HE:Kreisverband Main-Taunus/MTK KPT 2013.1
<- zum Kreisverband Main-Taunus
Inhaltsverzeichnis
Kreisparteitag des Kreisverbandes MainTaunus 2013
Status
Dieses Ereignis ist abgeschlossen
Protokoll
Organisation
Datum: 02.03.2013, ab 11.00 Uhr Akkreditierung, ab 12 Uhr Kreisparteitag
Ort: Bürgerzentrum Niederhöchstadt, Raum K4 (im Untergeschoss)
Das Bürgerzentrum befindet sich südwestlich hinter dem Parkplatz. Erreichen kann man den Parplatz über die Straße "In den Weingärten".Einfach immer grade aus bis zu Ende fahren, nachdem man dort eingebogen ist.
Einladungen: ?
Streaming
- unwahrscheinlich, mangels Anbindung
Sonstiges
- Wir brauchen einen Laptop+Drucker für eventuelle geheime Wahlen
- Wahlkabinen und Urnen
- Beamer -> vor Ort fest installliert
- Fahnen, Plakate, Deko (Gerhard)
- Kaffee => vor Ort im Restaurant
- Strom-/Verlängerungsleitungen (Gerhard)
- Stimmzettel, Stimmkarten
- Securebänder orange (Andre)
Tagesordnung
- 11:00 Uhr: Aufbau und Akkreditierung
- 12:00 Uhr: Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden
- Abstimmung über die Zulassung von Gästen
- Wahl des Protokollführers, des Versammlungsleiters und des Wahlleiters
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Abstimmung über die Geschäfts- und Wahlordnung
- Abstimmung, ob der Parteitag gestreamt werden kann (optional)
- Diskussion und Beschluss über Satzungsänderungen
- Vorstellung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstands (optional)
- Vorstandswahlen (optional)
- Diskussion und Beschluss über Anträge
- Programmanträge
- Sonstige Anträge
- Allgemeine Diskussion und offene Redeliste
- Beendigung des Kreisparteitags durch den Versammlungsleiter
- Ende der Versammlung und Abbau
Kandidaturen
Vorsitzender
Ernst Preussler 19:09, 23. Feb. 2013 (CET)
stellvertretender Vorsitzender
Dein Name?
Schatzmeister
Frank-H. Schäfer
1.Beisitzer
- Gerhard Schwanz
- Dein Name?
2.Beisitzer
Dein Name?
1.Kassenprüfer
Dein Name?
2.Kassenprüfer
Dein Name?
Veranstaltungsämter
Es werden noch Leute zur Durchführung des Kreisparteitages gesucht. Im Moment ist es noch nicht klar, ob alle Postionen besetzt sein müssen oder einzelne Piraten/Personen auch mehrere Ämter besetzen können.
Alle aufgeführten Ämter werden nur für den Kreisparteitag gebraucht. Ihr versaut Euch also nicht die restliche Freizeit im Jahr ;-)
Versammlungsleiter
Wahlleiter
Sascha Neugebauer
Wahlhelfer 1
Andre
Protokollant
Holger König
Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte
Vorstand
- Vorsitzender: Ernst Preussler, Tätigkeitsbericht 201303
- stv. Vorsitzender: René Lucchesi, Tätigkeitsbericht 2013
- Schatzmeister: Frank H. Schäfer, Tätigkeitsbericht 2013
- 1. Beisitzer: Gerhard Schwanz MTK_Beisitzer1_Tätigkeit_201303
- 2. Beisitzer,
- Kassenprüfer: Holger Ernst/Tibor Kysel, Kassenprüfungsbericht
Anträge
Satzungsänderungen
SÄA-01
Text
Alte Fassung:
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Satzungsänderungsanträge stellen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen.
(3) Die Annahme einer Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Neue Fassung:
§ 19 Satzungsänderungsanträge
(1) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Satzungsänderungsanträge stellen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen.
(3) Die Annahme einer Satzungsänderung bedarf mindestens doppelt so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Diff:
(3) Die Annahme einer Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Begründung
Antragsteller
SÄA-02
Text
Alte Fassung:
§ 21 Urabstimmung
(1) Zu grundsätzlichen Fragen der Organisation, der Satzung oder der Programmatik der Partei ist eine Urabstimmung möglich.
(2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag
1. des Kreisvorstandes oder
2. von mehr als zweimal der Wurzel der Anzahl der Kreisverbandsmitglieder zum Ende des Vormonats.
(3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung und eine Frage enthalten, die mit "Ja", Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden kann.
(4) Die Antragsstellung in Textform ist ausreichend.
(5) Die Urabstimmung wird vom Kreisvorstand innerhalb von 30 Tagen organisiert und durchgeführt.
(6) Die Durchführung ist möglich als Urnen- oder Briefwahl, sofern die Dauer der Urabstimmung mindestens 7 Tage beträgt.
(7) Mehrere Anträge können in einer Urabstimmung zusammengefasst werden.
(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit "Ja" gestimmt haben.
(9) Das Ergebnis wird in Textform veröffentlicht.
Neue Fassung:
§ 21 Urabstimmung
(1) Zu grundsätzlichen Fragen der Organisation, der Satzung oder der Programmatik der Partei ist eine Urabstimmung möglich.
(2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag
1. des Kreisvorstandes oder
2. von mehr als zweimal der Wurzel der Anzahl der Kreisverbandsmitglieder zum Ende des Vormonats.
(3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung, eine Antragskategorie (Satzungsänderung, Programm, Position, Konzept, Sonstiges) und eine Frage enthalten, die mit "Ja", Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden kann.
(4) Die Antragsstellung in Textform ist ausreichend.
(5) Die Urabstimmung wird vom Kreisvorstand innerhalb von 30 Tagen organisiert und durchgeführt.
(6) Die Durchführung ist möglich als Urnen-, Brief- oder Internetwahl, sofern die Dauer der Urabstimmung mindestens 7 Tage beträgt.
(7) Mehrere Anträge können in einer Urabstimmung zusammengefasst werden.
(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn die nach Antragskategorie in den Paragraphen §13 und §19 bis §20 beschriebenen erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
(9) Das Ergebnis wird in Textform veröffentlicht.
Diff:
(3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung und eine Frage enthalten, die mit "Ja", Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden kann.
(3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung, eine Antragskategorie (Satzungsänderung, Programm, Position, Konzept, Sonstiges) und eine Frage enthalten, die mit "Ja", Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden kann.
(6) Die Durchführung ist möglich als Urnen- oder Briefwahl, sofern die Dauer der Urabstimmung mindestens 7 Tage beträgt.
(6) Die Durchführung ist möglich als Urnen-, Brief- oder Internetwahl, sofern die Dauer der Urabstimmung mindestens 7 Tage beträgt.
(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit "Ja" gestimmt haben.
Begründung
Antragsteller
SÄA-03 Alternative 1
Text
Alte Fassung:
§ 20 Programmänderungen
(1) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Programmanträge stellen.
(2) Anträge auf Programmänderungen des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen. Änderungen und Dringlichkeitsanträge sind nach den Vorgaben des §12 zulässig.
(3) Die Annahme eines Programmantrages bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Neue Fassung:
§ 20 Programmänderungen
(1) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Programmanträge stellen.
(2) Anträge auf Programmänderungen des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen. Änderungen und Dringlichkeitsanträge sind nach den Vorgaben des §12 zulässig.
(3) Die Annahme eines Programmantrages bedarf mindestens doppelt so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Diff:
(3) Die Annahme einer Programmantrages bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Begründung
Antragsteller
SÄA-03 Alternative 2 (2 Optionen)
Text
Alte Fassung:
§ 20 Programmänderungen
(1) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Programmanträge stellen.
(2) Anträge auf Programmänderungen des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen. Änderungen und Dringlichkeitsanträge sind nach den Vorgaben des §12 zulässig.
(3) Die Annahme eines Programmantrages bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Neue Fassung:
§ 20 Programm-, Positions- und Konzeptanträge
(1) Die politischen Forderungen des Kreisverbandes (Programm) werden in Programmpunkte, Positionen und Konzepte unterteilt.
a) Programmpunkte werden aktiv beworben, unterstützt und auch nach einem gegenteiligen Bürgerentscheid durch den Kreisverband vertreten.
b) Positionen sind Empfehlungen an die Parteimitglieder und die Wähler. Sie werden nach einem gegenteiligen Bürgerentscheid aus dem Programm gestrichen.
c) Konzepte sind Ideen und Strategien für gesellschaftliche Probleme oder konkrete Umsetzungsvorschläge zu Programmpunkten bzw. Positionen. Es kann im Programm sich widersprechende Konzepte geben.
(2) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Programm-, Positions- und Konzeptanträge stellen.
(3) Anträge auf Programm-, Positions- und Konzeptänderungen des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen. Änderungen und Dringlichkeitsanträge sind nach den Vorgaben des §12 zulässig.
(4) Der Antragsteller entscheidet, ob ein Antrag als Programm-, Positions- oder Konzeptantrag abgestimmt wird. Liegt keine Willensbekundung vor, wird ein Antrag als Positionsantrag abgestimmt.
(5) Die Annahme eines Programmantrags bedarf mindestens (viermal / neunmal) so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei einer Ablehnung des Antrags wird dieser sofort als Positionsantrag wie unter Absatz (6) beschrieben abgestimmt.
(6) Die Annahme eines Positionsantrags bedarf mindestens zweimal so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(7) Die Annahme eines Konzeptantrages bedarf mehr Ja- als Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(8) Bereits vor Inkrafttreten dieses Paragraphen bestehende Bestandteile des Programms gelten als Positionen.
Diff:
Prinzipiell ein neuer Paragraph.Begründung
Antragsteller
SÄA-04
Text
Alte Fassung:
§18 Kassenprüfer
(1) Über den Kreisparteitag sind zwei Kassenprüfer für die Dauer einer Amtsperiode zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Kreisparteitag über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte der Partei sein.
Neue Fassung:
§18 Kassenprüfer
(1) Über den Kreisparteitag sind zwei Kassenprüfer für die Dauer einer Amtsperiode zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße, zweckgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
(2) Die Kassenprüfer haben den Kreisparteitag über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte der Partei sein.
Diff:
(1) Über den Kreisparteitag sind zwei Kassenprüfer für die Dauer einer Amtsperiode zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße, zweckgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Kreisparteitag über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Begründung
a. Der zu streichende Satz widersprach der im Punkt (1) festgelegten "satzungsmässigen Mittelverwendung".
b. Gleichzeitig ist es sogar notwendig das "zweckgemäße" festzustellen, insbesondere in Fällen der zweckgebundenen Mitteln (zweckgebundene Spenden, Zuschüsse, etc)Antragsteller
SÄA-05
Text
Alte Fassung:
§ 24 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
Neue Fassung:
§ 24 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes im Rahmen den ihnen in §18 festgelegten Aufgaben zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Vorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Vorstand ist berechtigt Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
Diff:
§ 24 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der KreisSchatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal im Rahmen den ihnen in §18 festgelegten Aufgaben zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden KreisVorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
Begründung
a. die Anzahl regelt §18. EIne Änderung der Zahl in §18 würde auch Notwendigkeit einer Änderung von §24 immer nach sich ziehen müssen. Unnötig.
b. Verweis auf §18 ist sinnvoller damit sich hier die Aufgaben nicht widersprechen
c. es gibt keinen "geschäftsführenden" Vorstand. Daher ist dieses adjektiv zu streichen.
d. Der Satz "Sie dürfen ..." wiederholt sich. Es steht schon im §18 Abs.3Antragsteller
Programmanträge
PA-Vorlage
Text
Modul 1
Modul 2
Modul 3Begründung
Antragsteller
Sonstige Anträge
Wenn es welche gibt bitte hier eintragen oder hierher verlinken.
Antragsvorlage
Text
Modul 1
Modul 2
Modul 3Begründung
Antragsteller
Wahl- und Geschäftsordnung
Teilnehmerliste
Bitte beachte, dass laut Satzung nur Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind, auf dem Kreisparteitag stimmberechtigt sind.
Anmerkung: Es ist beim Kreisparteitag möglich, seinen Mitgliedsbeitrag an der "Abendkasse" zu bezahlen. Darüber hinaus ist es auch möglich, am Tag des Kreisparteitages Mitglied bei der Piratenpartei Maintaunus zu werden.
Um eventuelle Unstimmigkeiten bei der Bezahlung zu vermeiden, ist es sinnvoll, eine Kopie der Überweisung mitzubringen.
- Ich komme
- cornel
- Gerhard Schwanz
- Andre
- Tibor
- René
- Sabrina
- Frank
- Timo (Spät Abends aus Köln wiedergekommen - wenn ich morgen fit genug bin, bin ich da :) )
- NAME
- Ich komme vielleicht
- NAME
- Ich komme definitiv nicht
- NAME