HE:Kreisverband Wiesbaden/Kreisparteitage/Kreisparteitag-2013.2/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wahl- und Geschäftsordnung für Kreisparteitage des KV Wiesbaden
- 1.1 § 1 Allgemeines
- 1.2 § 2 Akkreditierung
- 1.3 § 3 Versammlungsämter
- 1.4 § 6 Allgemeine Regeln für Wahlen und Abstimmungen
- 1.5 § 7 Kandidaturen
- 1.6 § 8 Wahlen
- 1.7 § 10 Abstimmungen über Anträge
- 1.7.1 § 11 Abstimmungen über allgemeine Anträge
- 1.7.2 § 12 Anträge auf Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms
- 1.7.3 § 13 Anträge zur Geschäftsordnung
- 1.7.4 § 14 Antrag auf Schließung der Rednerliste
- 1.7.5 § 15 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 1.7.6 § 16 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 1.7.7 § 17 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 1.8 § 18 Gültigkeitsdauer
Wahl- und Geschäftsordnung für Kreisparteitage des KV Wiesbaden
§ 1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen, Entschlüssen oder Entscheidungen möglich.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens die gestellten Anträge (keine GO-Anträge) im Wortlaut, Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (keine GO-Anträge) und das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
§ 2 Akkreditierung
(1) Zur Zulassung zur Vollversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten der Landespartei und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Von diesen wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist, und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die mit der Akkreditierung beauftragten Piraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein Anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
(3) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Piraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
(4) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
(5) Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
§ 3 Versammlungsämter
(1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers.
§ 4 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorsitzende als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des §8 VersammlG. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
§ 5 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl oder Abstimmung,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl oder Abstimmung,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl oder Abstimmung,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen und
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten.
(3) Der Wahlleiter kann Anwesende, die sich freiwillig melden, zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 6 Allgemeine Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Eine Abstimmung gilt als erfolgreich, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden und finden öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
(4) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(5) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(6) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(7) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Wahlbeteiligung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
(8) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen. Für jeden Antrag bzw Kandidat darf nicht mehr als eine Stimme abgegeben werden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab. Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich. Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmen.
§ 7 Kandidaturen
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Wiesbadener Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.
§ 8 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt.
(2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und eine einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §8 Abs. 2 durchgeführt.
(4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen, (z.B. Beisitzer oder Rechnungsprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}.
(5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die Mindestanzahl der zu besetzenden Ämter erreicht ist. Ist eine Obergrenze der zu besetzenden Ämter nicht per Satzung oder GO festgelegt, dann erfolgt nur ein Wahldurchgang. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, sofern dadurch die Maximalzahl der Ämter überschritten wird.
(6) Werden getrennte Wahlgange durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
(7) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
(8) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig. Die Aufnahmen der aktiven Wahlhandlung (Ankreuzen des Wahlzettels) ist davon ausgenommen.
§ 9 Wahlen zur Aufstellung der Kommunalwahlliste
(1) Die Listenaufstellung für kommunale Vertretungskörperschaften erfolgt in geheimer Einzelwahl, beginnend mit der Spitzenkandidatin oder dem Spitzenkandidaten, für jeden Listenplatz gesondert. Mehrere Einzelwahlen können in einem Urnengang verbunden werden (verbundene Einzelwahl/Blockwahl), soweit für den Listenplatz nur ein Bewerber oder eine Bewerberin kandidiert.
§ 10 Abstimmungen über Anträge
(1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneut angewandt.
(2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 3.
(3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 6 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
§ 11 Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Jeder Wiesbadener Pirat kann allgemeine Anträge an die Versammlung stellen.
(2) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
(3) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(4) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden.
(5) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
§ 12 Anträge auf Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms
(1) Es gelten die Regelungen aus § 11 entsprechend.
(2) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Wiesbadener Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Wiesbadener Pirat entsprechend Abs. 1 einen GO-Alternativantrag stellen {GO-Antrag auf Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig, ausgenommen der Antrag auf Schließung der Rednerliste {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}.
(2) Jeder Wiesbadener Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(3) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
(4) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
- GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
- GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
- GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
- GO-Antrag auf geheime Abstimmung
- GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- GO-Antrag auf Alternativantrag
- GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
§ 14 Antrag auf Schließung der Rednerliste
(1) Jeder Wiesbadener Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§ 15 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
§ 16 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
§ 17 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Wiesbadener Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Kreispiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 10 Abs. 3 (Abstimmungen über Anträge).
§ 18 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.