HE:Kreisverband Wetterau/Kommunalwahl2021-WO

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Wahlordnung

§1 Grundsätze
(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.
(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Ein:e Kandidat:in ist nur dann gewählt, wenn sie/er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
(4) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidierenden, die beide mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen) erhalten hatten, entscheidet eine Stichwahl. Bei dieser ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat.
(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

§2 Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jede:r Teilnehmer:in der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer

  • die meisten Ja-Stimmen und
  • mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat


§3 Wählbarkeit zum Wahlvorschlag zur Stadtverordnetenversammlungswahl
(1) Für den Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer:

  • Deutsche:r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürger:in ist
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • seit mindestens sechs Monaten im Wetteraukreis ihren/seinen Wohnsitz hat

(2) Für den Wahlvorschlag kann nicht vorgeschlagen werden kann, wer von der Wählbarkeit (§32 der Hessischen Gemeindeordnung) ausgeschlossen wurde.

§4 Vorschlagsrecht zum Wahlvorschlag zur Kommunalwahl im Wetteraukreis
(1) Jede:r Teilnehmer:in der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Ein:e Teilnehmer:in kann auch sich selbst vorschlagen.

§5 Vorstellung
(1) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einer/einem Kandidierenden von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(2) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(3) Die Versammlungsleitung fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an eine:n einzelne:n Kandidierenden zu richten, es sei denn, die Versammlung bestimmt im Einzelfall auf Antrag des Fragenden etwas Anderes.

§6 Wahlmodus für eine:n Kandidierende:n
(1) Die/Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber:in wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für die/den Kandidat:in kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Die/Der Kandidat:in ist nur dann gewählt, wenn sie/er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

§7 Wahlmodus bei mehreren Kandidierenden für einen Listenplatz
(1) Die/Der im Wahlvorschlag zu benennende Bewerber:in wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. "Approval Voting"), bei dem die/der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidierende zu stimmen. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(4) Gewählt ist, wer

  • die meisten Stimmen auf sich vereint und
  • auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat

(5) Erreicht in einem Wahlgang kein:e Kandidat:in das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei der Stichwahl hat jede:r stimmberechtigte Teilnehmer:in eine Stimme.

§8 Wahlmodus für einen Listenabschnitt
(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Listenabschnitt wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Listenabschnitt ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

§9 Ermittlung der Listenreihenfolge
Die Versammlung wählt die Kandidierenden für die Plätze 1 bis maximal 50 in einem Listenabschnitt. Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenabschnitt gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Solle der Listenabschnitt nicht gewählt werden, so wird er in fünf Positionen umfassende Abschnitte geteilt. Der letzte Abschnitt kann weniger als fünf Positionen umfassen.

§10 Wahlprotokoll
(1) Die Wahlleitung, oder eine von ihm beauftragte Person, schreibt die Wahlprotokolle.
(2) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welches

  • Wahlverfahren
  • Kandidierende
  • Anzahl der Akkreditierten
  • Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • Anzahl der Stimmen, die für jede:n der Kandidierenden abgegeben wurden
  • Ergebnis des Wahlgangs
  • Annahme der Wahl durch die/den gewählte:n Kandidat:in

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfenden zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführenden unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.

§11 Gültigkeit
Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Kommunalwahl 2021 im Wetteraukreis.