten Ja-Stimmen und
  • mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat


§3 Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Stadtverordnetenversammlungswahl
(1) Für einen Stadtverordnetenversammlungswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer:

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder nichtdeutscher Unionsbürger
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • seit mindestens sechs Monaten in Dillenburg seinen Wohnsitz hat


(2) Für einen Stadtverordnetenversammlungswahlvorschlag kann nicht vorgeschlagen werden kann, wer von der Wählbarkeit (§32 der Hessischen Gemeindeordnung) ausgeschlossen wurde

§4 Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Stadtverordnetenversammlungswahl
(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Ein stimmberechtigter Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung
(1) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(2) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidierenden von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten.

§6 Wahlmodus für einen Kandidierenden
(1) Der im Stadtverordnetenversammlungswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Stimmzettel entspricht dem Standardstimmzettel der Piraten. Für Einzelkandidaten kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Bei einem Kandidaten enspricht 1: JA und 2: NEIN.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat.

§7 Wahlmodus bei mehreren Kandidierenden
(1) Der im Stadtverordnetenversammlungswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. "Approval Voting"), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig.
(3) Der Stimmzettel entspricht dem Standardstimmzettel der Piraten. Bei mehreren Kandidaten enspricht die aufgedruckte Zahl dem entsprechenden Kandidaten.
(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(5) Gewählt ist, wer

  • die meisten Stimmen auf sich vereint und
  • auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat

(6) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme.

§8 Ermittlung der Listenreihenfolge
(1) Die Versammlung wählt zunächst die 4 Spitzenkandidaten, die auf den Plätzen 1-4 aufgeführt werden. Jede Platzierung wird in einem gesonderten Wahlgang gemäß §6 und §7 ermittelt.
(2) Die Versammlung wählt dann die Kandidaten für die Plätze 5-13 bzw. weitere in einem Listenblock. Für den Block kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenblock gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Die Listenreihenfolge wird durch das Alphabet festgelegt.

§9 Wahlprotokoll
(1) Der Wahlleiter, oder eine von ihm beauftragte Person, schreibt die Wahlprotokolle.
(2) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welches

  • Wahlverfahren
  • Kandidaten
  • Anzahl der Akkreditierten
  • Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • Anzahl der Stimmen, die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • Ergebnis des Wahlgangs
  • Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
(5) Der Versammlungsleiter, der Schriftfüher und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Protokollvordruck Eine Liste der gewählten Kandidaten und deren Wahlergebnis gemäß Listenvordruck (ggf. auf mehreren Blättern) ist der Niederschrift beizufügen.

§10 Gültigkeit
Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung in Dillenburg für die Kommunalwahl 2016.