HE:Kreisverband Waldeck-Frankenberg/Antragsfabrik

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Satzungsänderungsanträge

SÄA000 - Bezugnahme bei der Mitgliedschaft auf die Bundessatzung

Betrifft

§2

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen den §2 Abs. 1 bis 4 wie folgt neu zu fassen: "Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Waldeck-Frankenberg, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist."

Bisherige Fassung

§2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Waldeck-Frankenberg kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

Neue Fassung

§2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Waldeck-Frankenberg, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist.

Begründung

Anpassung des Absatzes an die "neuen" Regelungen der Bundessatzung mit der freien Gliederungswahl.

Antragsteller


SÄA001 - Offenlegung andere Parteimitgliedschaft bei Kandidaturen

Betrifft

§2 - Neu einzufügender Absatz

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen unter §2 folgenden Absatz hinzuzufügen:
"Laufende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politischen Vereinigungen sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden:

1. Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen,

2. Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern."

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(?) Laufende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politischen Vereinigungen sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden:

1. Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen,

2. Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern.

Begründung

Grundsätzlich lassen wir die Möglichkeit ebenfalls bei anderen Parteien/Wählergruppen Mitglied zu sein zu, ohne dass dies angezeigt werden muss. Ein Kandidat für Ämter oder ein Bewerber für Wahlen sollte laufende und ehemalige Mitgliedschaften offen legen müssen.

Antragsteller


SÄA002 - "Kosmetische Korrektur" - Absatzschieberei Aufnahmeantrag

Betrifft

§2 Abs. 4 sowie § 3 - Neu einzufügender Absatz

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen den §2 Abs. 4 unter einem neu einzufügenden Absatz unter § 3 zu verschieben. Der §2 Abs. 4 ist zu streichen/kann ersetzt werden.

Bisherige Fassung

§2
(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

Neue Fassung

§2
(4) -gestrichen- ODER -ersetzen-

§3 (?) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

Begründung

Das Aufnahmeverfahren ist in § 3 geregelt. §2 Abs. 4 ist ebenfalls eine Regelung zum Aufnahmeverfahren, und sollte somit auch unter §3 stehen.

Antragsteller


SÄA003a - Alternative 1

Betrifft

§3 Abs. 1

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen den §3 Abs. 1 Satz 2 zu streichen.

Bisherige Fassung

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand deligieren.

Neue Fassung

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand deligieren.

Begründung

In §3 Abs. 1 Satz 1 ist festgelegt, dass der Kreisvorstand über Mitgliedsaufnahmen entscheidet. Somit kann ein möglicher Ortsvorstand keine Aufgaben deligieren, zu denen er keine Entscheidungsbefugnis nach der Satzung hat. Daher ist der 2. Satz zu streichen.

Antragsteller

SÄA003b - Alternative 2

Betrifft

§3 Abs. 1

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen, den §3 Abs. 1 wie folgt neu zu fassen: "

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren.

Bisherige Fassung

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand deligieren.

Neue Fassung

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren.

Wenn in dem Ortsbezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, kein Ortsverband exis­tiert, entscheidet der Kreisvorstand über den Aufnahmeantrag.

Begründung

Mit dieser Satzungsänderung würde die Entscheidung über Aufnahmen bei dem Ortsvorstand liegen, welcher die Aufnahme und Verwaltung an den Kreisvorstand delegieren könnte, sollte er die Aufgabe nicht selbst wahrnehmen wollen. Wo kein Ortsverband existert ist der Backup nach oben zum KV gesichert.

Antragsteller

SÄA005 - Stimmrecht

Betrifft

§11(3)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen §11(3) wie folgt neu zu fassen: "Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden."

Bisherige Fassung

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Neue Fassung

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Begründung

  • Anpassung an die Bundessatzung (§4(4))
  • Vermutlich würde die Bundessatzung vorgehen. Um Missverständnisse zu vermeiden ist diese Stelle aber anzupassen.

Antragsteller


SÄA006 § 5 - Beitragspflicht

Betrifft

§5

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §5 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitrags richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

Neue Fassung

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitrags richtet sich nach der Finanzordnung des Bundes der Piratenpartei Deutschland.

Begründung

Mit diesem Zusatz ist das ganze Eindeutiger.

Antragsteller


SÄA007 § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft Abs (1)

Betrifft

§6 Abs. 1

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §6 Abs. 1 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    • 1. Tod,
    • 2. Austritt,
    • 3. Beitritt zu einer Organisation, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht,
    • 4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    • 5. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

Neue Fassung

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    • 1. Tod,
    • 2. Austritt,
    • 3. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    • 4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

Begründung

Wir haben nicht definiert, welche Organisationen den Zielen der Piratenpartei Deutschand widersprechen. Außerdem steht dieser Absatz nicht in der Landes- und Bundessatzung. Daher würden wir mit dem Schiedsgericht Probleme bekommen.

Antragsteller


SÄA008 § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft Abs. 2

Betrifft

§6 Abs. 2

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §6 Abs 2 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

Neue Fassung

  • (2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

Begründung

Die Ortsverbände sollten ihre Mitglieder selbst verwalten, daher ist dieser Zusatz nicht unnötig.

Antragsteller


SÄA009 § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft - Ausschluss aus der Fraktion - Abs. 4

Betrifft

§ 6 Abs. 4

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §6 Abs 4 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

Neue Fassung

  • (4) Die kommunalen Fraktionen der Partei kann einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

Begründung

Es gibt verschiedene Gründe warum ein Mitglied ausgeschlossen wird bzw. warum jemand austritt. Diese Gründe haben nicht immer etwas mit der komunalen Politik und der Zusammenarbeit zu tun. Daher sollte die Fraktion selbst darüber entscheiden, ob sie dieses Mitglied ausschließen möchte.

Antragsteller


SÄA010 § 9 - Gliederungen des Kreisverbandes Abs. 1a

Betrifft

§ 9 Abs. 1a

Antragstext

Der Kreisparteitag möge den folgenenden Zusatz in § 9 Abs. 1a beschließen:

Bisherige Fassung

keine

Neue Fassung

  • (1a) Im Kreisverband können sich Gebietsverbände gliedern. Ein Gebiebsverband umfasst immer ein Gebiet bestehend aus mehreren angrenzenden Gemeinde oder Städten.

Begründung

Damit die Piraten mehr Freiheit bei ihrer Arbeit haben, sollte ihnen auch die Freiheit gegeben werden, sich nicht nur in Orts- sondern auch in Gebietsverbände zu untergliedern. Es kann immer sein, dass sich so durch mehr Manpower und durch gemeinsame Ziele mehr erreichen lässt.

Antragsteller


SÄA011 § 9 - Gliederungen des Kreisverbandes Abs. 2

Betrifft

§ 9 Abs. 2

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §9 Abs. 2 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Neue Fassung

Neu1
= *(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 7 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.


Neu2 = *(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 10 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.


Neu3 = *(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 12 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Begründung

Damit die neue Gliederung nicht nur aus dem Vorstand besteht, sondern auch genügend Mitglieder hat um auch politsch gut zu Arbeiten, sollte auch eine gewisse Anzahl an Mitgliedern vorhanden sein.

Antragsteller


SÄA012 § 11 - Kreisparteitag (Ladungsfristen)

Betrifft

§11

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §11 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von 28 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.
  • (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.
    • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    • 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
    • 3. auf Antrag eines Abgeordneten in einem Kreis- oder Kommunalparlament. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 28 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Der Kreisparteitag muss spätestens 6 Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden.

Neue Fassung

  • (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von 28 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 28 Tage vorher in Textform ein.
  • (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.
    • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    • 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
    • 3. auf Antrag eines Abgeordneten in einem Kreis- oder Kommunalparlament. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Textform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 28 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag in Textform einberufen. Der Kreisparteitag muss spätestens 6 Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden.

Begründung

So können wir in Zukunft via E-Mail einladen und sparen dem Kreisverband viel Geld und Zeit, welche wiederum in politische Arbeit investiert werden kann.

Antragsteller


SÄA013 § 12 Aufgaben des Kreisparteitages

Betrifft

§12

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §X wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  • (2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
    • a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    • b) Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
    • c) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    • d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:
      • I. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Kassenprüfern,
      • II. Wahl des Kreisvorstandes und
      • III. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
  • (3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
  • (4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
  • (5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
  • (6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
  • (7) Die Wahlen zu Abs. **(2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.**(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  • (8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

Neue Fassung

  • (1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  • (2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
    • a) Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    • b) Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion oder eines Kreistagsabgeordneten,
    • c) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    • d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:
    • e) Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Kassenprüfer,
    • f) Wahl des Kreisvorstandes und
    • g) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
  • (3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
  • (4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
  • (5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
  • (6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
  • (7) Die Wahlen zu Abs. **(2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.**(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  • (8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 12a Satzungs- und Programmänderung

  • (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Kreisverbandes angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  • (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist.
  • (3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Waldeck-Frankenberg.

Begründung

1. Möchte ich die Regelungen zu Anträgen in eigenen § Festschreiben so ist für alle Mitglieder und Freibeuter klarer wie mit Satzungs- und Programmänderungen umgegangen wird.

2. Sollten wir den Vorstand jedes Jahr neu wählen. Die 2 Jahresfrist war in unseren Anfängen gut, da wir aber nun immer mehr Mitglieder bekommen, sollten wir auch jedem Piraten so oft es geht die Möglichkeit geben Verantwortung zu übernehmen.

3. Den Ausschluss der Öffentlichkeit sollte auch jedes Mitglied beantragen können.

Antragsteller


SÄA014 § 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes Abs. 2

Betrifft

§ 15 Abs. 2

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §15 Abs. 2 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend ist.

Neue Fassung

  • (2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Begründung

In der alten Version müssten wir diesen Absatz immer mit ändern, wenn wir die Größe des Vorstandes verändern.

Antragsteller


SÄA015 § 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes Abs. 5

Betrifft

§ 15 Abs. 5

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §15 Abs. 5 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
  1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
  4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts 
  • (6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • (7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung und zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

Neue Fassung

  • (5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder,

2. Beauftragungen,

3. Meinungsbildern,

4. Führung der Kreisgeschäftsstelle,

5. Dokumentation der Sitzungen,

6. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und

7. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts.

  • (6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • (7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung und zum Kreisparteitag einen Tätig­keitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

Begründung

So ist noch eindeutiger definiert, welche Arbeiten der Kreisvorstand zu erledigen hat. Außerdem würde es reichen, wenn der Tätigkeitsbericht zum KPT vorliegt, da dieser hier auch vorgetragen wird.

Antragsteller


SÄA016 § 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

Betrifft

§ 16

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §16 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig im Abstand von 14 Tagen oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes

2. von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

Neue Fassung

Neu1
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von

einem jedem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

1. von 10% der Mitgliedern des Kreisvorstandes

2. von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.


Neu 2 = Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von

einem jedem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

1. von 10% der Mitgliedern des Kreisvorstandes

2. von einem Ort- oder Gebietsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

Begründung

Jedes Vorstandmitglied sollte auch das Recht haben eine Vorstandsitzung einzuberufen. Einmal im Monat ist völlig ausreichend. Wegen dringender Angelegenheiten kann man immer noch eine außerodentliche Vorstandssitzung einberufen. Außerdem ist das Quorum von 1/3 der Mitglieder zum Einberufen einer Vorstandssitzung zu hoch, daher sollten wir es auf 10% senken. Eine Frist von 7 Tagen ist vollkommen ausreichend.

Antragsteller


SÄA017 § 19 - Beitragsordnung

Betrifft

§ 19

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §19 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (1) Der Kreisvorstand beschließt unter Beachtung der Beitragsordnung des Landes eine eigene Beitragsordnung.
  • (2) Sonderbeiträge sind nach Beschluss des Vorstandes periodisch monatlich, viertel, halb oder ganzjährlich im Voraus ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen bereits entrichteter Beiträge finden auch bei Austritt nicht statt.
  • (3) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung des Landes.
  • (4) Der Kreisvorstand hat die Beitragshoheit über die Sonderbeiträge. Er kann die Beitragsvereinnahmung auf Untergliederungen delegieren und auch wieder aufheben.
  • (5) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

Neue Fassung

  • (1) Es gilt die Beitragsordnung des Landesverbands Hessen und die des Bundes.
  • (2) Sonderbeiträge sind nach Beschluss des Vorstandes periodisch monatlich, viertel, halb oder ganzjährlich im Voraus ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen bereits entrichteter Beiträge finden auch bei Austritt nicht statt.
  • (3) Der Kreisvorstand hat die Beitragshoheit über die Sonderbeiträge. Er kann die Beitragsvereinnahmung auf Untergliederungen delegieren und auch wieder aufheben.
  • (4) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

Begründung

Eine Beitragsordung die dem Land oder dem Bundesverband wiederspricht ist eh unwirksam, daher brauchen wir keine eigene.

Antragsteller


SÄA018 § 23 - Amtsdauer Abs. 1

Betrifft

§ 23 Abs. 1

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §23 Abs. 1 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Kalenderjahr.

Neue Fassung

  • (1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im darauffolgenden Kalenderjahr.

Begründung

Wir sollten den Vorstand jedes Jahr neu wählen. Die 2 Jahresfrist war in unseren Anfängen gut, da wir aber nun immer mehr Mitglieder bekommen sollten wir auch jedem Piraten so oft es geht die Möglichkeit geben Verantwortung zu übernehmen.

Antragsteller


SÄA019 § 24 - Satzungsänderungen

Betrifft

§ 24

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §24 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
  • (2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden 14 Tage vor dem Kreisparteitag schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  • (3) Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand, von einem Drittel der Untergliederungen gemeinsam oder von einem Viertel der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung des Kreisparteitages gemeinsam gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

Neue Fassung

gestrichen

Begründung

Wir haben uns entschieden §12a in die Satzung ein zu fügen. Daher können wir §24 komplett streichen.

Antragsteller


SÄA020 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Betrifft

§ 3

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §3 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand deligieren.
  • (2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden. Für eine Aufnahme müssen mehr als 50% der Kreisvorstandsmitglieder zustimmen.
  • (3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.

Neue Fassung

Neu 1
= (1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Waldeck-Frankenberg, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist.

(2) Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.

(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpar­tei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(5) Laufende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politischen Vereinigungen sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden:

1. Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen,

2. Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern.


= Neu2 (1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Waldeck-Frankenberg, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist.

(2) Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.

(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpar­tei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(5) Laufende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politischen Vereinigungen sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von allen Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden.

Begründung

Wir müssen unsere Satzung der Bundessatzung anpassen. Dies haben wir somit getan. Außedem finde ich es wichtig das Kandidaten für Ämter und Mandate offen legen welche Politischen tätigkeiten sie vor der Zusammenarbeit mit den Piraten hatten.

Antragsteller


SÄA021 § 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

Betrifft

§ 3 Abs. 2

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §13 Abs.2 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist mit 10% der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schliessen.

Neue Fassung

gestrichen

Begründung

wir müssen nicht alles in der Satzung regeln. Und dies wird bei einen hohen Mitgliederanzahl zum Problem.

Antragsteller


SÄA022 § 18 - Allgemeine Vorschriften und § 19 - Beitragsordnung

Betrifft

§ 18 & 19

Antragstext

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §18 & 19 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

§ 18 - Allgemeine Vorschriften Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen. § 19 - Beitragsordnung

  • (1) Der Kreisvorstand beschließt unter Beachtung der Beitragsordnung des Landes eine eigene Beitragsordnung.
  • (2) Sonderbeiträge sind nach Beschluss des Vorstandes periodisch monatlich, viertel, halb oder ganzjährlich im Voraus ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen bereits entrichteter Beiträge finden auch bei Austritt nicht statt.
  • (3) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung des Landes.
  • (4) Der Kreisvorstand hat die Beitragshoheit über die Sonderbeiträge. Er kann die Beitragsvereinnahmung auf Untergliederungen delegieren und auch wieder aufheben.
  • (5) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

Neue Fassung

§ 18 gestrichen § 19 - Beitragsordnung

  • (1)Die Beitragsordnung des Kreisverbandes Waldeck-Frankenberg richtet sich nach der Beitragsordung des Landesverbandes Hessen und des Bundes.

Begründung

Da sich der Kreisverband soweiso an die übergeordneten Beitragsordnungen richten muss, müssen wir mit dieser Änderung unsere Satzung nicht ständig anpassen.

Antragsteller


Programmanträge

Sonstige Anträge

Einrichtung für Syncom für die KV-Mailingliste

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen die Mailingliste "wa-fkb@piratenpartei-hessen.de" mit einer vom Kreisparteitag zu beschließenden Haltezeit in die Syncom-Synchronisation mit Forum und Newsserver aufzunehmen.

Begründung

  • Niedrigschwelligerer Zugang für klassische Forum-Nutzer,
  • Durch den X-No-Archive-Header können sich Mailinglistennutzer, welche nicht im Forum erscheinen wollen "ausblenden"
  • Haltedauer kann man unter der Syncom-Gruppenübersicht einsehen, in der Regel 90 Tage, aber auch 180, 360 Tage sowie dauerhafte Haltedauer

Antragsteller