HE:Kreisverband Offenbach Land/Aufstellungsversammlungen/LTW 2013/GO

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§1 Akkreditierung

  1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom zuständigen Vorstand als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst.
  2. Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob
    1. zum Zeitpunkt der Akkreditierung eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
    2. das Mitglied volljährig ist,
    3. das Mitglied Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
    4. das Mitglied im jeweiligen Landtagswahlkreis seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder, die keinen Wohnsitz im jeweiligen Landtagswahlkreis haben, jedoch die Vorraussetzung nach §1 Abs 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 erfüllen, versichern explizit, dass sie seit mindestens drei Monaten ihren dauernden Aufenthalt in diesem Landtagswahlkreis haben.
  3. Jedes Mitglied versichert vor Aushändigung der Stimmkarte gegenüber den Akkreditierungspiraten, dass es in dem jeweiligen Landtagswahlkreis wahlberechtigt zum hessischen Landtag ist.
  4. Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf.
  5. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  6. Die Akkreditierungspiraten legen eine ausreichende Anzahl an
    1. Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber nach dem Vordruckmuster Nr. 9 (Zustimmungserklärung Kreiswahlvorschlag), und
    2. Bescheinigungsformularen nach dem Vordruckmuster Nr. 10 (Bescheinigung der Wählbarkeit) aus.
  7. Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.
  8. Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Stimmkarte können die Akkreditierungspiraten eine weitere Stimmkarte als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern die ursprüngliche Stimmkarte noch vorhanden ist, wird sie von den Akkreditierungspiraten eingezogen.


§2 Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Aufstellungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
  2. Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Aufstellungsversammlung.
  3. Das Protokoll der Aufstellungsversammlung wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.
  4. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.


§3 Ämter der Aufstellungsversammlung

§3a Versammlungsleiter

  1. Die Aufstellungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn der Versammlung von der Aufstellungsversammlung gewählt wird.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Aufstellungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  5. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Aufstellungsversammlung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Aufstellungsversammlung angemessen bekannt macht.
  7. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Aufstellungsversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Aufstellungsversammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.

§3b Wahlleiter

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Er darf nicht Kandidat für ein Amt oder Wahlvorschlag sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    1. die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
    2. Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
    3. die Feststellung der Stimmberechtigung
    4. das Öffnen und Schließen der Kandidatenliste
    5. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
    6. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
    7. das Entgegennehmen der Wahlzettel
    8. das Auszählen der Stimmen
    9. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl und
    10. Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens eine weitere freiwillige Personen zum Wahlhelfer, der ihm in seiner Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an den Versammlungsleiter kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.

§3c Schriftführer

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Schriftführer, der über die Versammlung die Niederschrift anfertigt. Die genaue Anzahl der Schriftführer wird durch die Aufstellungsversammlung festgelegt.
  2. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch den Versammlungsleiter unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an den Versammlungsleiter kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.


§4 Zeugen

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt 2 Zeugen.


§5 Vertrauenspersonen

  1. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson werden von der Versammlung bestimmt.


§6 Niederschrift

  1. Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Vordruckmuster Nr. 11 (Niederschrift Bewerberaufstellung Kreiswahlvorschlag) angefertigt.
  2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Zeugen zu unterzeichnen.
  3. Es wird vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll über den Ablauf der Versammlung geschrieben.
  4. Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, stimmkartenbesitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.
  5. Die der Niederschrift beizufügenden Niederschriften der Wahlgänge werden in §7 der Wahlordnung geregelt.
  6. Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von dem Versammlungsleiter und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.


§7 Öffentlichkeit

  1. Die Versammlung tagt öffentlich.


§8 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  4. Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
    1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    3. Antrag auf Änderung der Wahlordnung
    4. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
      • im Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein
    5. Antrag auf Ende der Rednerliste
      • Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat und nehmen wird.
    6. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
      • im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein
      • Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
    7. Antrag auf Alternativantrag
    8. Antrag auf Nennung der Anzahl Stimmberechtigter
    9. Antrag auf Ablehnung einzelner Versammlungshelfer nach §3a(5)
      • der Antrag muss begründet werden und dem Versammlungshelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
    10. Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3b(3)
      • der Antrag muss begründet werden und dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
    11. Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer nach §3c(2)
      • der Antrag muss begründet werden und dem Protokollhelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen
    12. Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung
    13. Antrag auf getrennte Wahlgänge
    14. Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
    15. Antrag auf Neuauszählung der Wahl
    16. Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    17. Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen
    18. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  5. Für Absatz 4 Nummer 16 findet Absatz 2 keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
    1. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
    2. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.


§9 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung ist ab ihrer Verabschiedung bis zur Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.