HE:Kreisverband Offenbach Land/Aufstellungsversammlungen/LTW 2013/WO

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

§1 Grundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Aufstellungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Die Wahlen von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
  3. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.
  4. Wird geheim gewählt, so wird der Aufstellungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  5. Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist und keine Markierungen außer in den dafür vorgesehenen Feldern vorhanden sind. Das Nähere regeln die Paragraphen zu den einzelnen Wahlgängen. Im Zweifel entscheidet der Wahlleiter über die Gültigkeit des betroffenen Stimmzettels.
  6. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit, also mehr „Ja“-Stimmen als „Nein“-Stimmen, entschieden.
  7. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Aufstellungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Aufstellungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.


§2 Wahl zu den Versammlungsämtern

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
  2. Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
  4. Gewählt ist, wer
    a) die meisten Ja-Stimmen und
    b) mehr Ja- als Nein-Stimmen
    erhalten hat.


§3 Wählbarkeit

  1. Als Kandidat für den Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer
    a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
    b) am Wahltag einundzwanzig Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat,
    c) nicht nach § 3 oder § 5 LWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
    und
    d) in keinem anderen Wahlkreis und in keinem anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat
  2. Die Zustimmungserklärung nach Vordruckmuster Nr. 9 (Zustimmungserklärung Kreiswahlvorschlag) ist spätestens zur Schließung der Kandidatenliste abzugeben, ansonsten gilt sie als nicht erteilt und der Vorschlag als hinfällig.


§4 Vorschlagsrecht

  1. Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
  2. Der Vorschlag wird erst mit dem Einreichen bei der Kandidatenregistrierung gültig und protokolliert. Protokolliert werden nur die Namen von Kandidaten, die zur Wahl antreten wollen.


§5 Vorstellung der Kandidaten

  1. Es erhalten zunächst alle Kandidaten die Möglichkeit, sich und ihr Programm ausführlich vorzustellen. Hierbei stehen jedem Kandidaten maximal 10 Minuten zur Verfügung. Die Reihenfolge der Vorstellungen wird durch den Versammlungsleiter ausgelost.
  2. Im Anschluss an jede einzelne Vorstellung wird der aktuelle Kandidat durch die stimmberechtigten Teilnehmer befragt. Jeder Teilnehmer in der Fragerliste stellt nur eine Frage. Ist diese beantwortet, steht es Ihm frei, sich erneut anzustellen.
  3. Der Kandidat hat für die Beantwortung jeder Frage ein Zeitfenster von 60 Sekunden.
  4. Am Ende dieser Vorstellungs- und Befragungsrunde wird die Kandidatenliste geschlossen.


§6 Wahl der Kandidaten

  1. Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Ablehnung des Kandidaten wird die Kandidatenliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
  2. Gibt es mehrere Kandidaten, findet eine Wahl durch Zustimmung statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit wird zwischen den Kandidaten, deren Stimmzahl den zwei höchsten Stimmzahlen entspricht, eine Wahl durch Zustimmung durchgeführt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. Bei Ablehnung aller Kandidaten wird die Kandidatenliste wieder eröffnet und ein weiterer Wahlgang durchgeführt.


§7 Wahlniederschrift

  1. Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person schreibt die Wahlniederschrift.
  2. Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche
    a) das Wahlverfahren,
    b) die Kandidaten,
    c) die Anzahl der abgegeben, gültigen und ungültigen Stimmen,
    d) das Ergebnis des Wahlgangs und
    e) die Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten beinhalten muss.
  3. Die Wahlniederschriften sind vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
  4. Die Stimmzettel jedes Wahlgangs werden der Original-Niederschrift in jeweils vom Wahlleiter und mindestens einem der an der Auszählung der Stimmzettel in diesem Umschlag beteiligten Wahlhelfer unterzeichneten Umschlägen beigefügt und archiviert.